Beiträge von Michael Neupert

    Es kann hinweisen und predigen. Die Träger des Rettungsdienstes verhandeln ihre Kosten jeweils selbst.
    Die gesetzgebende Instanz hat ja festgelegt, dass die Ausbildungskosten Kosten des Rettungsdienstes sind, die von den Kostenträgern zu erstatten sind. Die begeben sich in die Verzögerungstaktik, von denen sich die einen beeindrucken lassen, die anderen nicht.
    Geklagt gegen die Zahlungsverpflichtung hat noch keine nordrhein-westfälische Krankenkasse.
    Im Grunde wäre es jetzt tatsächlich richtig, dass sich der OB einschaltet und zugunsten der Ausbildung entscheidet. Denn irgendwann fehlen der Feuerwehr und dem freien Markt die Notfallsanitäter (aber davon wird man sicherlich ganz dolle überrascht werden und schnell den Schuldigen gefunden haben).


    Das stimmt. Fairerweise muss man allerdings sagen, dass es nicht ganz trivial ist, einen rechtssicheren Gebührentarif hinzubekommen. Unter dem Gesichtspunkt überlegt man sich auch zweimal, ob man sich auf einen Streit mit den Kostenträgern einlassen kann, zumal ja auch das kommunale Haushaltsrecht eine Rolle spielt - RD ist natürlich Pflichtaufgabe, aber auch von dem Ende her stellt sich die Frage, wieviele NFS man denn so ausbilden muss.


    Das ändert selbstverständlich alles nichts daran, dass es keine gute Strategie ist, sich als Kommune schlafen zu legen.

    Mir ist völlig klar wie die Realität ist. Dass Versäumnisse aber im Sinne von Shit is Running down the hill weitergereicht werden finde ich schade.


    Ja, allerdings sei der Hinweis gestattet: Die Haftung lag hier nicht bei den beiden Sanis, sondern beim RD-Träger. Deshalb mein Hinweis mit dem aufzusetzenden Prozess. Und - ohne aus dem Vollen schöpfen zu können, ich kenne den Fall nicht - mir fallen durchaus Ideen ein, wie man sich das Geld zumindest teilweise bei der Klinik wiederholen könnte. Die hat m. E. auch ein Interesse daran, sich an Fehlervermeidung zu beteiligen.

    Du bist als Jurist den beiden geschickt aus dem Wege gegangen und hast dafür einen Vorwurf formuliert (Kompetenzen fordern und andererseits...). Welche Lösungswege würden hier, juristisch (möglichst) korrekt, zur Verfügung stehen? Wann kann das KTW-Personal den Transport ablehnen (oder überhaupt)? Welche Lösungen gibt es, wenn eine personelle und technische Amtshilfe durch andere Gefahrenabwehrbehörden aufgrund der nicht vorliegenden konkreten Gefahr ablehnt wird?


    Juristentypisch habe ich beide Fragen kurz und knapp beantwortet, und das sogar ohne Rechnung.


    Im konkreten Einzelfall besteht die Lösung darin, dass das Fachpersonal sich bei einer Entlassung einer - in diesem Fall nicht altersverwirrten und multimorbiden - Patientin nach operativem Eingriff darüber informiert, worauf zu achten ist. Und nicht die Patientin fragt, ob sie auch sitzen könne.


    Sinnvoller ist natürlich, einen Prozess aufzusetzen, in dem die relevanten Fragen nicht erst gestellt werden, wenn die Station das Bett schon anderweitig verplant hat. Das ist, was ich mit Struktur meinte. Also zum einen eine zielgerichtete Abfrage auch solcher Aspekte bei der Disposition, und zum anderen - das empfehle ich in letzter Zeit häufiger - eine Kontaktaufnahme des ÄLRD mit den Kliniken. Dort herrscht ja nicht selten Unwissenheit darüber, was der Rettungsdienst kann bzw. nicht kann und wie das alles so abläuft. Also muss gegenseitiges Verständnis im Sinne der Patienten her, und selbstverständlich gelingt eine solche Abstimmung leichter auf der Führungsebene unter ärztlichen Berufskollegen. Die Grundlagen für eine vernünftige Patientenübergabe müssen strukturell geschaffen werden und können sinnvollerweise nicht Aufgabe der einzelnen Transportbesatzungen sein. Denn die haben ja wirklich nur die Möglichkeit, im Zweifel so lange nicht zu fahren, bis die medizinischen Fragen geklärt sind.

    Problem dabei ist, dass das vor Transportbeginn ggf. nicht geklärt werden kann. Man kann sie aufgrund von Erfahrungen erahnen. Die Fragen die dabei aufkommen sind:


    1) Was tun, wenn es unbedingt liegend sein soll, man aber weiß, dass dieses nicht umzusetzen sein wird? Kann man den Transport dann ablehnen?
    2) Egal ob die Krankenkasse die Kosten übernehmen möchte oder nicht (Klärung zuvor bedeutet Aufwand, den ich bereits aus dem ITW/ITH Bereich kenne. Dauert 1-2 Tage). Hier weigern sich die Gemeinden und Städte Personal und Rettungsgrät (die DLK) zur Verfügung zu stellen, wenn keine Gefahr im Verzuge ist. Die gibt es also nur wenn es sich um einen Notfalleinsatz handelt. Das kann ich bei der Einsatzbelastung auch gut verstehen.


    Professionelles Personal:


    "Ich sehe hier, dass der Transport liegend sein soll. Wir werden die Patientin voraussichtlich nicht liegend in ihre Wohnung transportieren können. Geht das, oder muss sie aus medizinischen Gründen zwingend liegen? Bzw., worauf kommt es denn beim Transport hier genau an?"


    Da ist dann wieder einer der Punkte erreicht, wo man eben nicht einerseits Kompetenzen fordern und andererseits keinen Dialog führen kann.


    Das eigentliche Problem in dem Fall ist doch, dass niemand nur aufgrund des Kreuzes bei liegend davon ausgeht, dass ein Tragestuhl ausscheidet. Aber da zeigt das Urteil, es muss eine Struktur her.

    Ich glaube nicht, dass er das so gemeint hat. Spannend tatsächlich, wie das in der Praxis umgesetzt werden soll? Weltfremd daher, weil sich i.d.R. kein Arzt Gedanken darüber macht, wie die "Krankenwagenfahrer" liegende Patienten in eine Wohnung eines Mehrfamilienhauses bekommen sollen. Und ich bin mir sicher, wenn der KTW den Krankenhausarzt anrufen würde, um ihm zu erzählen, dass liegend in die dritte Etage nicht gehen würde, der Arzt aber sagen würde "muss aber liegen", die nächste Antwort von ihm lauten würde: "Mir doch egal wie ihr die da hoch bekommt". Fazit müsste daher sein: Liegende Entlassungen nur noch in Pflegeeinrichtungen. In Privatwohnungen werden diese grundsätzlich abgelehnt.


    Nein, Fazit muss sein: Wenn liegender Transport angeordnet, vor Transportbeginn soweit als möglich abklären, ob das geht. Und falls Zweifel bestehen, Rücksprache mit dem verordnenden Arzt halten


    a), ob liegender Transport zu Lasten der GKV auch dann medizinisch erforderlich ist, wenn dies einen Feuerwehreinsatz bedeutet,
    b) wie ein sitzender Transport so durchgeführt werden kann, dass er die Patientin nicht schädigt.

    Die nächste Fortbildung zu dem Thema dann im Dezember in Mannheim ...




    Naja, man muss schon sagen, dass der Kollege über die Jahre immer wieder mit schwer nachvollziehbaren Gutachten und Publikationen aufgefallen ist ...


    Ja, das habe ich ihm auch schon mal gesagt.


    In Bezug auf den Telenotarzt halte ich die beiden Punkte allerdings wirklich für weniger schwierig. Zumindest für die Personen vor Ort. Aber ob es dabei ein echtes Risiko für den Arzt gibt, ist auch ganz spannend. Rein tatsächlich nehme ich an: Nein. Weil man vermutlich mit den Möglichkeiten schon einen ganz guten Eindruck von der Situation bekommen kann.


    Interessant ist natürlich, wie das auf der Ebene des Trägers aussieht. Der schafft ja womöglich eine Struktur, in welcher der Notarzt gezielt nicht ausrückt.

    Na ja. Bei der Lage im Vergabeverfahren war das ja durchaus nachvollziehbar. Mich würde das als Träger auch stören, mich womöglich im Amtshaftungsverfahren für andere Leute verteidigen zu müssen - von daher kann ich die Überlegung schon nachvollziehen.

    "dass ein RTW alleine dem Patienten durchaus alles bieten kann"


    Wir haben hier einen Berliner RTW ;)


    da fehlen sicherlich Dinge für eine Abarbeitung des First Hour Quintet (FHQ)
    https://de.wikipedia.org/wiki/First_Hour_Quintet


    Und rechtlich kommt es darauf nicht an, weil ein grober Behandlungsfehler dazu führt, dass der Rettungsdienstträger beweisen muss, nur mit dem angerückten Material den Tod des Patienten verhindern zu können.

    Und deswegen sieht das Gericht die nicht gleichzeitige Alarmierung des NEF/NAW als Behandlungsfehler. Ist doch eine logische Argumentation.
    Würden sie Rettungssanitäter für die Behandlung als geeignet erachten, dann wäre das organisatorisch auch kein Behandlungsfehler.


    Und ziemlich genau so steht es ja auch drin.


    Die viel gravierenderen Ausführungen betreffen den Umgang mit standardisierten Abfragesystemen. Das hat Sprengkraft. Muss ich aber nochmal in Ruhe lesen.

    Also wenn nicht mal das Gericht Qualifikationsbezeichnungen richtig hinbekommt sagt das meiner Meinung nach schon viel über die Fundiertheit und das Fachwissen des Gerichtes aus...
    "Wörtlich schreibt das Kammergericht von „mit der Behandlung per se überforderten Rettungssanitätern“."


    Nachdem das Gericht ja in zwei Beschlüssen mehrfach ausdrücklich Rettungsassistenten und Rettungssanitäter differenziert und darüber hinaus auch im Einzelnen auf den landesrechtlichen Hintergrund der NAW-Disposition eingeht, macht es schon einen recht fundierten Eindruck.

    Das schwarze Peter Spiel wird vermutlich tatsächlich zu lasten der HiOrgs ausfallen, da es wohl keine schriftliche Ablehnung der Innenraumabsicherung gibt. Dies hat wohl immer nur in Gesprächen stattgefunden von denen es keine oder nur Lückenhafte Protokolle gab. So wurde mir geflüstert.


    Solange es keine Anfrage zur Innenraumsicherung gibt, muss man die ja auch nicht ablehnen. Nur mal so gesagt.

    Man wollte aber nicht - bzw. man wollte (mal wieder) alles: die Ausübung der Heilkunde nicht erlauben (um die Ärzteverbände nicht zu verprellen) und zugleich die Ausübung der Heilkunde ermöglichen (um die gewünschten Kompetenzen bereitzustellen). Also hat man gemurkst; business as usual ...


    Ich glaube, in dem Zusammenhang ist ganz wichtig, sich bewusst zu machen, dass hinter "man" jeweils ganz unterschiedliche Akteure stecken.