Wobei mir als juristischer Laie nicht ganz klar ist, inwieweit sich das auf die Verantwortung bei heilkundlichen, individualmedizinischen Fragestellungen anwenden lässt.
Ich glaube, die praktischen Auswirkungen sind überschaubar, denn auch Arbeitnehmer haben zunächst einmal einen Freistellungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber, solange sie nicht grob fahrlässig handeln. Auch wenn die Analogie juristisch nicht ganz korrekt ist, kann man sich an die Rechtsprechung zum groben Behandlungsfehler erinnern und sieht dann, dass da noch ein wenig Nachholbedarf bei Rettungsdienstträgern und (ggf.) Leistungserbringern besteht (ich hatte das hier kurz erwähnt).
Prozessbeteiligt werden - wenn es schlecht läuft - unabhängig von der Organisationsform alle Beteiligten. Entweder, weil der Patient alle verklagt oder weil der öffentlichrechtliche Träger seinen Mitarbeiter den Streit verkündet (die juristische Fachbezeichnung dafür, jemanden in einen Prozess einzubinden, gegen den man möglicherweise einen Regressanspruch hat).
Ohnehin geht es bei der Organisationsform des Rettungsdienstes nur um die zivilrechtliche Seite, also finanzielle Schadensersatzansprüche. Die strafrechtliche Haftung (HPG, BtMG und ggf. StGB) hat damit nichts zu tun. Ebenso ist es im Hinblick auf eventuelle berufsrechtliche Konsequenzen.