Meine erste Überlegung zu dem Artikel war: Warum muss Bayern jetzt den §2a in dieser Form ausdifferenzieren? Ich habe den Sinn und Zweck des Paragraphen immer anders Verstanden... hier wirkt es so, als ob man ihn als rechtliche Grundlage zur Vorabdelegation benutzt und sich um eine anständige (auch rechtliche) Ausgestaltung des §4 Abs. 2 Nr. 2c drücken möchte!
Allerdings wäre ein solcher Maßnahmenkatalog ein riesiger Fortschritt in meinem Bereich. Vorliegend ist das Ganze ja sogar kreisübergreifend. Deswegen finde ich es garnicht so übel! Einzig die zwingende NA-Nachforderung, auch wenn die Klinik schneller erreichbar ist, widerspricht den Anforderungen des §2a.
Mir bereiten viele Medikamente auf der "gelben" Liste Bauchschmerzen: Hier muss fortan gegenüber dem ÄLRD eine gesondert erworbene Kompetenz nachgewiesen werden.
Die Gabe von Heparin/ASS beim ACS/STEMI, die Gabe von Dimetinden bei Anaphylaxie oder von Furosemid beim kardialen Lungenödem vor Eintreffen des Notarztes ist jedoch vielerorts gelebter Alltag. Die Indikation dürfte größtenteils unumstritten sein, Alternativen gibt es keine und eine frühestmögliche Gabe ist durch die entsprechenden Leitlinien gefordert. Auch erkenne ich beim Risiko-/UAW-Profil keine gravierenden Probleme als bei vielen Medikamenten auf der "grünen" Liste, ganz im Gegenteil.
Wer dies nun macht ohne diese gesondert erworbene Kompetenz nachzuweisen darf sich fortan erfahrungsgemäß wieder auf viel Gesprächsbedarf seitens der ÄLRD gefasst machen.