Beiträge von Sargnagel

    @ Sargnagel:
    Dabei wird doch aber trotzdem noch nach den verschiedenen Geräteklassen (Anlagen 1 und 2) unterschieden, oder?

    Absolut richtig. Sorry. Ich vom AED ausgegangen, also einen Gerät der Anlage 1. Der §5 MPBetreibV bezieht sich auch ausschließlich auf die Anlage 1.

    so wie ich es verstehe muss der Einweiser vom Betreiber beauftragt werden, es ist aber nicht notwendig, dass alle Einweisungen nur der MPG Beauftragte macht. Der Betreiber könnte auch einen anderen eingewiesenen Menschen beauftragen, der Betreiber könnte hergehen zu Angestellten A, der eingewiesen ist (aber nicht notwendigerweise MPG beauftragter) und ihm sagen, weise doch mal bitte Herrn B ein. Der MPG Beauftragte muss einfach auf die ordnungsgemässe Führung der Gerätebücher einschliesslich der Doku der Einweisungen und der Prüffristen wachen, nicht mehr, nicht weniger.


    Allein die Tatsache, daß jmd. eine Einweisung beim Hersteller, bzw. einer von ihm beauftragten Person (MP-Berater) durchlaufen hat ist nicht dafür ausreichend um selbst weitere Anwender einzuweisen.


    Ein Betreiber könnte natürlich eine Person federführend als MPG-Beauftragten ernennen, der dann dafür sorgt, daß in Medizinprodukte nur gemäß MPBetreibV eingewiesen wird. Solange diese Person nicht selbst Gerätebeauftragter i.S.d. §5 MPBetreibV ist darf er selbst keine Anwender einweisen. Die selbe Funktion darf aber auch jeder andere hierfür bestimmte Mitarbeiter übernehmen. Oftmals wird diese Funktion vom Sicherheitsbeauftragten mit übernommen. Die Bezeichnung MPG-Beauftragter ist vielleicht etwas unglücklich gewählt, da eine Verwechsung mit dem Gerätebeauftragten geradezu vorprogrammiert ist.


    Einweisen darf beim Betreiber (in dessem Auftrag) nur derjenige, der vom Hersteller, bzw. durch eine von diesem beauftragte Person (MP-Berater) als Gerätebeauftragter geschult ist und für den diese Schulung nachgewiesen werden kann.


    Wenn ich z.B. in einem Sportverein einen AED der gesetzlich vorgeschriebenen Funktionsprüfung unterziehe (Erstinbetriebnahme) ist vorab vereinbart, daß der Verein 1-2 (zukünftige) Gerätebeauftragte zu diesem Termin schickt, damit die entsprechende Einweisung anhand der Gebrauchsanweisung erfolgen kann. Funktionsprüfung sowie Einweisung der/des Gerätebeauftragten werden dann im MP-Buch dokumentiert.


    Sind bei diesem Termin weitere Vereinsmitglieder anwesend (damit sich der Verein einen weiteren Termin sparen kann) wird diesen, obwohl sie auf der selben Veranstaltung waren, im MP-Buch lediglich die Einweisung als Anwender bescheinigt, d.h. daß sie, da sie ihre Eignung als Gerätebeauftragte im Sinne des §5 MPBetreibV nicht nachweisen können, keine weiteren Anwender einweisen dürfen. Somit ist nicht der inhalt der Einweisung, bzw. von wem diese durchgeführt wurde maßgebend, sondern lediglich ob die Person vom Verein benannt wurde und ob sie die entsprechende Herstellereinweisung belegen kann. In der Folge dürfen weitere Awender sowohl vom Gerätebeauftragten als auch vom Hersteller, bzw. MP-Berater eingewiesen werden.




    Ich führe als MP-Berater Inbetriebnahmen/Schulungen für AED im Auftrag einiger Hersteller durch. I.d.R. werden beim Kunden 1-2 Gerätebeauftragte geschult. Oftmals werden von den Unternehmen (die den AED betreiben) auch andere Anweder zu diesem Termin geschickt. Weiter einweisen dürfen aber nur diejenigen, die im MP-Buch auch als Gerätebeauftragte benannt sind und vom Unternehnen hierzu beauftragt wurden. Weitergehende Kenntnisse, die über meine Einweisung hinausgehen, brauchen die Gerätebeauftragten lt. Gesetz nicht


    Die rechtlichen Vorgaben hierzu finden sich in §5 MPBetreibV .



    Zusätzliche Schulungen zum Thema MPG werden primär angeboten weil die Schulungsstätten von solchen Kursen leben. Sie können hilfreich sein, müssen es aber nicht. Interessant finde ich bei dem im Beitrag 20 verlinkten Angebot, daß die MPG-Schulung für Gerätebeauftragte nach §5 MPBetreibV bei den selben Dozenten und gleichem Zeitumfang 160€ günstiger ist wie die Schulung für Medizinprodukteberater nach §31 MPG.

    Ich habe mich inzwischen im eigenen Interesse ein wenig intensiver mit den Caritas-AVR beschäftigt.


    Wie hier schon geschrieben dürfen grundsätzlich weiterhin 450€ Verträge abgeschlossen werden wobei darauf zu achten ist, daß die Mitarbeiter ebenso eingruppiert werden wie ein Vollzeitbeschäftigter. Zulagen und Zuwendungen müssen anteilig ausbezahlt werden. Die Eingruppierung erfolgt stets nach dem Bruttolohn. Daher kann es dazu kommen, daß ein Mitarbeiter mit 450€ Job aufgrund geringerer Abzüge im Verhältnis einen höheren Netto-Verdienst erzielt wie ein Voll-/Teilzeitmitarbeiter mit den selben Tätigkeitsmerkmalen.


    Nachzulesen in der Anlage 1 unter IIb Nebenberuflich geringfügig Beschäftigte.



    Ich bin einfach gespannt was das kommende Jahr auch diesbezüglich bringt und werde mich im Zweifelsfall zu wehren wissen wenn mein Vertrag wegfällt, denn keine meiner bisherigen Tätigkeiten wird eingestellt werden.

    Diese Dokument ist von 2009?!

    Gut erkannt. Das ändert jedoch nix an der grundsätzlichen Bedeutung des Inhalts.


    Insbesondere die MHD gGmbH hat halt jahrelang, obwohl innerhalb der Caritas-AVR die Anlage 18 weggefallen ist, weiterhin lustig GfB-Verträge (aktuell 450€) abgeschlossen in denen die Mitarbeiter nicht ordentlich eingruppiert wurden und nun kommt der Aufschrei weil den Verantwortlichen auf die Finger geklopft wurde.


    Leider wird jetzt (mal wieder) überreagiert indem auch Verträge abgeschafft werden sollen bei denen die Mitarbeiter tarifgerecht oder sogar übertariflich bezahlt wurden.

    Interessant, dass das hier offenbar kaum jemanden betrifft, während es sich doch um ein bundesweites "Malteserproblem" handeln dürfte...

    Ich bin betroffen, aber ich will solange noch nicht endgültig geklärt ist wie ich weiterbeschäftigt werde öffentlich nichts detailliertes dazu sagen/schreiben.


    Allgemein gilt jedoch als sicher, daß innerhalb des MHD (e.V. & gGmbH) zumindest auf regionaler Ebene der Ein oder Andere Dienst eingestellt wird. Davon werden sowohl Mahlzeiten- und Behinderten-/Schülerfahrdienste als auch Krankentransport und Ausbildung betroffen sein.


    Das Hauptproblem scheint einfach zu sein, daß innerhalb des MHD alle GfB-Verträge wegfallen, auch solche bei denen nicht weniger bezahlt wurde wie bei einem regulären TZ-Beschäftigten mit selben Tarifmerkmalen.


    Hier eine ganz gute Info der Mitarbeitervertretung in der Erzdiözese Freiburg.

    Im Prinzip kann, nach meinem Wissensstand, nahezu jeder einen Zettel nehmen, Kursbescheinigung Erste Hilfe darauf schreiben und ihn an Kursteilnehmer vereteilen. Nützen wird dem Empfänger ein solcher Wisch im Regelfall jedoch nix.


    Wer eine Kursbescheinigung ausstellen darf hängt entscheidend davon ab was man damit machen möchte, sprich welche Anforderungen der Empfänger stellt. Wenn Du eine Kursbesheinigung zur Beantragung eines Führerscheins nutzen willst muß die ausstellende Stelle eine entsprechende Zulassung besitzen. Sprich die zuständige Behörde gibt in Deinem Fall die Regeln vor.


    Grundsätzlich gibt es zwei öffentliche Stellen die Kursbetreiber "zertifizieren". Das sind zum Einen für die Vorgaben der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) unterschiedliche Ansprechpartner auf Landesebene und zum Anderen die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der Berufsgenossenschaften (QSEH) für die sog. Betriebshelferkurse (BGG/GUV-G 948).

    bin mal gespannt wenn der erste Fahrschul-Schüler im EH-Kurs fragt, was er für einen Anreiz bzw. Belohnung bekommt,wenn er hilft...


    Lebensretter können z.B. in Ba.-Wü. öffentlich geehrt werden und erhalten in bestimmten Fällen sogar einen Geldbetrag als Ehrengabe. Wem das gerettete Leben nicht Anreiz genug ist findet hierin vielleicht einen Ansporn. Dem Patienten wird es letztendlich egal sein warum ihm geholfen wird.


    Hier geht`s zur Anregung der staatlichen Ehrung von Lebensrettern.

    Warum sollte dieser Mensch nicht selbstbestimmt so leben und im Zweifel auch sterben dürfen? Wer, wenn nicht der "Patient", sollte entscheiden dürfen ob er (medizinische) Hilfe annehmen will? Eine Ausnahme würde ich hier allenfalls bei psychiatrischen Erkrankungen machen, aber wenn ein Mensch begreift, daß er erkrankt ist und auch welche Folgen seine Erkrankung haben kann aber Hilfe ablehnt, dann muß ihm diese Entscheidung zustehen.


    Nachdem hier zudem ein Gericht entschieden hat, daß der Mann keiner rechtlichen Betreuung bedarf weil er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist, selbstständig seine Angelegenheiten zu regeln sehe ich nicht, daß es jemandem zustehen sollte entgegen der freien Entscheidung des Mannes zu handeln.

    Es stand "bei der deutschen Bahn gestohlen" nicht "von der deutschen Bahn gestohlen" - kann also durchaus der Koffer eines Reisenden gewesen zu sein.


    Das Vorhandensein der Medikamente - gerade in den Mengen für dreifache Anwendung - spricht ja eher gegen einen Notfallkoffer, sondern eher für einen Koffer für KVB- oder Hausarztdienste.


    Ein Blick in die Pressemeldung der LPD Salzburg schafft mehr Klarkeit. Dort steht eindeutig daß der Notfallkoffer Eigentum der DB ist.


    Hier geht`s zur Pressemeldung der LPD Salzburg. Da der Link nicht immer funktioniert im Anhang die PM als pdf.



    Vor einigen Jahren lies die DB Sonderzüge teilweise sanitätsdienstlich und/oder (not-)ärztlich betreuen. Damals wurde von der DB ein Notfallkoffer gestellt. Lediglich die EKG/Defi-Kombination kam von uns bzw. dem Doc. Am Zielort blieb das Material in der verschlossenen Zugkabine, so daß im Prinzip jeder, der davon wusste und entsprechendes "Werkzeug" (Einheits-DB-Vierkantschlüssel) besaß an das Material gekommen wäre. Der Zug stand ja unbeaufsichtigt irgendwo im Umfeld des Zielbahnhofs.

    Über die Homepage des Bundesverbandes ÄLRD Deutschland e.V. gelangt man zu einem Schreiben der ÄLRD an die BAND. Hierin ist ein Link zur Abfrage der zukünftig zulässigen erweiterten Maßnahmen duch NotSan, bzw. welche Maßnahmen nach welcher Ausbildung durchgeführt werden darf, unter bei den Mitgliedern der ÄLRD enthalten.


    Hier der Link zum Schreiben an die BAND (der Doodle Link samt Erklärung findet sich am Ende des Schreibens)

    Weil dies, zumindest nach meinem Verständnis, schlichtweg eine Diskriminierung aufgrund des Alters darstellt und gegen die freie Bildungswahl verstößt. Es ist sehr viel weniger riskant die Gründe für die Einstellung oder eben nicht Einstellung in der Person des Bewerbers festzumachen.


    Ja, hier handelt es sich um eines Diskriminierung aufgrund des Alters. Aber eine Diskriminierung aufgrund des Alters ist gemäß AGG (Allgemeines Gleich-behandlungs-Gesetz) zulässig wenn der Grund der unterschiedlichen Behandlung wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist (siehe auch §8 AGG). Zudem ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (§10 AGG).


    Eine unterschiedliche Behandlung ist gemäß AGG (§20) ausdrücklich zulässig wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer
    Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn
    die unterschiedliche Behandlung


    1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,


    2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,


    ....



    Dieser sachliche Grund ist hier der Schutz vor physischen/psychischen Belastungen aufgrund der besonderen Arbeitsbedingungen im Tätigkeitsbereich des NotSan.

    Das bedeutet grundsätzlich, dass man unter Umständen mit 16 oder 17-jährigen Azubis konfrontiert ist.
    Eine rechtsmittelsichere Grundlage jemanden erst mit 18 einzustellen, sehe ich nicht.


    Warum sollte ein Arbeitgeber nicht selbst festlegen können, daß er keine Azubis unter 18 (ggf. kurz vor Vollendung des 18. Lj.) einstellen will?


    Im aktuellen Krankenpflegegesetz (§5; Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung) ist kein Mindestalter festgelegt, dennoch werden Azubis hier nach meiner Erfahrung seltenst vor Vollendung des 18. Lj. eingestellt. Begründet wird das höhere Einstellungsalter mit physischen/psychischen Belastungen sowie den Vorgaben des JArbSchG. Das Krankenpflegesetz von 1985 (gültig bis 2004) sah zwar noch die Vollendung des 17. Lj. vor, dennoch war es auch damals schon gelebte Praxis Krankenpflegeschüler quasi nicht vor Vollendung des 18. Lj. einzustellen.


    Der Vorteil des etwas höheren Lebensalters ist auch daß die Azubis vielfach bereits ein Pflegepraktikum oder FSJ (v.a. Altenpflege) absolviert haben. Während diesem Praktikum/FSJ ist die Einhaltung des JArbSchG i.d.R. kein Problem, da v.a. die Praktikanten meist wenig bis gar keine Vergütung erhalten und so tatsächlich außerhalb des Stellenplans beschäftigt werden. Es gilt vielfach die Ansicht, daß jmd. der nach einem Praktikum/FSJ der Altenpflege wirklich noch einen Pflegeberuf ergreifen will auch tatsächlich dazu geeignet ist.


    Übertragen auf die zukünftigen NotSan Azubis könnte ich mit, auch vor Vollendung des 18. Lj., ein Praktikum im Krankentansport vorstellen, ggf. in Kombination mit einem Pflegepraktikum, um zu sehen ob einem der Umgang mit Alten und Kranken auch etwas abseits des Blaulichts liegt.

    Wollte eigentl noch im Dezember den RS machen, da wäre eine Verkürzung nicht möglich gewesen.


    Das ist pauschal so nicht richtig. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäter des Malteser Hilfsdienst vom 01.01.2011 sagt hierzu, aufgrund den Empfehlungen des Bund-Länder-Ausschusses Rettungswesen vom 20.09.1977 unter Berücksichtigung der Grundsätze für eine Prüfungsordnung für das Personal im Rettungsdienst (Rettungssanitäter) vom 21.05.1985:


    2.6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
    Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrganges, wenn dadurch die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird, angerechnet werden. In jedem Fall sind die Zwischentests (Ausnahme: Rettungshelfer) und der Abschlusslehrgang mit allen Prüfungsteilen zu absolvieren.


    2.6.2 Anerkennung der Kranken- und Gesundheitspflege-Ausbildung
    Examinierten Kranken- und Gesundheitspfleger können Teile der Ausbildung nach 2.6 ganz oder teilweise (medizinische Themen der theoretischen Ausbildung sowie Klinikpraktikum) angerechnet werden. Das Rettungswachenpraktikum ist in vollem Umfang zu absolvieren.



    Ich gehe davon aus, daß andere Organisationen dies ähnlich handhaben.

    Interessant an den Kommentaren fand ich, das es vier oder fünf Kommentare von bei GARD beschäftigten gab, von denen alle bis auf eine positiv waren.


    Beim SK-Verlag kann man aber ohne Registrierung unter beliebig vielen Namen schreiben, bzw. für den Kommentar einen beliebigen Namen wählen (auch von Personen die regelmäßig dort schreiben). Zudem ist es durchaus auffällig, daß gerade zum Thema G.A.R.D. oder Falck viele Namen auftauchen und positives berichten oder Glückwünsche hinterlassen von denen man ansonsten das ganze Jahr nix liest.


    Ich verstehe den Jubel um Falck absolut nicht. Glaubt irgendwer ernsthaft daß Falck nach Deutschland gekommen ist und hier bislang auch kräftig investiert um die Arbeitsbedingungen der RD-Personals zu verbessern? Glaubt wirklich jemand, daß Falck flächendeckend Jahresurlaub und Arbeitszeitregelungen sowie Vergütung in Anlehnung an TVöD oder AVR umsetzen will?


    Für mich persönlich wird sich durch die Übernahme nix verändern, dennoch sehe ich, insbesondere große, sog. private RD-Anbieter, längst nicht so positiv wie einige "Kollegen". Was hat Falck denn in Deutschland bislang geleistet? Richtig, es hat RD-Unternehmen aufgekauft und wird nun wohl zum bundesweit führenden Anbieter. Positive Schlagzeilen sind mir bislang nicht wirklich untergekommen, aber vielleicht ist das ja einer selektiven Wahrnehmung geschuldet.


    Die einzige große Veränderung die bislang auf Falck zurückzuführen ist sind vielerorts die Re-Kommunalisierungen des RD, was ich insgesamt genauso negativ sehe wie große private RD-Betreiber. Und ja, jetzt kommt wieder das "KatS-/Ehrenamts-Argument". Hierzulande ist der RD numal mit Hintergrund-RD, HvO, SEG, KatS/Bevölkerungsschutz verbunden. Hierin sehe ich aber gerade für Ereignisse, die der Regel-RD alleine nicht bewältigen kann einen unschätzbaren Vorteil, da für solche Einsätze derzeit noch gut qualifiziertes ea Personal zur Verfügung steht.


    Unser Katastrophenschutz setzt numal (derzeit noch?) auf Ehrenamtliche, deren Ausbildung bei den HiOrg, auch unterhalb des RS, durchaus vergleichbar ist und dadurch bei Großereignissen ein gemeinsames erfolgreiches Arbeiten ermöglicht. Wie werden, dort wo HiOrg nicht mehr am RD beteiligt sind, ehrenamtliche Helfer in der Praxis ausgebildet? Allein durch die Hospitation bei San.-Diensten o.ä. wird kaum ausreichend Einsatzerfahrung zu sammeln sein. Wie sollen RettAss oder auch RS eigenverantwortliches Arbeiten lernen, wenn sie im RD nur als 3. hospitieren dürfen? Wie soll ein Einsatzfahrer in SEG-, bzw. KatS-Einheiten des Fahren unter Einsatzbedingungen sicher beherrschen wenn er nur ein paar wenige Einsätze jährlich fahren darf und dabei auch nicht von einem erfahrenen (haut-/nebenberuflichen) Kollegen mir entsprechender Erfahrung angeleitet wird?


    Echtes (ehrenamtliches) Engagement in Hintergrund-RD, HvO, SEG, KatS/Bevölkerungsschutz, San.-Diensten, Rettungshundestaffeln, Berg- und Wasserrettung, KIT-Systeme, Betreuungsdienste, Jugendarbeit, Ausbildung der Bevölkerung in EH und LSM.... sucht man bei den allermeisten privaten RD-Betreibern sowie bei Kommunen i.d.R. vergebens. Diese Aufgaben sollen bitteschön weiterhin die HiOrg übernehmen, sie entsprechen ja schließlich deren satzungsgemäßen Aufgaben. Auf das "Zugpferd" RD sollen sie jedoch verzichten.

    Das statistische Bundesamt hat 2007 eine Arbeit zum Thema "Todesursache Suizid" herausgegeben.


    Hier ein kleiner Auszug (Hervorhebung durch mich):


    Als Suizidmethoden werden in allen Altersgruppen überwiegend sogenannte „harte“ Methoden wie zum Beispiel Erhängen, Erdrosseln und Ersticken (ICD-10: X70) angewandt (47,9 %). Im Jahr 2006 nahmen sich so 4 679 Personen das Leben (3 803 Männer; 876 Frauen). Insbesondere bei Männern wurden harte Methoden im Geschlechtervergleich vergleichsweise häufig angewandt. Während 52,6 % der durch Suizid gestorbenen Männer Erhängen, Erdrosseln oder Ersticken als Suizidmethode wählten, waren es „nur“ 34,5 % der Frauen. ......


    Unabhängig vom Alter stellten die Vorsätzlichen Selbstvergiftungen (ICD-10: X60 – X69) mit 1 635 Gestorbenen die zweithäufigste Suizidmethode dar (Männer: 901; Frauen: 734). Im Vergleich zu den Frauen (28,9 %) lag der Anteil der Männer mit dieser Todesursache „lediglich“ bei 12,5 %. Bei den Vorsätzlichen Selbstvergiftungen waren es sowohl bei Männern wie auch bei Frauen insbesondere die Vorsätzlichen Selbstvergiftungen durch und Exposition gegenübersonstige(n) und nicht näher bezeichnete(n) Arzneimittel(n),Drogen und biologisch aktive(n) Substanzen (ICD-10: X64), die zu diesen Daten führten. Für 15,2 % aller Frauen, die freiwillig aus dem Leben schieden, war dies die festgestellte Todesursache (Männer: 5,3 %).

    Zudem geht es hier nicht um eine Strafe sondern um den Grad eines persönlichen Mitverschuldends. Ähnlich Entscheidungen gab es schon mehrfach auch bei Wintersportlern die keinen Helm getragen haben.


    Wie Du das nennst ist dem Geschädigten vollkommen egal. Wer unverschuldet einen Unfall erleidet und dann anstatt 100% Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz lediglich 80% erhält nur weil Richter der Ansicht waren (ganz egal wie sie zu dieser Ansicht gelangt sind), daß die Helmpflicht, obwohl gesetzlich nicht verankert, allgemein anerkannt sei, dann ist das für den Geschädigten durchaus eine Strafe.



    Hier noch eine kleine Zusammenfassung zum Thema Helmpflicht bei Wintersport und Radfahrern von RA Jörg Steinle.