Manne
gemäß § 6 Abs. 1 des TVöD der Kommunen beträgt die Höchstarbeitszeit im Westen 39 und im Osten 40 Stunden.
Zum § 9 Bereitschaftszeiten gibt es eine Anlage und gemäß dieser gibt es für Rettungsdienste und Leitstellen Abweichungen.
B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen
(1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:
2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeitdarf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlichnicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistungüberwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeitgewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
(2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.
(3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt.
Somit sind selbst die Pausen hinzuzurechnen. Bei 12h-Schichten mind. 45 Minuten. Wenn also die Schicht, inkl. Rüstzeit, 12,25 h dauert, so ist dieses gem. TVöD in Ordnung.