Beiträge von loeschklingone

    Stimmt eigentlich das Flurfunk-Gerücht, dass wenn man einen Antrag auf Höhergruppierung (frühestens) zum 01. April 2017 stellt, dass dann die bis jetzt im TVöD-VKA obligatorische Rückstufung entfällt?


    Nein, der Antrag kann bis zum 31.12.2017 gestellt werden und wirkt auf den 01.01.2017 zurück. D.h. es wird alles so zurück gerechnet als wenn der Antrag am 01.01.2017 gestellt wurde.


    Lässt sich alles im TVöD-VKA nachlesen.

    Leider wird hier vieles verwechselt und vermischt. I.S.A.R. wird durch die UN koordiniert und eingesetzt.


    Andere Organisationen wie das ehemalige USAR Team aus der Nähe von Düren, jetzt Task Force Germany – Deutsche Erdbebenrettung e. V. war unter anderem auch in Thailand und Haiti tätig. Diese arbeiten mit eigener Organisation. Ob Sie auch in Nepal vor Ort sind, entzieht sich meiner Kenntnis.

    Sicherlich. Bleibt für die Kollegen zu hoffen, dass NRW sich dann umentscheidet und dauerhaft Rettungsassistent oder Notfallsanitäter schreibt. Im Sinne des NotSanG ist die ganze Aktion jedenfalls nicht und die Frist kann NRW nicht eigenmächtig ändern, egal, wie sehr man es will. Das muss der Bund tun.


    Warum sollten Sie. Somit haben die Kolleginnen und Kollegen im Alter von 50 - 55 Jahren, je nach Status, die Möglichkeit ihren bisherigen Beruf bis zur Rente weiterhin auszuüben, ohne weitere Prüfungen zu absolvieren. Wollen Sie jedoch eine höhere Entgeltgruppe müssen sie halt noch mal pauken.


    Lieber stecke ich das Geld in die Weiterqualifizierung der lebensjüngeren und ermögliche ihnen eine Gehaltssteigerung.


    Wo hat NRW hier gegen ein Bundesgesetz verstoßen? Dieses wird umgesetzt, jedoch wer keine Weiterqualifizierung macht, kann ab 01.01.2027 nur noch wie ein RS eingesetzt werden. Dieses eventuell mit Änderungskündigung.

    ...Damit ist es in NRW möglich, Rettungsassistenten bis bis zum 31.12.2023 als Transportführer auf einem RTW einzusetzen.


    http://www.landtag.nrw.de/port…v/Dokument/MMD16-6088.pdf


    Falsch. Verabschiedet wurde der Entwurf mit dem Änderungsantrag unter der Drucksache 16/8143.


    http://www.landtag.nrw.de/port…v/Dokument/MMD16-8143.pdf


    § 4 Abs. 7 lautet:
    „(7) Mit Ablauf des 31. Dezember 2026 wird die Funktion der Rettungsassistentin oder des Rettungsassistenten durch die Notfallsanitäterin oder den Notfallsanitäter ersetzt."

    Manne


    gemäß § 6 Abs. 1 des TVöD der Kommunen beträgt die Höchstarbeitszeit im Westen 39 und im Osten 40 Stunden.
    Zum § 9 Bereitschaftszeiten gibt es eine Anlage und gemäß dieser gibt es für Rettungsdienste und Leitstellen Abweichungen.



    B. Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst und in Leitstellen


    (1) 1Für Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD:

    2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeitdarf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlichnicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistungüberwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeitgewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.


    (2) Die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit beträgt zwölf Stunden zuzüglich der gesetzlichen Pausen.


    (3) Die allgemeinen Regelungen des TVöD zur Arbeitszeit bleiben im Übrigen unberührt.



    Somit sind selbst die Pausen hinzuzurechnen. Bei 12h-Schichten mind. 45 Minuten. Wenn also die Schicht, inkl. Rüstzeit, 12,25 h dauert, so ist dieses gem. TVöD in Ordnung.