Personal weiss ich in diesem Fall nicht genau, im formalen Fall eines koordinierungsbedürftigen Einsatzes gemäss BayKSG (war vermutlich der Fall) besteht gesetzl. Helferfreistellung.
Mit Verlaub, das ist falsch. Das koordinierungsbedürftige Ereignis (für die Nichtbayern: ein Ereignis, das zwischen Tagesdienst und Katastrophenfall angesiedelt ist) bewirkt kein gesondertes Recht auf Freistellung. Dieses besteht nur nach der Feststellung des Katastrophenfalles. Unterhalb des Katastrophenfalles genießen die Angehörigen von Sanitätseinheiten (SEG Behandlung, SEG Transport) jedoch einen Freistellungsanspruch gemäß Art. 33a BayRDG. Die Helfer von Betreuungseinheiten haben diesen Anspruch derzeit noch nicht, werden diesen allerdings zukünftig auch erhalten.
Zur Einsatzkostenerstattung: Prinzipiell erfolgt nach Art. 13, Abs. 1 BayKSG nur im Katastrophenfall eine Erstattung der Einsatzkosten. Jedoch besteht unterhalb des Katastrophenfalles die Möglichkeit, Zuwendungen aus dem Bayerischen Katastrophenschutzfonds zu gewähren , um die Belastungen der Träger abzumildern. Während es zum G7-Gipfel eine eigene Erstattungsrichtlinie gab, wurde den Organisationen für den Einsatz in Augsburg lediglich eine Einsatzkostenpauschale gewährt.
Tankkarten vom Bund oder dem Land wären mir neu...