Beiträge von Rukie

    Ich bin bestimmt nicht immer Hilope Meinung, aber ich habe Haldol i.m. schon sehr oft und eigentlich immer erfolgreich eingesetzt. Handelsübliche Frau 5mg, ggf erneut 5mg, handelsüblicher Mann 10mg, ggf 5mg erneut. Anschlagzeit üblicherweise 5 bis max. 10min. 20min habe ich noch nie gewartet (dann wirkt es gar nicht) und so geht es auch meinen Kollegen - hier ist es das first line Medikament. 250mg Es-Ketamin kommt hier eigentlich nur als Rescuestrategie zum Zug, dh entsprechend selten. Mit Midazolam nasal haben wir hier eher schlechte Erfahrung gemacht (wirkt nicht), Midazolam i.m. habe ich in dem Setting bisher erst 1x gemacht , funktioniert auch, macht aber deutlich müder.

    Ich sage doch auch nicht, dass Eure Erfahrungen falsch sind. Und Ihr habt ja als Ärzte auch Therapiefreiheit. Mein Satz "Das ist deine Ansicht, ob diese korrekt ist, ist nicht gesagt." ist die Kopie dessen, was Hilope über meine Aussage zuvor sagte.

    Egal wie, falls ich in eine solche Situation käme und bei einem hochaggressiven HDSA durch schnelle Sedierung die physisch intensive Ruhigstellung durch die Polizei entbehrlich machen wollte, würde ich mich bevorzugt auf publizierte Empfehlungen oder Studien, als auf Eure Erfahrungsschilderungen in diesem Forum beziehen. Nachvollziehbar?

    5mg Haldol sind bei wirklich agitierten Patienten auch zu wenig, auch, wenn das die empfohlene Dosis ist.

    Das ist deine Ansicht, ob diese korrekt ist, ist nicht gesagt.

    Aber eigentlich ging es doch um den langsameren Wirkeintritt von Haloperidol und dass Du diesen bezweifeltst. Ist Deine Verschiebung der Fragestellung von Wirkeintritt auf Dosis als Akzeptanz des schnelleren Wirkeintritts von Ketamin vs. Haloperidol zu werten? Oder eher als zur Kategorie "Schau mal da, ein Schmetterling!" gehörend?

    Ich würde gerne mal wissen, woher das mit dem langen Wirkeintritt von Halodol kommen soll? [...]

    Z. B. hierher:

    The median time to sedation was 14.7 minutes for midazolam and haloperidol versus 5.8 minutes for ketamine (difference 8.8 minutes [95% confidence interval (CI) 3.0 to 14.5]).

    Sedation was noted to occur at 5 minutes in the ketamine group and 17 minutes in the haloperidol group.

    Haloperidol braucht also ca. drei mal länger als Ketamin zur "Rapid Agitation Control", vulgo Sedierung.

    Und an Wirkeintritten von über 10 Minuten sind mir mit einer Ausnahme nie begegnet. [...]

    Mir bei 100 % der präklinischen i.m.-Gaben von Haldol (n=1).

    Deswegen kann ich nicht nachvollziehen, dass 1 bis 2 Milliliter in den Oberarm oder Oberschenkel zu verabreichen irgendwie schwierig sein sollen, was Ketamin "meilenweit" überlegen macht. [...]

    Die i.m.-Gabei ist bei beiden Medikamenten gleich anspruchsvoll.
    Was Ketanest m. E. bei akuten HDSA-Einsätzen überlegen macht, ist sein ca. dreifach schnellerer Wirkeintritt.

    Wie oft werden denn hier Randalierer vom Rettungsdienst sediert? [...]

    Das wissen nur die Gött:innen, vielleicht in BW die SQR. Routine ist das m. E. aber nicht.
    Das spricht m. E. auch für Ketanest statt Haldol durch NotSan im Notstand, da auf dem RTW (meist?) vorhanden und bekannt.
    Des Weiteren ist Seltenheit allein m. K. n. weder Vor- noch Nachteil eines Verfahrens.

    Ich kann das in meiner Karriere an zwei Händen abzählen. [...]

    Also n<=10. Damit entspräche Deine o. g. eine Ausnahme beim Wirkeintritt >= 10 % Deiner Fälle.

    Wenn man bedenkt, dass Patienten in psychiatrischen Krankenhäusern nicht medikamentös behandelt werden dürfen, wenn die Patienten dem nicht zustimmen, scheint im Rettungsdienst ja ein ausgeprägter Erfahrungsschatz damit vorzuliegen.

    Wen meinst Du mit "man"? „Man“ erzeugt m. E. den Eindruck einer allgemein akzeptierten, offensichtlichen Sichtweise der folgenden These, "dass Patienten in psychiatrischen Krankenhäusern nicht medikamentös behandelt werden dürfen, wenn die Patienten dem nicht zustimmen".


    Hierzu z. B. das PsychKHG BW:

    (3) Die Einwilligung der untergebrachten Person [...] ist dann nicht erforderlich, wenn und solange

    1. [...] die Behandlung nachweislich dazu dient,

    a) eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden oder

    [...]

    2. die Behandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit dritter Personen abzuwenden.

    Eine Behandlung ohne "Zustimmung" bzw. Einwilligung des Patienten ist - in engen Grenzen - also möglich.
    Eine "schnelle Sedierung" bei akutem HDSA liegt m. E. innerhalb dieser Grenzen.
    Deine These "dass Patienten in psychiatrischen Krankenhäusern nicht medikamentös behandelt werden dürfen, wenn die Patienten dem nicht zustimmen" ist damit - insbesondere im Kontext HDSA - m. E. falsifiziert.

    Wenn man bedenkt, dass [falsifizierte These], scheint im Rettungsdienst ja ein ausgeprägter Erfahrungsschatz damit vorzuliegen.

    Offensichtlich kein Sachargument.
    Ironie, Sarkasmus, rhetorische Spitze... ?

    Man muss bei der Terminologie ein bisschen aufpassen, "Excited Delirium" ist ein sehr US-Geprägter Begriff, der durchaus inzwischen kritisch gesehen wird, weil er auch als Todesursache angegeben wird, ohne adäquat zu beschreiben was tatsächlich zum Tod geführt hat.

    ABD ist eher in UK in Verwendung, und bewusst eher als Zustandsbeschreibung statt einer Diagnose. Excited Delirium ist in UK keine Diagnose.
    Das das eine eine Unterform des anderen sein soll ist mir neu. Ich glaube das sind unterschiedliche Begriffe die extrem agitierte Patienten beschreiben sollen.


    Nebenbei ein mMn interessanter Einblick darin, wie ein Mensch eine Psychose selbst erlebt:
    https://taz.de/Unsere-Autorin-…-kam/!6195174&s=Psychose/

    ExSD wird auch in dem Paper, das ich verlinkt habe, kritisch hinterfragt. HDSA ist aus Sicht der Autoren wohl der bessere Begriff. Die Einordnung von HDSA als Unterform der ABD stammt von mir. ABD ist als "umbrella term" m. E. weiter gefasst als HDSA, daher meine Einordnung von HDSA als (spezifischere) Unterform von ABD. Hier ging es mir mehr um die inhaltliche Einordnung der Begriffe.
    Für mich wesentlich ist aber nicht die Terminologie, sondern die vorgeschlagene Therapie. Sowohl das Paper aus UK als auch das Paper aus USA empfehlen bei "severe agitation" Ketamin (UK 4 mg/kg KG, USA 3-5 mg/kg KG oder fixed dose 250 mg), in UK alternativ Droperidol. Haloperidol wird in beiden Papers ein langsamerer Wirkeintritt zugesprochen.

    Mangels (Muster)Algorithmen und Therapiefreiheit würde ich daher im geschilderten Notfall Ketanest (5 mg/kg KG, max. 250 mg) i. m. erwägen.

    Mich würde das ganz unemotional ehrlich gesagt auch mal interessieren, wie das praktisch ausschauen könnte: der tobende Patient, auf dem 5 Polizisten liegen, bekommt 100 mg (?) Esketamin von uns in den Oberschenkelmuskel. Bis das wirkt [...]

    Darf ich mal die Frage in den Raum werfen ob Esketamin hier eine gute Idee ist? [...] Spricht was gegen Haldol? Wird auch i.m. gegeben und beruhigt auch?

    Eigentlich nichts, nur meiner Erfahrung nach dauert der Wirkeintritt erheblich länger. Ohne auf die Uhr geschaut zu haben, scheint es erst nach 20 min. effektiv zu wirken.

    Das kann ich so nicht bestätigen. Mir sehr gut erinnerlich sind 3 Anwendungen, da war nach weniger als 5 Minuten zumindest ein ruhiges Arbeiten inklusive Zuganglegen möglich. [...]

    RCEM zB empfiehlt daher inzwischen Ketanest im oder Droperidol first line.

    https://rcem.ac.uk/wp-content/…epartments_Oct2023_V2.pdf

    Der konkrete Fall erfüllt m. E. wesentliche Parameter zur Einordnung als "Hyperactive delirium with severe agitation" (HDSA, auch "Excited Delirium Syndrome" [ExDS])[1], eine Unterform der "Acute Behavioural Disturbance (ABD)[2].

    Medikamentös - im konkreten Fall - wäre m. E. Ketamin (fixed dose 250 mg)[3] die erste Wahl.
    Droperidol die zweite. Gegen Haloperidol spricht m. E. klar der zu erwartende Wirkeintritt.


    Situation Bevorzugte Option i.m.-Wirkeintritt Praktische Einordnung
    Unmittelbare Eigen-/Fremdgefährdung Ketamin / Esketamin 2–5 min Schnellste Verhaltenskontrolle
    Schweres ABD/HDSA Droperidol 3–10 min RCEM-Empfehlung für parenterale Sedierung
    Psychotische Agitation Haloperidol 10–30 min Langsamerer Wirkeintritt
    Entzugssyndrom Benzodiazepin variabel Gemäß lokaler SOP


    [1] Hyperactive Delirium with Severe Agitation

    [2] RCEM Best Practice Guideline - Acute Behavioural Disturbance in Emergency Departments

    [3] Fixed dose ketamine for prehospital management of hyperactive delirium with severe agitation

    Als die Beamten eintrafen, war die Frau laut Polizei bereits weg. Über das Kennzeichen habe sie jedoch identifiziert werden können. Sie erwarte nun ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Widerstands gegen Rettungskräfte und der Behinderung hilfeleistender Personen.

    "Widerstand gegen Rettungskräfte" zielt m. E. auf § 115 3 1 StGB i. V. m. § 113 1 StGB, "Behinderung hilfeleistender Personen" auf § 323c 2 StGB.

    § 115 3 1 StGB halte ich wegen - nach jetzigem Kenntnisstand - fehlender Gewalt oder Drohung mit Gewalt für nicht verwirklicht, § 323c 2 StGB dagegen eindeutig, strittig Nötigung nach § 240 StGB.

    Auch mehrfache Erklärungen der Sanitäter überzeugten die Frau den Angaben zufolge nicht.

    Falls tatsächlich für mehrfache Erklärungen Zeit war, wäre vielleicht auch ein Versuch, das Fahrzeug - dank Multipass § 34 StGB - zur Seite zu fahren, leistbar gewesen. Etwaiger Widerstand der energischen 66-Jährigen hiergegen hätte dann ggfs. § 115 3 2 StGB i.V.m § 114 1 StGB verwirklicht - Strafmaß: drei Monate bis zu fünf Jahren.

    Im Rahmen der syndromischen Notaufnahmesurveillance veröffentlicht das RKI [...] Informationen zu akuten Erkrankungen in deutschen Notaufnahmen. Im Juli 2026 wurde die Bericht­erstattung um einen Indikator zur Abbildung hitze­assoziierter Not­aufnahme­vorstellungen erweitert. [...]

    Hier geht es zur Notaufnahmesurveillance des RKI.


    Das heute journal zum Thema Hitzetote.

    Ganz einfach. Man kann das Ergebnis einer Entscheidung als negativ empfinden ohne zu durchblicken, wie es dazu kam. Und da Du schon die Logik ansprichst: Manchmal ist es auch trivial. Wenn ich kritisiere, dass man sich schon am ersten Tag einer Erkrankung beim Hausarzt vorstellen muss, dann liegt der Vorschlag ja schon auf der Hand: Lasst die Regelung einfach beim Alten. Das gleiche gilt für gebrochene Wahlversprechen, pauschale Beleidigungen des gesamten Volkes, den Decknamen "Sondervermögen" für eine überbordende Staatsverschuldung auf Kosten der jungen Generationen und Vieles mehr. [...]

    Volle Zustimmung.

    Für das viele Gemecker (das ich ja auch empfinde) sind bestimmte Personen einfach selbst verantwortlich, weil sie nicht in Resonanz mit den Adressaten ihrer Regelungen treten (Vgl. z.B. Hartmut Rosa).

    Captain Joy: Hast Du eine Buchempfehlung von H. Rosa, bzw. aus welchem seiner Werke ist das Zitat?

    "Wenn man keine Ahnung hat, einfach mal die Fresse halten." [...]

    Diesen Spruch hat sich Dieter Nuhr schützen lassen[1].
    Mir gefällt das - vermeintliche - Original von Alfred Tetzlaff in "Ein Herz und eine Seele" besser: "Wenn man keine Ahnung hat, dann hält man bescheiden die Schnauze."
    Inhaltlich kann ich dem allerdings nur bedingt zustimmen. Da trifft es m. E. Bertrand Russell besser:
    "The fundamental cause of the trouble is that in the modern world the stupid are cocksure while the intelligent are full of doubt."[2]


    [1] https://www.neue-duesseldorfer…l-fresse-halten-2434.html
    [2] Mortals and Others: Bertrand Russell's American Essays, 1931-1935, S. 28

    Meinst Du, das Recht auf Meinungsäußerung hängt davon ab, dass man "bessere Vorschläge" hat?

    Natürlich nicht. Aber (zumindest für mich) der Grad das Ernst-genommen-werdens.

    Verstehe ich dich, Jörg, richtig: Der Grad des Ernstgenommenwerdens von Kritik hängt für dich davon ab, ob diese mit besseren Vorschlägen verbunden ist?
    Unabhängig davon möchte ich die wiederkehrende These "Der Grad des Ernstgenommenwerdens von Kritik hängt davon ab, ob diese mit besseren Vorschlägen verbunden ist" im Folgenden kritisieren.
    Die These vermischt m. E. Kritik mit Lösungsentwicklung. Die Feststellung eines Fehlers wird nicht dadurch weniger zutreffend, dass derjenige, der ihn feststellt, noch keine bessere Lösung kennt. Eine Lösung kann den praktischen Nutzen des Einwands erhöhen, ist aber kein sachlicher Maßstab dafür, wie ernst die Kritik selbst zu nehmen ist. Andernfalls ließe sich jede berechtigte Kritik abwerten, indem man vom Kritiker zusätzlich die Lösung des kritisierten Problems fordert.

    Beispiele

    • NotSan A erkennt, dass das von NA B verabreichte Medikament nicht die gewünschte Wirkung erzielt. Muss NotSan A eine bessere Medikation nennen, damit seine Kritik ernst genommen wird?
    • Ein Programm löscht unaufgefordert Daten. Muss ein Nutzer einen Patch liefern, um ernst genommen zu werden?
    • Eine Rechnung enthält einen Fehler. Muss der Empfänger eine valide Neubrechnung liefern, um ernst genommen zu werden?
    • Kopilot O stellt fest, dass Kapitän K auf einen Berg zusteuert. Muss O erst einen Ersatzkurs nennen, damit seine Warnung ernst genommen wird?

    Ich glaube ehrlich gesagt, dass die Finanzierung durch den Arbeitgeberanteil sogar gerechter wird. [...]

    Ich glaube, ehrlich gesagt, dass die Finanzierung des deutschen GKV-"Solidarsystems" von Grund auf ungerecht ist. M. E. kann ein solches System nicht gerechter, höchstens weniger ungerecht werden.

    Das betrifft insbesondere sehr große Firmen, die das Steuerzahlen in Deutschland sonst gut vermeiden. [...]

    Wenn - insbesondere sehr - große Firmen gerechte Steuern zahlen würden, müssten wir uns m. E. weder über einen steigenden AG-Anteil noch über das gesamte "Sparpaket" Gedanken machen. Die Idee Firmen - mangels Steuerzwang - irgendwie anders "Kohle aus der Tasche zu ziehen", impliziert m. E. die Machtlosigkeit von Politik grundlegende Gerechtigkeit auch nur zu versuchen. Diese These vertrat auch schon Horst Seehofer.

    Ist das dann nicht wie in GB? Funktioniert da ja scheinbar nicht besonders gut...

    Ich glaube, dass sich grundlegende Probleme im Gesundheitswesen nicht auf dessen Systemausgestaltung (Steuer, Beitrag...) reduzieren lassen.
    Wichtiger sind m. E. die Einstellungen (Ethik, Moral, Werte...) der Bevölkerung, Politik, Akteuere und die daraus resultierende Lobbyarbeit.
    In Zeiten zunehmender sozialen Kälte ist es wahrscheinlich wurscht, welche Form das Gesundheitswesen hat, es wird schlechter werden.
    So hat Merz in seiner Regierungserklärung nichts zu mehr als 4.000 Hitzetoten in der Woche vom 22. bis 28. Juni gesagt. Maßnahmen dagegen? Fehlanzeige. Wenn man als älterer Mensch bei 36 °C im unklimatisierten KH-Zimmer liegt und aus dem Fenster den Chefarzt/Politiker/Pharmareferenten... in seiner subventionierten und klimatisierten Limousine vorfahren sieht, ist einem die konkrete Ausgestaltung des Gesundheitswesen wohl egal. Man kommt aber wohl ins Grübeln über Art. 20 Abs. 1 GG und vom Zweifel zur Gewissheit: Weder "christliche" noch "soziale" Parteien lösen ihre Versprechen zum x-ten Male ein. Ich sah früher nur schwarz, jetzt zunehmend blau mit einem großen Schuss braun und das klingt sogar als Farbe eklig.

    Unbeachtet des mutmaßlichen Geschehens, einer Bewertung desselben, oder erwartbarer Empörung, platzt mir hier die Krawatte:

    Wenn die Beobachtungen zutreffen, die Paul und mehrere weitere Insider uns eidesstattlich versichern, [...]
    Ein weiterer Insider versichert uns aber eidesstattlich, [...]
    Auch diese Beobachtung bestätigen uns mehrere Quellen eidesstattlich. [...]

    Die Verwendung des Begriffs eidesstattliche Versicherung / Bestätigung desavouiert m. E. die - wie auch immer geartete - journalistische Leistung dieses Artikels erheblich. Während eine "echte" eidesstattliche Erklärung strafbewehrt ist und auch nur gegenüber z. B. Gerichten, Behörden, Notaren... abgegeben werden kann, dient eine eidesstattliche Versicherung m. E. nur als Haftungsbeschränkung für das veröffentlichende Medium. Mangels Hinweis' auf diesen Unterschied vermute ich, dass dem mutmaßlichen Wahrheitsgehalt der "Story" - leider nicht unüblich - mittels "Jura-FX" ein Glaubürdigkeitsbooster verpasst werden sollte.

    [...] Spaß beiseite, in §13 Abs. 1b hat der Gesetzgeber doch klar geregelt, dass diese Gabe nach "standardisierten ärztlichen Vorgaben" erfolgen soll. Das ist doch kein verwerflicher Weg [...]

    "Verwerflichkeit" im Sinne des Strafrechts ist Bestandteil der Straftatbestände Nötigung, Erpressung und Mord, insoweit stimme ich zu.

    Spaß beiseite, es gibt verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber § 13 Abs. 1 BtMG (Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot: Art. 103 Abs. 2 GG, Ungleichbehandlung: Art. 3 GG, Richtervorbehalt: Art. 20 Abs. 2 GG). Falls man einen Verstoss gegen verfassungsrechtliche Grundsätze als verwerflich definiert, dann ist dieser Weg ein verwerflicher.


    [...] die lokalen Gegebenheiten und den aktuellen Stand von Medizin und Technik hineinzubringen, [...]

    Wenn ich mir die Schmerzlandkarte anschaue, scheint es aber sehr viele lokale Gegebenheiten und verschiedene Stände von Medizin und Technik zu geben.

    Schild 30 war vorhanden, aber die verkehrsrechtliche Anordnung fehlte. Wenn Tempo 30 gewesen wäre, hätte auch der Richter 69 km/h für zu schnell gehalten, aber lediglich ein Verwarngeld (Bußgeld?) von 55 Euro für angemessen gehalten. So verstehe ich den Text.

    Was insgesamt ja aber auch irgendwie keinen Sinn macht: entweder an der konkreten Stelle war die Geschwindigkeit zu gefährlich, oder eben nicht. Dann sollte auch egal sein, was da für ein Schild steht. Aber wie auch immer..

    Jein.

    Die Inanspruchnahme von Sonderrechten führt dazu, dass der Fahrzeugführer oder das Fahrzeug von den Vorschriften der Vorschrift befreit ist.

    Die StVO - außer § 35 8 und § 36 1 2 StVO - "gilt" dann schlicht nicht mehr.

    D. h. z. B. auch, dass "zu schnell Fahren" unter SoRe erstmal erlaubt ist. Und nicht nur das. Die StVO gilt ja nicht mehr. Verkehrt herum auf die Autobahn, in den Tunnel, in die Einbahnstraße? Erstmal alles möglich.

    ABER: Passieren darf - deswegen - nix (§ 35 8 StVO), sonst wurde die öffentliche Sicherheit nicht gebührend berücksichtigt und dann ist der Fahrer schlicht der Mops. Klar ist aber auch, dass es - auch wenn nix passiert -, irgendwann einfach zu gefährlich wird. Beispiel: Mit 69 km/h durch die 30er Zone. Dann gibt's ggf. auch ohne Unfall ein Knöllchen. Aber nicht für das zu schnelle Fahren nach Bußgeldkatalog (die StVO gilt ja nicht mehr), sondern wegen Verstoß gegen § 35 8 StVO.

    Um die Gefährdung mit "Mit mehr als X km/h zu schnell" zu begründen, bedarf es einer gültigen Beschränkung der erlaubten Geschwindigkeit und diese lag nicht vor (Softwareproblem, kann man nix machen).
    Man könnte aber auch sicherlich argumentieren, dass dies dem FWler ja nicht bekannt war und er dem Schild - in einer Baustelle auch nachvollziehbar - hätte Rechnung tragen müssen...

    Eine positive Wirkung des Urteils in Richtung Ehrenamt wird sicherlich goutiert und eine artige Ermahnung an Einsatzkräfte gab es ja auch noch.