Geänderte Krankentransport-Richtlinie gilt künftig auch für vertragszahnärztliche Versorgung

  • Auch Zahnärzte können in bestimmten Ausnahmefällen Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit einem entsprechenden Beschluss am Donnerstag, den 18.02.2016, in Berlin klargestellt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Vertragszahnärzte Krankenbeförderungsleistungen nur im Zusammenhang mit vertragszahnärztlicher Behandlungsbedürftigkeit verordnen können. Weiterhin passt der G-BA mit diesem Beschluss einen besonderen Ausnahmefall für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung, namentlich „onkologische Chemotherapie“, begrifflich an. Die Formulierung lautet nun „parenterale antineoplastische Arzneimitteltherapie/parenterale onkologische Chemotherapie“.


    Quelle und weitere Informationen: https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2499/



    Der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gehen die Änderungen nicht weit genug. Sie kritisiert, dass ausschließlich Versicherte mit Pflegestufe 2 oder 3 sowie schwerbehinderte Patienten mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gebehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) oder vergleichbaren Beeinträchtigungen Anspruch auf Kostenübernahme durch die GKV für Fahrten zur ambulanten zahnärztlichen Behandlung haben: http://www.dentalmagazin.de/ne…ht-weit-genug_338339.html