Abschlussgespräch

  • Coco:


    In der StVO ist nur das Mobiltelefon erfasst, Funkgeräte sind von der Regelung nicht betroffen.



    § 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers


    (1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet
    ist.


    Inwieweit die Regelung so sinnvoll ist, darf gerne diskutiert werden.