Nach Unfall mit NEF: Kritik von Anwohnern "Rettungswagen fahren zu schnell"

  • Gericht: OLG-HAMM
    Entscheidung, AZ: Beschluss, 2 Ss OWi 808/04
    Verkündungsdatum: 20.12.2004
    Rechtsgebiete: OWiG
    Leitsatz: Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, kann nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Allerdings muss eine solche Gefahrenlage tatsächlich gegeben sein und darf nicht - ohne weiteres - nach der Einlassung des Betroffenen als unwiderlegbar angenommen werden.


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    § 16 OWiG

  • Kritische Fahrsituationen:
    1. Einfahren des Einsatzfahrzeuges in den laufenden Verkehr
    2. Überfahren von Rotem Lichtsignal
    3. Missachtung der Vorfahrtregeln
    4. Überholvorgang in Stausituationen
    5. Überholvorgang bei stehendem Verkehrs vor roten Lichtsignalen
    6. Überholvorgang auf geraden Strecken
    7. Überholvorgang in Kurven
    8. Überholvorgang an Steigungen und Gefällstrecken
    9. rechts Überholen
    10. Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung
    11. Behinderung und Gefährdung durch falsche Richtungsanzeige



    Fehlreaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer:
    1. Abruptes Bremsen
    2. Unentschlossenes Verhalten
    3. Beschleunigen vor den Einsatzfahrzeugen
    4. Keine Ausweichreaktionen
    5. Behinderung der "Gassenbildung"
    6. Zunächst beschleunigen, dann abruptes Bremsen




    12 Grundsätze beim Fahren mit Privileg:
    1. Je gefährlicher ein Abweichen von den Vorschriften, desto größer die Vorsicht
    2. Das Privileg löst eine gefährliche Lage im Straßenverkehr aus
    3. Besondere Sorgfaltspflicht beim Lichtzeichen "ROT" an der Ampel
    4. Keine Anderen Rechtsgüter beeinträchtigen
    5. Das Schadensverhütungsgebot
    6. Der Fahrer ist zu einer riskanten Fahrweise berechtigt, aber nicht verpflichtet (Hauptunfallrisiken)
    7. Die Erfordernisse der Verkehrssicherheit haben Vorrang
    8. Der Fahrer muss sich in geeigneter Weise versichern, dass andere seine Absicht erkannt haben

    9. Der Einsatzfahrzeugführer darf sich -nicht- in eine unüberschaubare Lage
    hineinfahren. Im Notfall muss man noch halten können

    10. § 35 Abs. 8 StVO -verbietet- Verhaltensweisen mit hohem abstrakten Gefährdungsgehalt

    11. Oberstes Gebot: Sich Zeigen, Reaktionen abwarten, dann Fahren!!
    12. Keine rechtlichen Zweifel beim übrigen Verkehrsteilnehmer hervorrufen



    :rtw:

  • Rechtfertigender Notstand:


    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.


    ist es ein angemessenes Mittel, den HG von zu Hause einzubestellen, und unter rechtswidrigem Verkehrsverhalten in die Klinik fahren zu lassen, wenn organisatorisch die Möglichkeit besteht, den HG im Haus unterzubringen, bzw. einen 2.Dienst zu installieren?

  • Rechtfertigender Notstand:


    ist es ein angemessenes Mittel, den HG von zu Hause einzubestellen, und unter rechtswidrigem Verkehrsverhalten in die Klinik fahren zu lassen, wenn organisatorisch die Möglichkeit besteht, den HG im Haus unterzubringen, bzw. einen 2.Dienst zu installieren?


    natürlich ist es ein angemessenes mittel. die argumentation ist derjenigen ähnlich, die man für zugängelegende rettungsassistenten führt. folgt man deinem argument, dann wäre die anlage eines peripher-venösen zuganges durch RA künftig obsolet, denn man könnte ja an jeden baum einen NAW stellen. irgendwie kann man fast jede gefahr organisatorisch mildern. dafür sind die kosten aber oft unverhältnismäßig.


    ich persönlich finde es voll okay, wenn ani in der beschriebenen situation nachts die zulässige höchstgeschwindigkeit geringfügig überschreitet oder eine menschenverlassene rote ampel überfährt.

  • ist es ein angemessenes Mittel, den HG von zu Hause einzubestellen, und unter rechtswidrigem Verkehrsverhalten in die Klinik fahren zu lassen, wenn organisatorisch die Möglichkeit besteht, den HG im Haus unterzubringen, bzw. einen 2.Dienst zu installieren?



    Das hängt vom Versorgungsauftrag und der Größe des Hauses ab. Das durchschnittliche Krankenhaus wird diese Leistung nicht erbringen können und müssen. Bis auf den Anästhesie- und Gynäkologiehintergrunddienst gibt es auch wenig Dienste, die so zeitnah auf der Bildfläche erscheinen müssen.

  • Rechtfertigender Notstand:
    ist es ein angemessenes Mittel, den HG von zu Hause einzubestellen, und unter rechtswidrigem Verkehrsverhalten in die Klinik fahren zu lassen, wenn organisatorisch die Möglichkeit besteht, den HG im Haus unterzubringen, bzw. einen 2.Dienst zu installieren?


    Wenn die Möglichleit besteht.
    Da die HG-Dienste Rufbereitschaften sind, darf der Arbeitgeber den Aufenthaltsort nicht fixieren, wenn der Dienst als Anwesenheitsbereitschaftsdienst ausgestalltet wird, schlägt das Arbeitszeitgesetz zu, so dass dann zusätzliche Stellen für Ärzte mit entsprechender Qualifikation geschaffen werden müssen.... Und das ist auf der einen Seite quasi nicht finanzierbar, gerade für kleinere Häuser, und auf der anderen Seite dürfte es schwierig werden, entsprechend qualifizierte Ärzte auf dem freien Markt zu finden.


    Zudem lassen sich mit Deinem Argument viele andere Themen und Diskussionen totschlagen...... "Erweiterte Kompetenzen für RA's" anyone?

    "We are the Pilgrims, master; we shall go
    Always a little further: it may be
    Beyond that last blue mountain barred with snow,
    Across that angry or that glimmering sea,


    White on a throne or guarded in a cave
    There lives a prophet who can understand
    Why men were born: but surely we are brave,
    Who take the Golden Road to Samarkand."


    James Elroy Flecker

  • natürlich ist es ein angemessenes mittel. die argumentation ist derjenigen ähnlich, die man für zugängelegende rettungsassistenten führt. folgt man deinem argument, dann wäre die anlage eines peripher-venösen zuganges durch RA künftig obsolet, denn man könnte ja an jeden baum einen NAW stellen. irgendwie kann man fast jede gefahr organisatorisch mildern. dafür sind die kosten aber oft unverhältnismäßig.


    Ja, wenn das Einzelfälle sind, dann sicherlich, aber aufgrund Ani´s Aussage, gehe ich von zahlreichen und regelmäßigen "Einsätzen" aus. Da zählt dieses Argument nicht mehr

  • Bis auf den Anästhesie- und Gynäkologiehintergrunddienst gibt es auch wenig Dienste, die so zeitnah auf der Bildfläche erscheinen müssen.



    Um nicht im Widerspruch zu condorp4's Aussage zu stehen: "zeitnah" bedeutet in diesem Fall verantwortungsbewußt rechtzeitig. In meinen Hintergrunddiensten entferne ich mich normalerweise nicht weiter als ungefähr 20 km vom Krankenhaus, um rechtzeitig vor Ort sein zu können. Dreh- und Angelpunkt in der Anästhesie ist in der Tat die Notfallsectio. Für die Gynäkologen ist das nicht ganz so, hier gibt es in der Tat vorgegeben Zeiten, bis ein Kind entwickelt sein muß. Werden diese Zeiten nicht eingehalten und es kommt zu Komplikationen, muß man sich erklären. ich glaube, die Zeit für die Kindsentwicklung bei der Notsectio liegt bei 10 Minuten von der Indikationsstellung an.




    Nordmann


    Selbstverständlich zählt das Argument von condorp4 auch in diesem Fall. "Regelmäßig" bezieht sich lediglich auf die Situation, wenn der Fall eintrifft und nicht auf die absolute Häufigkeit.

  • Nordmann


    Selbstverständlich zählt das Argument von condorp4 auch in diesem Fall. "Regelmäßig" bezieht sich lediglich auf die Situation, wenn der Fall eintrifft und nicht auf die absolute Häufigkeit.


    von wieviel zeitkritischen HG Einsätzen sprichst Du?

  • Ich mache seit Januar Hintergrunddienste (ca. 4 - 6 im Monat) und habe die Situation "Schwerverletzen-Alarm" bisher in dieser Form dreimal gehabt, davon zweimal nachts. Eine Notsectio aus dem Hintergrund heraus habe ich noch nicht abarbeiten müssen. Tagsüber ist es aus Sicherheitsgründen und aufgrund des Verkehrs nicht möglich, die Geschwindigkeit wesentlich zu überschreiten. Die Tendenz, als Hintergrund hinzugezogen zu werden ist steigend (Honorarkräfte, zunehmend Ärzte in weiterbildung, mehr Operationen). Gerade im Sommer, wenn die Zahl der schweren traumatologischen Notfälle steigt, häufen sich solche Ereignisse natürlich. Wie gesagt, ich kann nur für mich sprechen, wie meine Kollegen sich diesbezüglich verhalten, weiß ich nicht. Ich habe mich bisher nur mit einer Oberärztin der Gynäkolgie ausgetauscht und eine vergleichbare Sichtweise erfahren.

  • Nordmann:
    Vermutlich wird Ani während eines Großteils seiner HG-Dienste nie ins KH rein müssen. Die Zahl der Notsectio's dürfte in seinem KH vermutlich bei deutlich weniger als 20 pro Jahr liegen und die Zahl der Schockräume, die seine sofortige Anwesenheit erfordern, weil der Anwesenheitsdienst im OP steht, dürfte auch nicht viel grösser sein.

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    James Elroy Flecker

  • Anhand dieser "Einsatzzahlen" hört es sich in der Tat nicht so dramatisch an, ich war von deutlich mehr "Einbestellungen" ausgegangen.
    Wenn man von 5 Diensten im Monat ausgehen kann, und 3 Einsätze über 8 Monate rechnet, würde sich ein Präsenz-OA Dienst sicherlich nicht rechtfertigen lassen, da muss ich Dir recht geben.

  • @ Ani:


    Schon mal an den §46 StVO gedacht?



    § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


    (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen
    1.
    von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
    2.
    vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Abs. 1,9);
    3.
    von den Halt- und Parkverboten (§12 Abs. 4);
    4.
    vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und ausfahrten
    (§12 Abs. 3 Nr. 3); 4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten
    nur mit einem Parkschein zu halten (§13 Abs. 1); 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 und 292)
    nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Abs. 2); 4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
    5.
    von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung
    (§18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 bis 4); 5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21); 5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen
    von Schutzhelmen (§ 21 a);
    6.
    vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern
    aus zu führen (§ 28 Abs. 1 Satz 3 und 4);
    7.
    vom Sonntagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3);
    8.
    vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1);
    9.
    von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2);
    10.
    vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Abs. 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder
    öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
    11.
    von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ 41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder Anordnungen
    (§ 45 Abs. 4) erlassen sind;

    12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Abs. 3a). Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Abs. 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-
    Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei
    deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden,
    Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte
    angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).
    (2)
    Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten
    Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonntagsfahrverbot
    (§ 30 Abs. 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken
    Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung
    in den Ländern (§ 30 Abs. 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen
    der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig,
    so ist der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig; das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Abs. 1).
    (3)
    Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines
    Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide
    sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Abs. 3 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide.
    (4)
    Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich
    nennen.



    Ich weiss ehrlich gesagt nicht, welche Chancen du hast, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt zu bekommen, aber das wäre eine Möglichkeit, eventuelle Strafen zu vermeiden oder zu mildern.

  • Es gibt sogar Rettungsdienstbereiche, da finden auch die Notärzte, daß sie zu schnell durch die Gegend gefahren werden...


    Aber da kann der NA ja sagen, dass langsamer gefahren werden soll, oder? Bei mir hat sich bis jetzt keiner beschwerd und ich hatte auch noch nie einen verschuldeten Unfall, klopf klopf auf Holz.


    Man kann ja heute nur froh sein, wenn man heile ankommt. Wie bekloppt so manche Autofahrer sich verhalten. Aber anderes Thema.

  • Verstehe ich das richtig? Du fährst mit deinem PrivatPKW, als dürftest du Sonderrechte in Anspruch nehmen, obwohl das ganz klar nicht der Fall ist?


    Das ist ganz klar der Fall, wenn du dir § 35, Abs. 1 der StVO durchliest:" Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist."
    Weitergehend Abs. 8:"Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."


    Dabei unterscheidet die StVO nicht zwischen einem Privat PKW und einem Dienstfahrzeug, das wird in § 38 gehandhabt, das Fahren mit blauen Blinklicht und Signalhorn.


    Damit ich diese Sonderrechte in Anspruch nehmen darf und es rechtlich abgesichert ist, falls ich z.B. während der Fahrt zum Gerätehaus "geblitzt" werde, muss es, wie in Abs. 1 beschrieben zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben sein.
    Um hoheitliche Aufgaben zu verstehen, kann man z.B. § 1 FSHG NRW anführen:"Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden."
    Das heißt also praktisch gedacht:
    Wenn ich mit dem Stichwort "VU P klemm" alarmiert werde, werde ich mich sicherlich nicht an die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h halten, sondern durchaus schneller unterwegs sein, wenn ich nicht gegen § 1 StVO verstoße. Dabei ist es mir auch egal, ob es Tag oder Nacht ist, solange der Verkehr es zulässt, werde ich meine Sonderrechte in Anspruch nehmen.
    Ein Kollege führte weiter oben das Beispiel mit der roten Ampel bei Nacht an. Im Falle einer oben genannten Alarmierung ist es mir auch egal, wenn die Ampel tagsüber rot ist. Wenn ich sie gut einsehen kann und ich durch mein Überfahren des Rotlichts niemand gefährde, dann werde ich auch tagsüber bei rot drüber fahren.
    Man muss allerdings strikt nach dem Alarmstichwort gehen.
    Wenn ich mit dem Stichwort "Wohnungsbrand, Menschenleben in Gefahr" alarmiert werde und man mich während der Fahrt mit z.B. 25 km/h zu schnell blitzt oder lasert und ich, wie oben schon immer wieder beschrieben, nicht gegen § 1 StVO verstoße, dann wird das keine Konsequenzen haben.
    Sollte allerdings ein Kollege und darüber gibts es Gerichtsurteile, für eine Ölspur, von der keine direkte Gefahr ausgeht, zu schnell fahren, dann wird das auf jeden Fall geahndet.

  • brause: Das befreit zum Beispiel aber dann nicht von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, wenn ich das auf die Schnelle richtig interpretiere. Aber interessiert mich auch... Vielleicht kannst du das etwas näher erläutern bzw. ausführen