Leider nicht ohne kostenpflichtiges Abo lesbar.
Wenn man statt dem Link zu folgen den Titel googelt, kann man von dort kommend den Artikel ohne Sperre lesen.
Die findet man im aktuelle Amtsblatt.
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Lan…icationFile&v=2
Danke
Zitat von § 4 Abs. 2 SHRDG-DVO (Landesverordnung zur Durchführung des Schleswig-Holsteinischen Rettungsdienstgesetzes)Jede Person, welche nach § 15 Absatz 2 und 3 SHRDG zur Besetzung von Rettungsmitteln eingesetzt wird, muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis oder Fahrberechtigung für das jeweilige Rettungsmittel sein.
Also müssen künftig die zwei Personen, die vom SHRDG als Besatzungsmitglieder von RTW und KTW vorgesehen sind, beide über die für das Rettungsmittel notwendige Fahrerlaubnis verfügen. Dass dies für den Fahrer völlig selbstverständlich sein sollte, steht für mich außer Frage, aber für den Beifahrer kenne ich dies nicht so streng. Hier in der Region wird zwar bei Stellenausschreibungen meist (ggf. immer?) der C1 gefordert, aber mir sind einige RettAss/NotSan bekannt, die den (noch) nicht haben (hier gab es bis vor wenigen Jahren viele RTW bis 3,5 to). Als Beifahrer zu einem RS besteht hier zumindest für RettAss/NotSan auch nicht so der große Druck den C1 kurzfristig zu erwerben, sie haben hinter dem Lenkrad sowieso nichts verloren.
Zitat von Christian Kohl, Sprecher des Kieler Sozialministeriums (aus o.g. Zeitungsartikel)Schon um für Ferntransporte von vornherein ein Überschreiten der Lenkzeit zu verhindern, müssen aber beide Besatzungsmitglieder in der Lage sein, das jeweilige Fahrzeug zu fahren
Das Argument ist für ein MZF-System in einem Flächenland nicht von der Hand zu weißen, mir persönlich sind in einem urbanen Raum im Südwesten solch lange Fahrten unbekannt.