Beiträge von Gubis

    Intern, innerhalb der verschiedenen Gremien des DBRD, inkl. dem Vorstand.
    (Bezweifelt man den Wahrheitsgehalt meiner Aussagen, oder warum wird das immer wieder so skeptisch hinterfragt? Oder missverstehe ich irgendwas?)

    Nun ja, hier aus dem Forum habe ich in Erinnerung, dass

    a) in der DBRD-internen FB-Gruppe kritische Posts erst gar nicht freigegeben werden

    b) man als Berufsverband (!) den Arbeitgeber eines kritischen Mitglieds kontaktiert.


    Das weckt bei mir dann schon grosse Zweifel, ob Kritik- oder auch nur Reflektionsfähigkeit vorhanden sind.

    [...]

    Der vorliegende Entwurf widerspricht meines Erachtens übrigens einem damaligen Ziel des Notfallsanitätergesetzes, mehr eigenständiges Handeln zu ermöglichen und Notarzteinsätze zu reduzieren.


    Ich habe Zweifel ob das tatsächlich ein in den Gesetzgebungsmaterialien formuliertes Ziel war. Ich meine sogar, dass die Reduktion von Notarzt-Einsätzen aus ärztlich-berufspolitischen Gründen gerade nicht wähnt wurde.


    Hast Du zufällig eine Fundstelle da?

    und ohne offizielle Freigabe keine Medikamente geben.

    Das stellt pauschal eine sehr grobe Verkürzung der Rechtslage dar, oder anders: Es ist falsch.


    Wir wissen eigentlich nicht worum es beim konkreten Fall geht. Bei aller Freude am Berufsverband, die Sachverhaltsschilderungen des DBRD waren schon zuvor nicht so umfassend und objektiv, wie ich es mir gewünscht hätte.


    Problematisch am konkreten Fall ist am ehesten die Btm-Gabe, aber das schrieb thh ja schon...

    Hmm, das Forum schlägt mir gerade diesen Thread vor. Da wurde entschieden dass bei Entwicklungshelfern PTBS eine Berufskrankheit sei...



    Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg wurde durch das Bundessozialgericht (BSG) aufgehoben, aus formalen Gründen: http://rbw.juris.de/cgi-bin/la…5aa8&nr=11580&pos=0&anz=4

    Zitat

    Dann wird es ja leicht fallen, die entsprechenden "medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über das Bestehen einer Einwirkung- und Verursachungsbeziehung" und "belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse über generelle gruppenspezifische psychische Erkrankungsursachen bei bestimmten spezifischen beruflichen Belastungen" vorzulegen; das Rechtsmittel ist dann ein Selbstläufer.

    Ich habe diese Äußerung ironisch bis sarkastisch verstanden, habe aber gewisse Zweifel, ob sie beim Standard-Leser auch so ankommt.



    Bei der Gemengelage aus magerer Datenlage, uninteressiertem Unfallversicherungsträger und eher theoretisch vorhandener Amtsermittlungspflicht wird der Nachweis in der Praxis äußerst schwer zu führen sein.


    Nebenbei bemerkt: 1. Die obengenannte Entscheidung des LSG BW enthält schon einiges was der Kläger vortragen müsste und 2. wäre das ja mal ein hübsches und sinnvolles Betätigungsfeld für einen Berufsverband.

    Insidern zufolge dürfte, sollten die Vorwürfe zutreffen und der ASB die Summe zurückzahlen müssen, dies den ASB-Landesverband, der als gGmbH firmiert, in starke wirtschaftliche Bedrängnis bringen.

    Der ASB-Landesverband ist ein ganz normaler "eingetragener Verein" (e.V.). Eventuell gibt es eine oder mehrere Rettungsdienst-GmbH. In dem "nordbayern"-Artikel ist zudem die Rede von einem jährlichen RD-Budget von 14. Mio €. Wenn man das als Anhalt für finanzielle Gesamtvolumen des Verbandes sieht, dürften 5 Mio € nicht zur Insolvenz führen.

    Oder beim Tagesauto 1 Minute vor Schichtende eine Fahrt bekommen und beim frei melden noch eine und nach 16 Stunden Dienst auf der Wache die 6 Drücken und nach dem Wischen und heim fahren 7 Stunden später wieder die 2 Drücke....


    Edit
    Ich verstehe auch die Kollegen nicht die freiwillig 24er machen und richtig scharf darauf sind. Mir reichen 12er Schon die wir auch ländlich Durchrollen

    Völlig abgesehen davon, dass das arbeits(zeit)rechtlich schwer darstellbar ist, gehören dazu Arbeitgeber die es machen und Arbeitnehmer dies es mit sich machen lassen. Beides ist mir bei der momentanen Arbeitsmarktlage im RD wenig nachvollziehbar.

    Ich halte ja eine effektive berufspolitische Vertretung des Rettungsfachpersonals für geboten, aber wenn ich derartige Statements lese, vergrößert das meine Zweifel am DBRD leider deutlich:


    Welchen Gefallen tut man sich denn berufspolitisch, wenn man als Berufsverband erklärt, die Berufsangehörigen würden tausendfach am Tag "Rechtsbrüche" begehen? Ich wäre ja noch optimistisch und würde glauben wollen, dass gemeint ist, das Handlungen erfolgen, die man unter den Tatbestand einer Straftat subsumieren kann, die aber gerechtfertigt sind und daher -effektiv- keine Straftat darstellen. Wenn man dann aber kurz danach die Sauerstoffgabe als Verstoss gegen das Heilpraktikergesetz darstellt, stört das meinen Optimismus deutlich.


    Ist das denn wirklich chicker und berufspolitisch effektiver, "eine Sau durch´s Dorf zu treiben" statt -gerade in rechtlichen Dingen- fachlich solide Aufklärungsarbeit zu leisten?

    Das Absolvieren der vollständigen Ausbildung wäre auch nur möglich, wenn das Durchfallen sich auf die Ergänzungsprüfung bezieht. Beim endgültigen Nicht-Bestehen der staatlichen Prüfung ist auch das keine Option [...]


    Spannender Weise sieht das die ein oder andere Behörde anders und erwartet "nur" das Absolvieren der vollständigen Berufsausbildung vor erneuter Zulassung zur staatlichen Prüfung...

    Ich will dir gar nicht unbedingt widersprechen. Wenn es Möglichkeiten gibt, bei Rea Einsätzen die No-Flow Time deutlich zu reduzieren, sollte das auch getan werden. Nur sehe ich hier in erster Linie nicht die freiwilligen Feuerwehren in der Pflicht. Zumindest nicht mit ihren regulär vorgehaltenen Fahrzeugen und Kameraden. Und das quasi "einfach so" und von oben angewiesen.


    Rechtlich betrachtet ist es in vielen Bundesländern zumindest gut vertretbar, dass Reanimationen Aufgabe der jeweiligen Feuerwehr sind:


    Zitat


    § 1 Abs. 1 NBrandSchG
    Die Abwehr von Gefahren durch Brände (abwehrender und vorbeugender Brandschutz) sowie die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei Notständen (Hilfeleistung) sind Aufgaben der Gemeinden und Landkreise sowie des Lande



    Zitat

    § 1 BHKG NRW
    (1) Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Bevölkerung vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zu gewährleisten


    [...]


    2. bei Unglücksfällen oder solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung)



    Und dann ist die spannende Frage: "Was ist ein Unglücksfall?" Ist das nun nur "*krawumm* Auto gegen Mauer", oder auch "Tante Ernas Herzkasper"?


    Zitat


    Ein Unglücksfall ist jedes Ereignis, das mit einer gewissen Plötzlichkeit eintritt und eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt oder zu bringen droht; der Begriff der Plötzlichkeit enthält ein zeitliches Element und die Komponente des unerwarteten, nicht beherrschbaren Geschehens, wofür es genügt, dass der Geschädigte den Schadenseintritt zu diesem Zeitpunkt nicht erwartet, auch wenn er die Gefahrenlage selbst herbeigeführt haben mag.


    (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 16.02.2007 - 9 A 4239/04 -, juris)


    Zitat

    Ein Unglücksfall meint ein größeres Schadensereignis aller Art, also eine plötzliche Verschlechterung eines Zustands, verbunden mit bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden erheblichen Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum, ohne dass bereits die Merkmale eines Notstands oder einer Katastrophe erfüllt sind.
    (OVG Lüneburg Urt. v. 28.6.2012 – 11 LC 234/11, BeckRS 2012, 53524, beck-online)



    ...und damit wird ein plötzlicher eintretender, lebensbedrohender medizinischer Notfall durchaus Unglücksfall im Sinne vieler Landes-Feuerwehrgesetze sein.


    Bayern formuliert das etwas anders:


    Zitat

    Art. 1 BayFwG
    (1) Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).


    Pflicht-Aufgabe ist also nur die "technische Hilfe" bei Unglücksfällen. Mithin der DLK-Einsatz zur Patientenrettung, aber nicht primär die vorherige Reanimation. Selbige könnte nur eine "andere Aufgaben" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 BayFwG sein. Und die darf die Feuerwehr nur ausüben, wenn "die Einsatzbereitschaft dadurch nicht beeinträchtigt wird".


    Damit kann man eine Weigerung der Gemeinde ihre Feuerwehr zu Reanimationen zu schicken, in Bayern rechtlich also durchaus darstellen.

    Zu den Gründen siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.02.2018, AZ VII-Verg 55/16
    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/…6_Beschluss_20180207.html



    Zitat

    "Die Antragsgegnerin hat mit der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumentation … Fälle von Behandlungsfehlern mit zum Teil tödlichen Folgen durch Orthopäden und Unfallchirurgen im ärztlichen Rettungsdienst in der Zeit von Dezember 2014 bis Januar 2017 namhaft gemacht."


    Die Stadt macht also geltend, ihre orthopädisch-unfallchirurgischen Notärzte würden in nennenswerter Anzahl Patienten schaden und sogar töten. Das ist ja mal spannender Vortrag.

    Na ja, die Post hatte "damals" ihren eigenen Katastrophenschutz. Über deren Schulung ist mir allerdings nichts bekannt. Mindestens die Telekom hat diese Aufgabe nach dem Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz – PTSG - auch noch mit eigenem Material und Fahrzeugen weitergeführt. Der aktuelle Stand ist mir allerdings nicht bekannt.


    Das war doch das Thema, oder?

    Die juristische Einschätzung von Jan Gregor Steenberg zum Thema.
    Link


    In aller Kürze erlaube ich mir den Hinweis, dass man die dortigen Ausführungen unter "1. Invasive Maßnahmen, Aufklärung " auch gut begründet anders sehen kann.


    Gerade die Aussage,

    Zitat

    "Dieses Zitat belegt, dass es falsch wäre zu behaupten, dass nicht-ärztliches Personal unproblematisch über Maßnahmen aufklären dürfte, welche es vornimmt. "


    ist mit dem Wortlaut von § 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB eigentlich nicht vereinbar. Danach kommt es auf die Befähigung zur Durchführung der beabsichtigten Maßnahme an. Folgerung: Wenn das Rettungsfachpersonal die Maßnahme fachlich beherrscht, kann es auch darüber aufklären. (Nebenbei bemerkt: "§ 630c Abs. 2 Nr. 1 BGB" dürfte in dem Beitrag ein Fehlzitat sein)


    Wenn man Rettungsfachpersonal die Aufklärungskompetenz komplett abspricht, dürfte die NA-Nachforderung bei der BZ-Messung beginnen.


    Klarstellend: Ich kenne den konkreten Fall nicht. Ich habe aber ein wenig Zweifel, ob die Mitteilung des DBRD die "ganze Wahrheit" enthält.

    [Besuch Gewerbeaufsichtsämter}


    Passiert da auch mal mehr als ein erhobener Zeigefinger? Angeblich waren die nämlich schon zweimal da und passiert ist nix...


    "Angeblich" bedeutet angeblich oder war die Behörde real da und hat dabei auch Verstöße gegen das ArbZG festgestellt? Man könnte einem Arbeitgeber böswillig durchaus unterstellen, dass er ergebnislose Besuche der Aufsichtsbehörde unterstellt um die eigene Praxis zu bagatellisieren. Oder -naheliegender- dass diese angeblichen Behördenbesuche doch nur der Betriebs-Gerüchteküche entstammen.



    Es geht in diesem Fall primär um kurzfristige Ausfälle, die irgendwie kompensiert werden müssen. Kollege wird während der Schicht krank, muss ausgelöst werden.


    Naja, wenn das auf freiwilliger Basis nicht mehr zu regeln ist, läge die Einrichtung einer bezahlten Rufbereitschaft nahe. Dafür müsste natürlich der Arbeitgeber auch die entsprechende Notwendigkeit erkennen. Vermutlich liegt diese für ihn nicht vor, solange es noch anderweitig funktioniert.


    Dann am Montag vielleicht doch nochmal anrufen?!? Was bei uns gerade abgeht, geht auf keine Kuhhaut.


    Bei einer Mitteilung an eine Aufsichts-Behörde ohne das vorher konkrete betriebsinterne Aufklärungs- bzw. Änderungsbemühungen erfolgt sind, wäre ich zurückhaltend. Das könnte sich als arbeitsrechtlicher Bumerang auswirken. Ob es sich seitens des Arbeitgebers noch um Anweisungen handelt, die vom Direktionsrecht des AG gedeckt sind, sprich: für den Mitarbeiter noch verbindlich sind, wage ich zu bezweifeln. Wenn die Situation so belastend ist, wie es sich hier liest, dürfte tatsächlich eine arbeitsrechtliche Beratung bei einem (Fach-)Anwalt bzw. einer Gewerkschaft Sinn machen.


    Abseits vom rechtlichen Aspekt bin ich ein Freund von "love it, change it or leave it", auch im Interesse der eigenen Psychohygiene.

    Nicht unbedingt.
    Sie könnten dir auch einen Knebelvertrag ans Bein binden, bei dem du erst einmal n Jahre deine Ausbildungskosten "abarbeitest".


    Nebenbei bemerkt: Oftmals lohnt es sich, derartige Verträge kompetent rechtlich prüfen zu lassen, falls man eine Wechselabsicht hat. Viele Arbeitgeber/Ausbildungsbetriebe schaffen es nicht, derartige Vereinbarungen rechtssicher zu formulieren.

    Der Ausschluss von Rückzahlungsverpflichtungen des Mitarbeiters an den AG bei NotSan-Qualifizierungen. Oder zumindest das Auslassen einer allgemeinen Fortbildungskosten-Rückzahlungsklausel, die auf die NotSan-Geschichten anwendbar wäre.