Beiträge von Gubis

    Ich bin gerade etwas erstaunt, dass der DBRD in seiner Stellungnahme die Möglichkeit des Einsatzes von NotSan-Azubis als Fahrer auf dem KTW nach Abschluss des ersten Lehrjahres fordert. Nach dem zweiten Lehrjahr soll dann der Einsatz als Fahrer auf dem RTW möglich sein.

    Die folgenden Ausführungen beziehen sich ausdrücklich nur auf die Leitstelle, in deren Einzugsbereich ich aktuell arbeite.


    [...]
    - ein "Abhören" z.B. des Rettungsdienstkanals erfolgt nicht


    Da auch bei uns die Zeiten bis zur Annahme bei Gabe von Status 5 gerne mal zu wünschen übrig lassen, wurde der Status 9 als neuer "dringender Sprechwunsch" etabliert. Also kein Notruf, aber zur Nachforderung, Lagemeldung etc. durchaus angemessen. Und es funktioniert.


    Darf ich das so verstehen, das man nicht auf den Funkkanal hört? Ich frage nach, weil das dann die zweite Leitstelle wäre, von der ich dies höre.


    Ich habs ja in einem anderen Thread schon geschrieben:


    Die Regeln des BOS-Funks haben auch durchaus Mittel zur Priorisierung vorgesehen.
    Da wäre z. B. die Möglichkeit der Verwendung von Vorrangstufen ("SOFORT" oder"BLITZ").


    Dann wäre nämlich auch ein "Blitz" oder "Sofort" natürlich nicht erfolgversprechend.

    Zitat von »Schmunzel«
    Ist denn ausgeschlossen, dass man vor dem Beginn der NotSan-Ausbildung den RS macht?




    Das nicht, aber es kann in keinem Fall eine Voraussetzung dafür sein, dass man einen Ausbildungsplatz bekommt...


    Was sollte einen Arbeitgeber/Ausbildenden daran hindern, jenes als Einstellungsvoraussetzung festzulegen?

    Erste Anwohner beschweren sich wegen Fluglärm --> "Ich habe das Gefühl, dass erheblich mehr geflogen wird als notwendig"


    Großartig!


    "Otto-Normal-Bürger" kann offensichtlich nicht nur beurteilen, ob man Sondersignale bei Einsatzfahrten nutzen sollte, sondern auch, ob eine RTH-Indikation besteht.


    Hier gehen den BOS beeindruckende Fähigkeiten verloren. Mit dem Bürger aus dem Zeitungsartikel als Disponent könnte man offensichtlich diverse Fehldispositionen vermeiden. Nicht auszudenken, wenn dies mit den Fähigkeiten des "Nienburger Brief-Schreibers" kombiniert würde.


    Warum bleibt dieses Potential ungenutzt?
    :fool2:

    Ein Sondersignalanlage gem. StVZO genehmigt zu bekommen, schließt eine Benutzung gem. StVO meiner Meinung nach nicht ein. Ich lese im Paragraph 35 StVO nichts von der Uniklink Erlangen.


    Ich rege an, zwischen § 35 StVO (Sonderrechte) und § 38 StVO (Blaues Blinklicht und Tatütata, sog. "Wegerechte") zu differenzieren. Sonderrechte sind keine Voraussetzung, um die Signale nach § 38 StVO geben zu können.

    in NRW IMHO auch und JA dann ist man Amtsperson


    Nur mal für mein Verständnis: Was ist denn eine "Amtsperson" und welche Vorteile bringt das oder hätte es im konkreten Einsatz gebracht?


    Für NRW kenne ich nur § 27 FSHG. Der ist aber im reinen Rettungsdiensteinsatz nicht anwendbar.


    Strafrechtlich wird der Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst (unabhängig davon wo er angestellt ist) Amtsträger bzw. "für den öffentlich Dienst besonders Verpflichteter" seinhttp://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__11.html(§ 11 Abs. 1 Nr. 2, 4 StGB). Das bringt aber nur den "Vorteil", dass man sich einiger Spezialdelikte schuldig machen kann.


    BTW: Aufgrund dessen sollte man auch etwas vorsichtig sein, ob "im Krankenhaus Y gibt es Cola und Brötchen" herausragendes Kriterium für eine Krankenhauswahl sein sollte (§ 331 StGB).

    Lasst doch mal den Vergleich mit Ärzte-, Apotheker- und Ärztekammern. Das ist lächerlich und peinlich. Und was den Vergleich mit ITLS-Aufnähern angeht: genau das meine ich. Nur, daß man mit einer Registrierung nicht so schön nach außen posen kann.


    Doch! Ich habe deswegen doch schon "Registristierter Notfallsanitäter"-Aufnäher vorgeschlagen! Und coole Berufsausweise! :good2:


    Mal ernsthaft: Die Teilnehmer dieses Forum sind weitgehend qualifizierter und berufspolitisch motivierter als die Masse der Retter da draussen. Für eine funktionierende Registrierung auf freiwilliger Basis -und nur das ist derzeit ersichtlich- braucht man aber die Masse. Die Masse bekommt man mit den vorgenannten Gimmicks.

    8. Sollte die Registrierung nur für Notfallsanitäter oder auch für Rettungssanitäter möglich sein?
    sie sollte grundsätzlichen allen, entsprechend den Vorgaben der Landes-Rettungsdienstgesetzen im RD beruflich tätigen offen stehen, also RettSan, RettAss und NFS


    Rettungshelfern dann folglich auch? Und wieso nur "beruflich tätigen"?


    Darum würde ich Euch gerne ein paar Fragen stellen:


    Die momentane Rechtslage wird nur eine freiwillige Registrierung hergeben. Daran knüpfen für mich dann zwei Fragen an: a) Warum sollte sich ein Retter registrieren und b) warum sollte jemand seine Fortbildung registrieren?


    a) Kann man evtl. mit einem hübschen Berufsausweis und einem Ärmelaufnäher "Registrierter Notfallsanitäter" o. ä. anfeuern. Die Anzahl der Retter die sich aus professionellem Selbstverständnis registrierten schätze ich als zu gering ein. Als Kostenansatz halte ich max. 40 € p.a. für realistisch.


    b) Für kommerzielle Fortbildungsanbieter könnte die Registrierung der Veranstaltung ein Marketingvorteil sein. Warum ich als HiOrg (oder anderer RD-Anbieter) allerdings kostenpflichtig Veranstaltungen für die eigenen Mitarbeiter/Mitglieder registrieren lassen sollte, erschliesst sich mir nicht. Kosten: zweistelliger €-Betrag für Tagesveranstaltungen, ca. 100,- € für mehrtägige Kurse.

    Bei uns ist es Standardprozedur, dass auch bei sehr sicheren Todeszeichen ein (Not-)Arzt nachgefordert wird, man die Polizei nicht alleine lässt, sondern die Einsatzstelle dann an den Arzt übergibt.


    Ja, aber gerade auf den Nicht-Notarzt müsste man ja womöglich länger als ein paar Minuten warten. Wenn die Alternative eine gut beheizte trockene Wache mit Kaffee und Fernseher ist (böse Denke) oder ein Alternativeinsatz, liegt das Abrücken nahe.

    Ach Jörg, wie armselig ist denn dieser Versuch einer beleidigenden, persönlichen Anmache schon wieder?
    Das muss doch nicht sein. Oder?


    Die Frage lag nach Deiner Reaktion einfach sehr nahe.


    In der Sache liegt diese teilweise fragwürdige Haftungsverteilung an der Gefährdungshaftung für Kraftfahrzeuge aus § 7 StVG. Als Kraftfahrer (§ 18 Abs. 1 StVG) geht man daher immer mit einem Nachteil in das juristische Rennen nach dem Unfall.


    Es steht Dir frei, Gespräche darüber mit dem Bundestagsabgeordneten Deines geringsten Mißtrauens zu führen.


    Wenn ich den ein oder anderen Autofahrer sehe, bin ich über die Rechtslage aber ganz dankbar. Im übrigen habe ich einen Versicherungstarif mit "ein Unfall pro Jahr gratis"-Klausel, gerade um mich über so etwas nicht ärgern zu müssen.




    @ M1k3:


    Das ist nicht weniger schlimm. Und fällt für mich in den gleichen Bereich der vorsätzlichen Selbstgefährdung.


    Ja und dann haben wir da Raucher, Trinker, Solariumsgeher, Fett-Esser, Hobbyflieger. Wo wollen wir anfangen und wo aufhören?

    Anschließend, wenn du deine Urkunde zum RA hast, kannst du die Weiterbildung zum Notfallsanitäter absolvieren. Diese Weiterbildung wird bei dir genau 6 Monate dauern.


    ... und endet mit der Ergänzungsprüfung.


    Alternativ kannst Du auch mit dem RettAss-Examen ohne weitere Schulung die echte NfS-Prüfung angehen (§ 32 Abs.2 letzter Satz NotSanG). Ich habe aber keine Ahnung wie die Erfolgsaussichten sind.

    Hier ist es richtig, dass Du den Willen des Patienten erkennen musst, seine Einwilligung brauchst - ggf. konkludent oder mutmaßlich - und dass Du die Maßnahmen auf dem Stand der aktuellen Studienlage beherrschen musst. Das ist aber nur die halbe Miete.


    Praktisch betrachtet würde ich darin eher "90% der Miete" sehen.


    Die Diskussion um den Arztvorbehalt dürfte weitestgehend nicht praxisrelevant sein, wenngleich sie juristisch hochspannend ist und daher die Rechtslage m. E. auch nicht "klar und eindeutig" ist.

    Wobei es nach meiner Information fuer den Ausrichter nicht verpflichtend ist, einen Arzt nach rettungsdienstlichen Massstaeben einzuteilen.


    Durchaus interessant dazu:


    Merkblatt "Organisation der Notfallvorsorge auf Turnieren" (Deutsche Reiterliche Vereinigung)


    Danach muss der Arzt gerade keine Facharztqualifikation oder Zusatzbezeichnung haben (dort S. 6 unten). Der Hausarzt auf der Tribüne wäre also nach diesen Anforderungen ausreichend.