Beiträge von Gubis

    In meiner Gegend ist das auch üblich, allerdings machen sich auch die wenigsten durchführenden Hilfsorganisationen über Themen wie Gemeinnützigkeitsstatus (insbesondere bei Stundensätzen von 35 Euro), Haftung und den Sinn von Hilfsorganisationen Gedanken. Genauso wie darüber, ob die meist verwendeten Standardverträge eigentlich AGB-gerecht gestaltet sind und welchen Anforderungen Rechnungen genügen müssen, wenn man schon meint, welche schreiben zu müssen. Ganz zu schweigen davon, ob von den 35 Euro auch Geld seinen Weg zu den Aktiven findet und damit für alle Beteiligten noch einkommensteuerliche Fragen auslöst. So viel zum Thema Stuss.


    Alles grossartgie Aspekte die just meiner Wahrnehmung entsprechen. Es wird halt nicht langweilig.


    Ich weiss allerdings nicht, ob die 35,-€ aus dem Artikel als Mannstunden oder als Stundensatz pro Einsatzstunde vorgesehen sind. Bei mehreren Helfern (SB) und inkl. Material/Fahrzeuge dürfte das grob kostendeckend sein. Bei "Mannstunden-Rechnung" mehr als das.

    Ich weis das es ihr gutes Recht ist, allerdings zwrifle ich immer arg an Angeklagten die nicht aussagen wollen aber dann Aussagen dritter anzweifeln. Wer nichts falsch gemacht hat, sagt aus was war.... fertig.
    [...]


    Ach, wenn das immer so einfach wäre...


    Die Frage "falsch gemacht oder nicht" sollte man als Betroffener vielleicht nicht spontan selbst zu beantworten versuchen. Die eigene Verwicklung mit einer Prise Emotionalität dürfte regelmäßig den Weg zu einer objektiven Beantwortung verbauen. Dann "labert man los" und verbaut sich noch vielmehr selbst. Ob man gegebenenfalls Monate später in der Hauptverhandlung aussagt, mit dem Risiko eines halbwegs dynamischen Gesprächs, ist dann eine zweite Frage, deren Beantwortung von diversen, extern kaum nachvollziehbaren Variablen abhängig ist.

    Eine Klage vor dem BVG wäre wohl eher sinnvoll bezüglich der fehlenden Berufsordnung, welche die Maßnahmen/Kompetenzen in Deutschland vereinheitlicht...


    Ich habe Zweifel, ob sich die Berliner Verkehrsgesellschaft der Sache annehmen wird...



    gemäß Artikel 2 und 3 des GG. und dem Sozialstaatsprinzip hat der Patient an für sich ein Anspruch auf die gleiche medizinische Grundversorgung in der ganzen BRD.


    Ich glaub, das würd so nichts. Stichwort: Popularklage. Es sei denn die RettAss klagen auf mehr Kompetenzen um sich gegebenenfalls selbst zu retten. Hmmm,...


    Ich geh jetzt mal spazieren.

    Solltest du anstreben, zuerst den Rettungsassistentenlehrgang zu absolvieren, musst du, um die Bezeichnung Notfallsanitäter tragen zu dürfen einen 960-stündigen Ergänzungslehrgang (<3 Jahre Berufserfahrung) absolvieren. Dieser besteht dem Entwurf (!) zufolge aus einem 360-stündigen Rettungswachenpraktikum, 120-stündigen Klinikpraktikum (Notaufnahme, Anästhesie, Psychiatrie) sowie insgesamt 480 Stunden Theorie.
    Eine verkürzte Ausbildung GuKP->NotSan ist bisher nicht vorgesehen.


    Ich bin grad wirklich nichtmehr Up-to-date in der Fragestellung aber mal rein interessehalber. Soll ich dann als Praktikant im RTW mitfahren oder wie ist das geplant?


    Nur um Mißverständnisse zu vermeiden: Wer bereits RettAss ist, muss gar keine Nachschulung absolvieren, sondern kann direkt die NfS-Prüfung ablegen. Die Nachschulungs-Optionen, abhängig von der Berufszugehörigkeit, betreffen nur die -womögliche einfachere und weniger umfangreiche- Ergänzungsprüfung zum NfS.

    Man wird unterscheiden müssen, wofür der "EH-Schein" Verwendung finden soll. Wie bereits geschildert, gibt es Anerkennungen durch die zuständige Stelle der Gesetzlichen Unfallversicherung aber auch gem § 68 Fahrerlaubnisverordnung für die Führerscheinkurse.


    Eine Anerkennung durch die GUV bedeutet nun nicht automatisch eine Anerkennung für die "Führerscheinkurse" und umgekehrt.


    Für das Medizinstudium wird § 5 Approbationsordnung einen ersten Einstieg ermöglichen. Eventuell gibt es weitere Anforderungen in der jeweiligen Prüfungsordnung bzw. Studienordnung.

    Laut Tiroler Tageszeitung wurde soeben über den Fall ne Nachrichtensperre erteilt. Kann sein, dass dazu nichts mehr online ist.


    "Nachrichtensperre" wird regelmäßig bedeuten, dass die Behörden über eine Angelegenheit derzeit keine Informationen mehr geben. Sofern sich die Medien daran halten, also nicht mehr berichten, ist das deren freiwillige Entscheidung. So jedenfalls in Deutschland und im "Normalzustand" des Staates, also abseits vom Spannungs- und Verteidigungsfall.

    Die Zentrale Ausbildungsstätte des DRK in Frankfurt hat einen Flyer mit Informationen zum Notfallsanitäter entworfen: http://www.drkfrankfurt.de/rel…RettAsszumNotfallsani.pdf



    Wobei die Ausführungen auf Seite 2 oben des Flyers (Schaubild) nicht ganz vollständig sind. Die Möglichkeit sich als RettAss mit entsprechender Berufserfahrung "einfach" der staatlichen Prüfung zu unterziehen ist nicht angegeben.


    Wobei die Ärztezeitung an dieser Stelle etwas "schludert". Die Befugnis zur Ausübung der Heilkunde bezieht sich im Krankenpflegegesetz nur auf die Absolventen der Modellprojekte nach § 4 Abs. 7 KrPflG.

    Nun habe ich noch eine Verständnisfrage... ich hoffe die wurde nicht schon irgendwo vorher in diesem langen Thread beantwortet..




    Heißt das also, das jeder die Prüfung "auf Anhieb" besteht, keinen Lehrgang besuchen muss?

    Oder verstehe ich da jetzt irgendwas falsch?



    Das bedeutet, dass ein Rettungsassistent, der


    • a) bei Inkrafttreten des NofallSanG eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als
      Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nachweist (§ 32 Abs. 2 NotSanG),


    • b) nicht Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 NotSanG) ist und


    • c) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (§ 2 Abs. 1Nr. 3 NotSanG)



    ohne weitere Ausbildung an der Ergänzungsprüfung teilnehmen und damit Notfallsanitäter werden kann.


    Nach dem Entwurf können auch die Personen nach § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2 NotSanG, also RettAss mit geringerer Berufserfahrung oder ohne Berufserfahrung, innerhalb von 7 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes sich an der staatlichen Prüfung für Notfall-Sanitäter "probieren".


    Ich muss zugeben, ich habe den Lauf der Gesetzgebung nur punktuell verfolgt, aber die Regelung erscheint mir schon recht großzügig.


    Wie sieht es dann mit dem Bergsteiger, dem Mountainbiker, dem Radrennfahrer, usw. aus? Die gefährden sich i.d.R. auch nur selbst und müssen auch teilweise aufwendig gerettet werden. Wo ziehen wir da die Grenze?


    Der "Versuch einer Grenzziehung" findet sich in § 52 SGB 5:


    "§ 52 SGB 5 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden


    (1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.


    (2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern."


    Die rechtliche Hürde ist also derzeit relativ hoch. Aus Gründen der Praktikabilität finde ich das auch gut, denn sonst kann man tatsächlich bei jedem Hauch von Selbstverschulden einen Leistungsausschluss diskutieren.




    Beim VU meiner Ehefrau (wo das Auto zum Kabriolet umgestaltet wurde) bekamen wir eine recht günstige Rechnung für den Einsatz eines KLAF (KleinAlarmFahrzeug).
    Real an der Einsatzstelle waren:
    HLF der FF - ELW, VRW HLF, AB-Rüst der BF
    Alles in allem knapp 20 Einsatzkräfte.
    Die Rechnungshöhe (die ja von der Kfz-Versicherung übernommen wurde) betrug keine 100 EUR!


    Ich habe nun nicht in das hessische (?) Feuerwehrgesetz geguckt, aber möglicherweise war die Rettung gratis und bezahlt habt ihr lediglich das "Öl-Abstreuen". Für NRW ergäbe sich das aus § 41 FSHG.


    Darüberhinaus empfinde ich die Argumentationslinie, die Onlinefortbildungen aufgrund der mangelnden Überprüfbarkeit von eigenständiger Leistung als problematisch hinstellt, als Frechheit, da hier implicite dem Rettungsfachpersonal ein Hang zum Pfuschen unterstellt wird, während Ärzten genau diese Möglichkeit der Fortbildung offensteht, ohne dass irgendjemand je die Eigenständigkeit der Testatleistungen problematisiert hätte.


    Das würde ich nicht zu "persönlich" nehmen.


    Zum Vergleich: Auch im (fach-)anwaltlichen Bereich sind Eigenstudium praktisch gar nicht und Online-Fortbildung nur sehr begrenzt möglich.


    "Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden." (§ 15 FAO)


    Das heißt, Online-Fortbildungen, die daraus bestehen, dass man ein "Filmchen guckt" sind raus. Das Eigenstudium taugt nur, wenn man nachher darüber selbst einen Artikel veröffentlicht.


    § 4 Abs. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) zu finden hier http://www.gesetze-im-internet…ht/rettassaprv/gesamt.pdf


    Die gesamte Prüfung ist bestanden, wenn jeder einzelne Teil bestanden ist, § 12 Abs. 1 RettAssAPrV. D. h., der Kandidat ist tatsächlich durchgefallen, wenn er einen der Teile nicht besteht.

    Ich votiere auch für das Urlaubssemester.


    Ob Du tatsächlich ein echtes Urlaubssemester nimmst oder Deine Hochschule ein Semester lang eher sporadisch siehst, wirst Du selbst am besten beurteilen können. Das wird insbesondere auch davon abhängen, ob Du an der Uni Veranstaltungen mit Präsenzpflicht hast.