Letztendlich ist man dann ja gezwungen jeden Patienten ins Krankenhaus zu transportieren, egal ob notwendig oder ob dieses Sinn macht (womit wir auch schon eine Schnittstelle zum Thema überlastete Notaufnahmen gefunden hätten).
Nein, denn die Verträge zwischen Trägern des RD und Krankenkassen dürften regelmäßig die Vorlage eines Transportwscheins ("Verordnung einer Krankenbeförderung") zur Voraussetzung der Abrechnung machen, der idR im Vorhinein und in Notfällen im Nachhinein auszustellen ist. Dabei hat der verordnende Arzt aber die allgemeinen Grundlagen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung zu beachten, namentlich das Wirtschaftlichkeitsgebot aus § 12 SGB V; nach § 60 SGB V haben die Krankenkassen auch nur die aus "zwingenden medizinischen Gründen notwendigen" Kosten für Transporte zu tragen. Näheres regeln die Krankentransportrichtlinien, die auszugsweise immer noch auf der Rückseite der Transportscheine abgedruckt sein dürften. Der Arzt darf daher nur medizinisch erforderlicher Transporte verordnen. War der Transport ersichtlich nicht erforderlich, darf er auch keinen Transportschein ausstellen. Die Verordnung eines Transportes (eines Arzneimittels, einer Krankenhausbehandlung, eines Heilmittels, ...), die gegen das Wirtschaftichkeitsgebot verstößt, namentlich nicht indiziert ist, ist im Regelfall strafbare Untreue zum Nachteil der Träger der GKV.
Für nicht notwendige Transporte gibt es daher auch kein Geld.
(Ja, ich weiß auch, dass die Praxis eine andere zu sein pflegt. ;))
Was ist aber, wenn der Patient nicht transportiert werden möchte, also verweigert? Gibt es dann auch kein Geld?
Yep.
Mich erstaunt jedoch, dass man landauf und landab so bereitwillig auf die Kohle verzichtet!
Darauf wird nicht "verzichtet", denn es gibt schlicht keinen Anspruch.
Es ist je nach Bundesland unterschiedlich, ob Entgelte für Einsätze des Rettungsdienstes durch Landesrecht oder durch kommunale Satzung festgelegt werden oder ob die Leistungserbringer Verträge mit den Krankenkassen zu schließen haben, vgl. dazu § 133 SGB V.
Wenn der Rettungsdienst mit den Krankenkassen abrechnen muss, ergibt sich aus § 60 SGB V, welche Leistungen des Rettungsdienstes die Krankenkasse zu tragen hat - das sind nur (bestimmte!) Transporte. Für alles andere zahlt sie nicht. Auf die "Kohle" wird also nicht verzichtet, es gibt schlicht keine "Kohle" von den Krankenkassen - und für die Kostentragung durch einen Dritten fehlt in der Regel eine Anspruchsgrundlage.
Das macht im Ergebnis allerdings nicht viel, weil die Kostensätze natürlich so zu verhandeln sind, dass die notwendigen Vorhaltekosten abgedeckt werden; die Fehleinsätze zahlen die Krankenkassen also dann bei den Transporten quasi mit. Letztenendes ist ja auch nicht der Einsatz teuer, sondern die Vorhaltung; der RTW kostet ebenso wie Personal, Wache und Leitstelle dasselbe Geld, ob er fährt oder steht; die Kosten pro Einsatz (Verschleiss, Betriebsstoffe und Verbrauchsmaterial) machen in der Regel nur einen kleinen Teil aus. Fehleinsätze produzieren daher Kosten v.a. indirekt durch die Notwendigkeit einer erhöhten Vorhaltung.
(Ob die verhandelten Kostensätze auskömmlich sind, ist dann immer die Frage - aber das ist ja nicht neu.)