@ Michael Neupert: Siehst du das Gericht in diesem Fall nicht als Kontrollinstanz an? Oder anders gefragt: Wem obliegt es, diese behördliche Stelle zu überwachen?
Das sind ja zwei Fragen.
Zur ersten: Ich verstehe die verlinkte Entscheidung des ArbG Ulm so, dass ein Verweigerungsgrund für den Betriebsrat vorliege, weil die Beschäftigung der Bufdis in Widerspruch zu einer Verwaltungsvorschrift stehe (Rn. 25, 35). Rechtsgrundlage für die Zustimmungsverweigerung ist nach Auffassung des ArbG Ulm § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG (Rn. 26, 27). Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme verweigern, wenn
"die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde".
Eine Verwaltungsvorschrift gehört aber zu keiner dieser Kategorien, sondern ist eine rein innerbehördliche Weisung, wie nachgeordnete Behörden bestimmte mehrdeutige Rechtsvorschriften anwenden sollen. Deshalb habe ich Zweifel, ob die Begründung trägt.
Mir erscheint es auch zweifelhaft, ob ein Arbeitsgericht die funktional richtige Stelle ist, um die Arbeitsmarktneutralität des Einsatzes von Bufdis an einem bestimmten Ort zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Arbeitsmarktneutralität wird man den Blick deutlich über einen einzigen Betrieb hinaus richten müssen (es heißt ja arbeitsmarktneutral und nicht innerbetrieblich neutral). Eine solche Betrachtung versucht das ArbG Ulm in Rn. 32 f. des Beschlusses, aber mich wundert zum Beispiel, dass es sich nicht mit den Gründen auseinandersetzt, welche zur Anerkennung der betreffenden Bufdi-Plätze geführt haben oder geführt haben könnten. Tatsächlich geht das ArbG Ulm sogar noch einen weiteren Schritt, indem es nicht einmal der Frage nachgeht, ob die Plätze denn anerkannt waren oder nicht (was zwischen den Beteiligten streitig war, wie sich aus dem Tatbestand ergibt). Damit nimmt es letztlich die Position ein, es egal, wie die zuständige Behörde diese Frage beurteilt - und da habe ich Zweifel, ob die Entscheidungskompetenz eines Arbeitsgerichtes so weit reicht.
Zum zweiten: Ich könnte mir vorstellen, dass eine Anerkennung der Stellen durch die zuständige Behörde alle Beteiligten rechtlich bindet. Das hätte zur Konsequenz, dass die Arbeitsmarktneutralität konkreter Bufdi-Stellen ggf. (also wenn jemand sie bestreitet) in einem (vielleicht verwaltungsgerichtlichen) Verfahren gegen die Behörde geklärt werden müsste. Da gehört das Thema also meines Erachtens richtigerweise hin.