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Die Pflicht ist nicht ganz Geschichte. Die Regelungen zum Führerschein waren und sind in der Durchführungsverordnung geregelt. In Schleswig-Holstein gilt aktuell der § 6 Abs. 2 SHRDG-DVO:
Jede Person, welche nach § 15 SHRDG zur Besetzung von Rettungsmitteln eingesetzt wird, soll im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis oder Fahrberechtigung für das jeweilige Rettungsmittel sein.
Soweit mir bekannt, werden daher in Schleswig-Holstein auch die Kosten zum Erwerb der C1 Fahrerlaubnis vom Arbeitgeber für die Azubi übernommen und von den Kostenträgern auch refinanziert.
Quelle: https://www.gesetze-rechtsprec…ent/jlr-RettDGDVSH2024pP6
Stand da nicht früher auch mal drin dass das nur für RTW/KTW gilt? Weil aktuell der Paragraph 15 SHRDG die Besatzungen aller Rettungsmittel regelt. Und ich nicht wüsste ob die Notärzte auf RTH für das Rettungsmittel einen Führerschein haben😏