Beiträge von Kuestenretter

    […] Beim DRK im Kreis Rottweil versteht man die Welt nicht mehr. Fahrer von Rettungsfahrzeugen müssen bei Geschwindigkeitsübertretungen – im Einsatz – plötzlich Stellung beziehen. Das Landratsamt sorgt damit für gewaltige Irritationen


    .....


    Vorgehen des LRA völlig überraschend


    DRK-Kreisverbandsgeschäftsführer Ralf Bösel zeigt sich auf Nachfrage unserer Redaktion höchst verwundert über das Gebaren des Landratsamts. Dies käme völlig überraschend. Er bestätigt: "Die Bußgeldstelle hat aktuell bei einzelnen Sonderrechtsfahrten eine Anhörung an die Mitarbeiter versandt, mit der Aufforderung einer Stellungnahme." Ihm seien vier Fälle bekannt.


    Bei allen Mitarbeitern habe klar eine Einsatzfahrt mit Sonder- und Wegerechten vorgelegen. "Wir hatten dies der Bußgeldstelle auch nachgewiesen – dennoch wurden die Anhörungen an die Mitarbeiter versandt", erklärt er. Die Verunsicherung bei den Mitarbeitern sei nun groß.


    DRK belegt Einsatzfahrten mit Sonder- und Wegerechten


    Bisher, erklärt Bösel, sei das Vorgehen so: Gemessene Geschwindigkeitsüberschreitungen von Einsatzfahrten werden von der Bußgeldstelle an das DRK gemeldet und anhand der Alarmierungsdaten der Integrierten Leitstelle wird überprüft, ob die Fahrer mit Sonder- und Wegerechten unterwegs waren. "Diese Meldung geben wir an den Landkreis zurück und die einzelnen Verfahren werden folgend eingestellt. Diese Vorgehensweise wird in angrenzenden Landkreisen ebenso gehandhabt", betont Bösel.


    Verweis auf Paragraf 35 der StVO


    Zugrunde liege Paragraf 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO): Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.


    Klar ist auch: Die Beachtung der Sicherheit und Ordnung ist von den Fahrzeugführern zu beachten. Dies sei den Mitarbeitern natürlich bekannt, betont der Kreisgeschäftsführer. Es würden zudem spezifische Fahrsicherheitstrainings durchgeführt.


    Rechtlich gesehen ist kein Tempolimit definiert


    Doch wie ist die rechtliche Lage? Ralf Bösel sagt: "Das offensichtlich neu angestrebte Verfahren des Landkreises wirft für uns Fragen auf. Rechtlich gesehen ist kein Tempolimit für Einsatzfahrzeuge, welche mit Sonderrechten auf Anfahrt sind, definiert."


    108 Stundenkilometer innerorts


    Zu den Fällen äußert sich Bösel zwar nicht im Detail, doch hinter den Kulissen ist zu erfahren, dass es sich bei den Geschwindigkeitsübertretungen unter anderem um Tempo 108 innerorts und um 68 km/h in einer 30er-Zone handelt. Zu schnell für ein Rettungsfahrzeug? Der Kreisverbandsgeschäftsführer erklärt, dass Maßstab bei den Einsatzfahrten stets die Sicherheit sei. Einsatzfahrten mit Sonderrechten könnten nicht rechtlich mit Privatfahrten verglichen werden. "Ist zum Beispiel ein Rettungswagen zu einem Kindernotfall unterwegs und durchquert dieser eine 30-er Zone, ist schnell die doppelte Geschwindigkeit und darüber erreicht", sagt er.

    Grundsätzlich spielten das Verkehrsaufkommen, Straßen- und Sichtverhältnisse, Wetter, Übersicht, Uhrzeit und vieles mehr eine Rolle. Mittlerweile habe das DRK ein Schreiben an den Kreis "zur Aufklärung" gesandt.


    DRK schreibt ans Landratsamt


    Und was sagt die Behörde? Auf Nachfrage teilt Pressesprecherin Brigitte Stein mit: "Das Landratsamt arbeitet das Thema Überschreitung der Geschwindigkeit bei Nutzung von Wege- und Sonderrechten gerade grundsätzlich auf. Ziel ist, die Blaulichtfahrt, bei der es oft um Leib und Leben geht, und die Sicherheit im Straßenverkehr vernünftig abzuwägen." Auch bei der Nutzung von Wege- und Sonderrechten müsse die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt werden. "Es muss vermieden werden, dass ein unbeteiligter Dritter oder die Fahrer selbst zu Schaden kommen."


    Dabei solle der bürokratische Aufwand für die Rettungskräfte in maßgeblichen Fällen möglichst gering sein, wird betont. Die Bußgeldstelle stelle nach Abwägung – insbesondere bei geringeren Überschreitungen – die Mehrzahl der Fälle vorneweg ein. Aber: "Als Grundlage für eine sachgerechte Ermessensentscheidung kann es erforderlich sein, weitere Informationen zusammenzutragen", heißt es in Bezug auf die neuen Anhörungen. "In Fällen erheblicher Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit gilt dies umso mehr." Jeder Fall müsse einzeln geprüft werden.


    "In der Regel" kein Führerscheinverlust


    Die Angehörigen der Blaulichtfraktionen müssten "in der Regel" jedoch keinen Führerscheinverlust befürchten, heißt es – eine Formulierung der Behörde, die einen Führerscheinentzug damit nicht völlig ausschließt. Und weiter erklärt die Sprecherin: "Der Bußgeldbehörde obliegt in Sondersituationen, wie bei der Nutzung von Wege- und Sonderrechten, ein Ermessensspielraum, sodass von den im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog vorgesehenen Fahrverboten abgesehen werden kann."


    Bösel: Strafzettel kann nicht sein


    Was nun letztlich die Konsequenzen sein sollen, bleibt offen. Und es bleibt auch bei den DRK-Mitarbeitern die Frage, wie das Landratsamt ermessen will, welches Tempo bei einem Einsatz noch in Ordnung ist, und welches nicht?


    Für DRK-Kreisgeschäftsführer Ralf Bösel ist klar: "Der Ausstellung eines Strafzettels mit Bußgeld steht die Befreiung der Rettungsfahrten nach Paragraf 35 StVO mit Wege- und Sonderrechten entgegen." Und: Von diesem Vorgehen müssten dann ja alle Blaulichtfraktionen betroffen sein: DRK, Feuerwehr, THW und Polizei. Man könne sich die Intention und Zielsetzung des Landkreises nicht erklären.


    Inzwischen wurde von Seiten des DRK-Betriebsrats in Rottweil eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Leiterin der Straßenverkehrsbehörde eingereicht[…]


    erschienen am 22.06.2022

    Quelle: https://www.schwarzwaelder-bot…44-b563-91df1f7e185d.html

    Ein 66-jähriger Bad Oeynhausener klagt über heftige Magenschmerzen. Die Sanitäter wollen ihn aber nicht ins Krankenhaus fahren. Angeblich fordern sie 300 Euro.

    Ulf Hanke

    27.06.2022 | Stand 26.06.2022, 14:06 Uhr

    Bad Oeynhausen. Der Garten ist sein Paradies im Schatten. Im Sommer bilden die rankenden Weinreben ein Dach vor der gleißenden Sonne. Hier draußen hinterm Haus in Rehme lässt es sich aushalten. Recep Olgun setzt sich auf die Gartenbank unter die Weinblätter und trinkt stilles Wasser. Er kommt gerade aus der Reha, geht viel spazieren. Vor ein paar Monaten ist er dem Tod noch mal von der Schippe gesprungen, weil seine Tochter ihn ins Krankenhaus gefahren hat. Die über Notruf alarmierten Sanitäter wollten ihn nicht fahren. Familie Olgun ist auf den Rettungsdienst deshalb gar nicht gut zu sprechen...



    Quelle: https://www.nw.de/lokal/kreis_…verweigert-Transport.html

    Dem Patienten! Und zwar wenn er ohne Genehmigung mit einer ggf. größeren Ansammlung von anderen Personen mit gleicher Gesinnung sich zu einer kollektiven und zeitgleichen Beeinträchtigung der eigenen körperlichen Unversehrtheit verabredet hat, dass die Art und Weise der zeitgleichen (und ggf. vital bedrohlichen) Beeinträchtigen einer Vielzahl von Personen die Ressourcen derart strapazieren, dass eine vorübergehende Rationierung, Rationalisierung und Priorisierung der noch vorhandenen materiellen und personellen Ressourcen zur Behebung der kollektiven Verabredung der körperlichen Beeinträchtigung der oben genannten Personengruppe erforderlich ist. Dazu behelfen wir uns gerne der gelben und roten Karten, um uns die Arbeit besser einteilen zu können und taktische und medizinische Arbeitsschwerpunkte zu setzen. Klingt komisch, ist aber so...

    Ok, treibe mich nun schon einige Dekaden im Rettungsdienst herum, davon habe ich allerdings noch nie gehört oder gelesen. Wie wird der Karteneinsatz denn dokumentiert? Beim Fußball gibt es für eine Rote anschließend einen Sonderbericht FaD. Dieser muss immer vollständig ausgefüllt werden.


    So wie z. B. hier: https://flvw-lippstadt.de/file…derbericht-SR-Vorlage.pdf Dann mal gut Pfiff

    Richter haben also keine Empathie? Verstehe deinen Beitrag irgendwie nicht.

    Kann man verstehen, muss man nicht. Steht auch überhaupt nicht in dem Satz. Mir wird einfach nur immer wieder übel, wenn ich von solchen Notfallschiedsrichtern im Rettungsdienst lesen muss. Kommen, sehen, richten ist im Rettungsdienst die falsche Methode. Wenn 77jährige Patientinnen selbst nach einem Sturz entscheiden können sollten, ob sie gerade ein Fall für den Rettungsdienst sind, dann stellt sich die Frage, warum wir Fachkräfte drei Jahre ausbilden, um Situationen korrekt beurteilen zu können. Da ich selbst als Schiedsrichter auf dem grünen Rasen aktiv bin, bin ich es durchaus gewohnt innerhalb eines kurzen Moments zu entscheiden, ob ein Foulspiel aus einem Versehen oder mit Absicht erfolgt ist. Das sogar ganz ohne Feststellung von Vitaldaten. Foulspiel bleibt es trotzdem. Kann auch mal eine simulierte Situation, ”Schwalbe” genannt sein. Die wird dann mit einer gelben Karte gegen den ”Springer bzw. Simulanten" geahndet. Welcher RTW in Deutschland führt gelbe oder rote Karten mit?

    Allerdings zahlen wir ja so oder so nicht in die normale Rentenversicherung ein. Das ist völlig unabhängig vom Status IMMER das Versorgungswerk.

    Moin, vor dem Hintergrund der Ursprünglichen Ausgangs-”Angelegenheit” Rettungsdienst-Neumünster - Herzinfarkt-Patienten im Stich gelassen nimmt die Diskussion hier eine aus meiner Sicht sehr merkwürdige Richtung an.


    Um aber die ”neue” Richtung mal zu kommentieren: Die verschiedensten ”Versorgungswerke” für Ärzte, Juristen und andere Berufsgruppen haben mit dem ursprünglichen Gedanken des Solidarprinzips leider nichts zu tun.


    https://www.bpb.de/themen/gesu…chen-krankenversicherung/


    Wenn sich nun verschiedenste Berufsgruppen ”eigene” Solidargemeinschaften (Versorgungswerke) einrichten, damit man nicht mehr mit den teuren Risiken und Belastungen sozialer Randgruppen (die hat man ja in der Solidargemeinschaft des gemeinen Volkes gelassen) selbst bei den persönlich zu entrichtenden Beiträgen der Versorgungswerke belastet wird, ist das schon eine ganz eigene Form und Auffassung von Solidarität.


    Vor einigen Jahren tauchte dann die Idee des Einsatzes von Honorarnotärzten in Kliniken und im Rettungsdienst auf. Motto, ich vermiete und vermarkte mich selbst. Tarifverträge gelten für alle anderen Akteure, die Honorar(-ärzte) verhandeln die Preise selbst....usw.


    Die Methode ”Honorar” ist selbstverständlich rechtlich weitgehend statthaft, moralisch aus meiner persönlichen Sicht immer eine glatte ”6” mit Sternchen gewesen. Berufsständische Versorgungswerke gehören abgeschafft, da sie den Grundgedanken der Solidarität entgegenstehen. Ob die hohe Anzahl bestimmter Berufsgruppen (abgesichert durch Versorgungswerke) im Deutschen Bundestag eine Ursache für eine kreative Auslegung des Solidaritätsgedankens sind, vermag ich nicht abschließend zu beurteilen.


    https://www.bundestag.de/webar…b_zahlen_19/Berufe-529492

    Es gibt keine Selbständigkeit im Rettungsdienst. Weder bei den Ärzten noch beim nicht-ärztlichen Fachpersonal.


    thh: Man wollte ausgerechnet die Ärzte vor den Folgen einer Scheinselbständigkeit schützen. Da Ärzte ja eh in ihr Versorgungswerk einzahlen und in der Regel keine massive Abhängigkeit vom Auftraggeber besteht, sind sie eigentlich nicht die Gruppe die durch die Regelungen geschützt werden soll. Was anderes ist das zB bei den ganzen scheinselbständigen schlecht bezahlten Berufsgruppen wie zB Reinigungskräfte.
    Warum man irgendwann angefangen hat ausgerechnet bei den Notärzten am bisherigen System zu rütteln- keine Ahnung.

    Moin,


    da könnte ich evtl. für Aufklärung sorgen. Es gab in der Vergangenheit eine ganze Reihe von Arbeitgebern im Rettungsdienst, die Sozialversicherungsbeiträge für die Honorarnotärzte abgeführt haben. In dem Zusammenhang haben dann mehrere NA sogenannte Statusfesstellungsverfahren angestrengt.


    https://www.deutsche-rentenver…ststellungsverfahren.html


    Mit dem Ergebnis war man dann nicht so einverstanden und die Sache nahm den zwischenzeitlich wohl bekannten Verlauf bis zum Bundessozialgericht.


    https://www.bsg.bund.de/Shared…0_19_B_12_KR_29_19_R.html

    Ich habe im Rahmen diverser Vorträge bei der Ärztekammer regelmäßig von deren Anforderungen an die Dokumentation auch bei Notfällen gehört, die ich mit einem normalen Notfallprotokoll nicht erfüllen könnte. Dürfte man nun gar nicht davon abweichen, kann das Probleme machen. Wird es ehrlich gesagt so vermutlich auch, weil man ja schlecht zu jedem Notfallpatienten ein Dokument im Umgang eines Entlassungsbriefes schreiben kann, aber das ist nochmal ein getrenntes Thema. Danke, thh für deine Ausführungen.


    Kuestenretter ich glaube, es ist auch nicht nötig, von dem wichtigen Thema, was ich in übrigen genau wie du sehe, wie abzuweichen. Ich wollte lediglich klarstellen, dass du bezüglich der Einheitlichkeit falsch informiert bist. Warum das noch nicht so umgesetzt ist, wie du es schreibst, ist mir übrigens - außer dem ärztlichen Teil - schlicht unklar. Die Regeln in Schleswig-Holstein für die Ausbildung werden in einem Gremium aller ÄLRD gemacht, die dann lokal doch wieder andere erlassen. Da drängen sich so viele Fragen auf.

    Danke Johannes D. für die Rückmeldung. Mir ist der Unterschied zwischen Gesetzen und dem richtigen Leben schon klar.


    Meine ”Falschinformation” ist allerdings folgender Annahme bzw. Rechtsgrundlage geschuldet:


    § 11 Ärztliche Leitung Rettungsdienst

    (3) Zu den Aufgaben der ÄLRD gehört auch die Erarbeitung von Empfehlungen für ärztliches Handeln und Behandlungsleitlinien für das nichtärztliche rettungsdienstliche Personal. Die Aufgaben sollen nach einheitlichen Vorgaben erfüllt werden, die in Zusammenarbeit aller in Schleswig-Holstein tätigen ÄLRD erarbeitet worden sind.


    https://www.gesetze-rechtsprec…rue#jlr-RettDGSH2017V4P11


    Die Einschränkung der Regeln in Schleswig-Holstein allein für die Ausbildung erkenne ich in der von mir hier verlinkten gesetzlichen Formulierung jedenfalls nicht. Hätte der Gesetzgeber lediglich die Regeln für die Ausbildung formulieren wollen, ist das mit der gewählten Formulierung im § 11 Absatz 3 SHRG jedenfalls gründlich misslungen.

    Nicht wirklich; daraus ergibt sich nur, dass Notärzte - wie in den meisten Bundesländern - Beamte im haftungsrechtlichen Sinne sind, d.h. die Amtshaftung greift. Die Verantwortung für ihre Handlungen tragen Notärzte natürlich weiterhin selbst, und die (zivilrechtliche) Amtshaftung ist für strafrechtliche Folgen irrelevant. Zudem sehe ich für die Einschränkung der Therapiefreiheit des Arztes vor Ort durch Vorgaben selbst nicht an der Behandlung beteiligter Ärzte einigermaßen enge Grenzen. Das betrifft m.E. aber - im Gegensatz zu Johannes D. - nicht die Vorgaben für Art und Weise (und Umfang) der Dokumentation, solange diese Vorgaben das Mindestmaß des Erforderlichen überschreiten. Das dürfte dann aber vor allem die arbeits- oder dienstvertragliche Beziehung betreffen.

    Das ist aus meiner Sicht schon klar. Nur wird leider immer wieder zwischen der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen persönlichen Verantwortung durcheinander diskutiert. Daher mein Hinweis auf die geklärte ”Verantwortung” der Haftung für NA in Schleswig-Holstein. Daher ist es zutreffend, um es mit den Worten von Peer Steinbrück auszudrücken, es besteht für NA natürlich mehr ”Beinfreiheit” in der Befolgung der Behandlungsempfehlung, hingegen weniger bis zu keiner Beinfreiheit bei der Befolgung von Dokumentationsvorgaben.

    Notärzte, die in Rahmen einer Personalüberlassung oder freiberuflich als Honararärzte tätig werden.

    Kleiner Nachschlag zur ”Einbindung” eines Notarztes in den Rettungsdienst. In der Frage der Sozialversicherungspflicht bzw. -freiheit- ist auch dieser Sachverhalt in Schleswig-Holstein schon durch in diesem Fall das Landessozialgericht (AZ.: L 5 BA 51/18) am 16.09.2020 geklärt worden.


    https://www.gesetze-rechtsprec…ramfromHL=true#focuspoint


    Ginge man nicht von einer ”Einbindung” in den öffentlichen Rettungsdienst aus, wären Rettungswagen und deren Ausstattung wohl lediglich mobile Behandlungsräume mit Inventar für Freiberufler. Das kann ich mir nicht vorstellen. In jedem Krankenhaus gibt ein Chefarzt die ”Behandlungsrichtung” seiner Station/Abteilung vor. Warum sollte der Chefarzt (ÄLRD) eines Rettungsdienstes nicht in gleicher Form ”Weisungskompetenzen” für sein eingesetztes Personal haben?


    Den Notärztinnen und Notärzten sind im Gegensatz zum Rettungsfachpersonal lediglich ”mehr” Möglichkeiten bzw. ein größerer Spielraum für die Ausübung eines eigenen Ermessens bei der Auslegung der Empfehlungen eröffnet. Das ist auch in Ordnung.

    Moin Johannes,


    wer die Verantwortung für die Handlungen oder Nichthandlungen der Notärztinnen und Notärzte in Schleswig-Holstein trägt, ist spätestens seit dem 30.10.2006 durch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Az.: 4 U 133/05) geklärt:


    Tenor:


    Leitsatz

    Das Handeln des im Rettungsdiensteinsatz tätigen Notarztes ist in Schleswig-Holstein auf Grund der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Rettungsdienstgesetzes (RDG) vom 29. November 1991 (GVOBl. 1991, 579) nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen.



    https://www.gesetze-rechtsprec…ramfromHL=true#focuspoint


    Daher kann ich den Ausführungen von Johannes im 3. Absatz seines Beitrages auch nicht wirklich folgen und halte sie für die NA auch für sehr riskant.


    […] Als freier Beruf verantwortet der Arzt einen erheblichen Teil seiner (gesetzlich verpflichtenden) Dokumentation selbst, und wer etwas rechtlich verantwortet entscheidet auch erheblich darüber mit. Hier können sicherlich Vorgaben gemacht werden, aber nicht entfernt in dem absoluten Umfang, den du hier schilderst[…]


    Der Träger des Rettungsdienstes haftet ALLEIN gegenüber den Patientinnen und Patienten (sog. Außenverhältnis). Sollten eingesetzte NA eigenen Therapievorstellungen folgen, die sich unbegründet weitab der vorgegebenen Leitlinien bewegen, könnte es im Nachgang zu interessanten Auseinandersetzungen zwischen Träger Rettungsdienst und Notarzt kommen (Stichwort Regress, Innenverhältnis). Da sollte man als ”freier” NA vor Aufnahme der Tätigkeit über die Höhe der eigenen Haftpflichtversicherung genauesten orientiert sein. Die anerkannten Leitlinien spielen auch in Haftungsprozessen eine immer größere Rolle.

    Moin,


    der Rettungsdienst in Schleswig-Holstein hat grundsätzlich nach den hier verlinkten Algorithmen/SAA zu arbeiten:


    https://www.sh-landkreistag.de…n_Rettungsdienst_2022.pdf


    Empfehlungen ”anderer” Fachgesellschaften sind dabei für das Einsatzpersonal des öffentlichen Rettungsdienst möglicherweise ”nice to know”, für die eigene Arbeit im Rettungsdienst aber irrelevant. Da die Träger des Rettungsdienstes gegenüber den Patientinnen und Patienten für das Tun und auch eine Unterlassung haften, haben sie in Schleswig-Holstein sehr weitgehend einheitliche Behandlungsempfehlungen entwickelt und in der Regel durch entsprechende Dienstanweisungen in die betriebliche Umsetzung gebracht. Eine ”Behandlungs- und Dokumentationsfreiheit” besteht daher im Einsatzdienst nicht. Selbst Notärztinnen und Notärzte haben sich den betrieblichen Gegebenheiten entsprechend zu verhalten. Bei der Behandlung besteht sicherlich für NA noch immer ein gewisser Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Bei der Pflicht zur Dokumentation hingegen besteht auch für NA KEINERLEI eigener Entscheidungsspielraum.

    Unter diesem Link ist ein Beitrag des NDR zu einer Patientenversorgung aus dem September 2021.


    Man kann hier den Fernsehbeitrag vom 16.06.2022 ansehen. Im Textteil auf dieser Seite ist weiter unten die übersichtliche und professionelle Befunderhebung ”sauber” dokumentiert.


    https://www.ndr.de/nachrichten…en,rettungsdienst298.html


    Der SHZ Verlag, Holsteinischer Courier, 17.06.2021 hat ebenfalls über die Angelegenheit berichtet.


    https://www.shz.de/lokales/neu…-klinik-gebracht-42349599