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    Vielleicht ist das aber auch genau so gewollt?


    Man stelle sich vor, irgendwo würde ein Hubschraube gestrichen, weil nicht mehr gebraucht... :see_no_evil_monkey:

    Wäre eine zivilrechtliche Verfolgung solcher Straftaten eigentlich eine Möglichkeit? Letztlich kann ja durch so eine Attacke durchaus ein Aufwand entstehen, der in irgendeiner Form vielleicht Schadensersatzpflichtig sein könnte?

    Weil niemand anders sonst die Nacht fährt, weil die Kinder soweit weg wohnen, weil die Kinder ja arbeiten müssen, weil das Pflegeheim weder Personal, noch Fahrzeug hat, weil..., weil..., weil....


    Selbst der Ansatz, den Pflegeheimgesetze so bieten, z.B. das

    Gesetz über das Wohnen mit Pflege und Betreuung des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG)

    mit

    wird ausgehebelt, in dem die Einrichtungen sich als "Betreutes Wohnen" definieren und sich somit aus jeder Verantwortung stehlen, z.B. der Verantwortung, Patienten von A nach B, oder aus der Notaufnahme wieder nach Hause zu fahren.


    Es sieht aus wie ein Pflegeheim, es riecht wie ein Pflegeheim, es verkauft sich wie ein Pflegeheim... aber es ist "nur" ein betreutes Wohnen.

    In einigen Gebieten üblich war es, den T-Schein zu verwerfen, und einen RTW Schein auszufüllen. Es war ja nun ein RTW vor Ort. Und in noch anderen Gebieten kommt kein Arzt, dann gibts kein T-Schein, dann ist es ja eh n RTW Einsatz. ;)

    Ist halt auf lange Sicht für die Ruhe in den Nachtstunden doof, denn die Frage, ob man für sowas nicht irgendwie mal einen 24h KTW in Dienst stellen kann, wird dann sicher mit Nein beantwortet. Gibt ja retrospektiv betrachtet überhaupt gar keinen Bedarf...

    Ja, irgendwie muss ich M1k3 da Recht geben. Viel Gewese mit sehr wenig Auswurf. Was da nun konkret der Vorteil ist, erschliesst sich mir noch nicht.


    Bis jetzt habe ich den Eindruck, dass man die "gewöhnlichen" NotSan einfach nur dahingehend qualifiziert, dass sie die Tätigkeiten und Massnahmen des Pyramidenprozess durchführen dürfen. Und weil wir im RD fetzige Abkürzungen toll finden, bekommt das Kind noch nen schicken Namen.


    Augenscheinlich sind ja jannik112 und Sascha Zach die gleiche Person, da es ja nur einen "ICC NotSan" in MTK gibt. Also wäre ja ein Curriculum ganz spannend?


    Weiß den jemand, was man im MTK als NotSan alles darf? Und was bis jetzt eben nicht?

    Ja, und die "Alten" wissen auch um die Motivation, Lust und Laune der im Katastrophenschutz Dienenden.


    Ist eben nicht mehr 1988, und mittlerweile sollte auch in diesen Einheiten modernes "Personalmanagement" angekommen sein, mit all seinen Vorteilen, die man den ehrenamtlichen Mitarbeitern so bieten kann. Idealerweise sind die einfach so "hochgespülten", "ich kenn den Chef persönlich" und "das haben wir schon immer so gemacht" Menschen nicht mehr in den Entscheidungspositionen.

    Die Feststellung, dass ja erstaunlicherweise bei den Hiorgs im Fall der Fälle eine Freistellung vom Arbeitgeber schwierig ist, wäre tatsächlich schonmal ein guter Ansatz für die Sicherheit ehrenamtlicher Mitarbeiter. Sinnvoll wäre hier mindestens eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern des THW.


    Ansonsten ist das Führen und Pflegen der ehrenamtlichen Mitarbeiter eben auch kein "ich mach das mal so nebenbei" Job, sondern sollte vielleicht sogar komplett hauptamtlich stattfinden.

    Spannende Passage, die hatte ich gar nicht mehr auf dem Schirm. Der Landesrettungsdienstplan lässt sich an dieser Stelle aber m.E. nur schwer mit §22 (i.v.M. §2) des Rettungsdienstgesetzes in Einklang bringen, welcher beim Notfalltransport zwingend einen NotSan fordert. Da steht nichts von einer Ausnahme für den Fall, dass ein solcher Transport mit einem NKTW durchgeführt wird. Da es aber ohnehin annähernd keine Rettungsassistenten mehr gibt...vermutlich ein eher theoretisches Problem.

    Der Landesrettungsdienstplan wurde augenscheinlich nicht fortgeschrieben und ist aktuell insofern überholt, als dass im §22 Rettungsdienstgesetz RLP ja folgende Fussnote vorhanden ist:


    Zitat

    (1) Personen, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Rettungsassistent gemäß den §§ 30 und 32 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung zu führen, erfüllen bis zum 31. Dezember 2023 die fachliche Eignung nach § 7 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 und 6 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung.

    Das dürfte aber noch zu Zeiten der Kündigung des RettAss gültig gewesen sein, da ja das Landesarbeitsgericht am 8. Februar 2024 die Revision auf das Arbeitsgerichtsurteil bekam.

    im Rettungsdienst Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz (LRettDP) mit Stand Januar 2023:


    C. IV.

    Rettungsmittel


    ...

    Außerdem können folgende Richtzahlen verwendet werden:

    Im ländlichen Bereich soll für 12.000 Einwohner, in städtischen Regionen für 15.000

    Einwohner je ein Krankenkraftwagen zur Verfügung stehen. Von diesen Krankenkraft-

    wagen sollen 40 v.H. Rettungswagen (RTW) des Typ C der DIN EN 1789, 50 v.H.

    Krankentransportwagen (KTW) des Typ A2 der DIN EN 1789 und 10 v.H. Notfallkran-

    kenwagen des Typ B der DIN EN 1789 sein. Als Ausgleich für Pendler, Reserve usw.

    kann in Ausnahmefällen die Richtzahl auf 10.000 Einwohner je Fahrzeug gesenkt

    werden.


    ...


    C.IV.1.1.2 Notfallkrankenwagen sind Krankenkraftwagen des Typ B der DIN EN

    1789, die für den Transport, die Erstversorgung und die Überwachung von

    Patienten konstruiert und ausgerüstet sind.

    Notfallkrankenwagen sind zur Schaffung einer Redundanzebene für die

    Vorhaltung der Notfallrettung höherwertig ausgestattete und personell hö-

    herwertig besetzte Krankentransportwagen (KTW) (Besetzung: Fahrer wie

    KTW, Beifahrer = Rettungsassistent). Sie sind uneingeschränkt im Kranken-

    transport einsetzbar und können auch im Ausnahmefall – zur Verkürzung

    der Eintreffzeit – auch im Notfalltransport eingesetzt werden.


    Rettungsdienst Landesrettungsdienstplan Rheinland-Pfalz

    Man könnte ja auch ein kommunales Modell umsetzen, dann braucht man sich mit den üblichen (und regelmäßigen) europaweiten Ausschreibungen eines Submissionsmodells nicht rum ärgern. Denn das kostet auch Geld und bindet auch in den Trägerverwaltungen Personal.

    Soweit ich weiß, ist die Option eines kommunalen Modells im sächsischen Rettungsdienstgesetz bzw. den dazugehörigen Verordnungen explizit nicht vorgesehen.

    das dabei meist nix passiert wissen wir auch alle,aber der Teufel ist halt auch ein Eichhörnchen.

    Oh. Tatsächlich habe ich bei einer zu schnellen Gabe via 100ml NaCl 0.9% öfter schon eine spontan auftretende Kreislaufdysregulation bei sonst stabilen Pat. (=orthopädischen, jungen Pat.) erlebt.

    Das hat sich ein wenig eingebrannt, und seitdem bin ich da wirklich vorsichtig.


    Was bei mir noch als Teil einer Fortbildung hängen geblieben ist, ist der Punkt, das Metamizol in einer Kurzinfusion relativ schnell zerfällt, und somit unwirksam ist. Kann das jemand bestätigen?

    Das würde auch meine subjektive Beobachtung erklären, dass es bei Metamizol meist nur zwei Effekte gibt:

    - wirkt total gut

    - wirkt gar nicht

    Sehr selten sagen Pat., dass der Schmerz leicht besser geworden ist.

    Versteh die Problematik insgesamt nicht. Das Feuerwehrauto fuhr ja zum Einsatz. Also scheint er ja nun nicht die wichtigste Person auf ebenjenem Feuerwehrauto zu sein.


    Und wenn nimmt er in Verantwortung, wenn er selber nicht zum Einsatz kann? Also wenn man sich so wichtig nimmt, dass man einen (höchstwahrscheinlich) im Einsatz befindlichen RTW als störend empfindet und hier einen Klageweg geht, dann muss man ja in letzter Konsequenz wirklich jeden Einsatz der Feuerwehr bestreiten.


    Schon verrückt, wie alle miteinander so umgehen.

    Nicht zwangsläufig. Geld ist ja nur bis zu einem bestimmten Punkt eine Triebfeder. Wenn das Wachenumfeld und v.a. das Wachenklima stimmt, dann dürften die Kollegen des Springerdienstes eher als Bereicherung gesehen werden.

    Kommt sicher auch drauf an, wie man diese nutzt.


    Und es ist sicher einfacher, eine Rettungswache von der Arbeitsqualität angenehmer zu gestalten, als es in einem Krankenhaus möglich ist.

    Denke, man muss es mal auf lange Sicht beobachten.


    Für junge Kollegen find ich diese Stelle tatsächlich in vielerlei Punkten sehr interessant.

    Aber genau das darf ja nicht sein. Wochenhöchstarbeitszeit 48h. Dürfte vollkommen egal sein, ob da nun 16h oder 12h angerechnet werden. Wenn Du 2x 24h auf Arbeit bist, dann ist das die Arbeitszeit. Somit funktioniert das Auszahlen als Überstunde ja streng genommen auch nicht.


    Genauso argumentieren Arbeitgeber hier in der Region, wenn es darum geht, Nebenjobs zu verbieten. Wobei das Einspringen ist dann okay, oder aber das "ehrenamtlich" fahren auf einer Wache im Nachbarkreis, das geht auch.