Beiträge von San Holo

    Trotz der hohen Strafen gibt es auch in SO-Asien weiterhin Drogenhandel und -konsum.

    Finde ich auch völlig logisch. Ein gewisser Markt ist immer da. Und je mehr Personen insbesondere auf Anbieterseite durch hohe Strafen dazu gebracht werden, von einer Teilnahme an diesem Markt abzusehen, desto lukrativer wird es für andere, dieses Risiko einzugehen.

    Ich vermute, es findet also vor allem eine Verdichtung auf diejenigen mit der ausgeprägtesten kriminellen Energie statt. Siehe z.B. Prohibition in Amerika. In In Deutschland gäbe es wahrscheinlich auch wesentlich mehr bewaffneten Bandenkriege, wenn nicht fast jeder Alkohol ganz einfach im Laden kaufen dürfte.


    Ist auch eine Definitionsfrage. Jedes Land wäre sofort quasi frei von Verbrechen, wenn alles erlaubt wäre.

    Der Azubi ersetzt eine RS Stelle und keine NFS Stelle.


    Und da er ja auch noch regelmäßig in Schule und Klinik zu erscheinen hat, ersetzt er nur etwa eine halbe RS Stelle.


    Dazu kommt, dass das Geld, dass die Kostenträger für die Ausbildung erstatten, zumindest in BaWü nicht annähernd die wirklichen Kosten abdeckt und man nur mit dem produktiven Einsatz ab Lernfeld 5 auf eine halbwegs schwarze Null kommt.

    Das ist kein Zufall sondern genau so kalkuliert.

    Doch.

    Da es so nach Not San Gesetz nicht Rechtslage ist. In BaWü wurde das eigentlich nur zur Überbrückung genehmigt um die entstehenden Personallücken bezüglich der NotSan Ergänzungen zu kompensieren. Vergessen darf man zudem nicht dass es sich bei den NotSan Azubis nicht um Azubis und auch nicht um Praktikanten handelt sondern um Schüler.

    Doch, ist ausdrücklich zulässig nach § 13 Abs. 2 NotSanG:

    "Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der Schülerinnen und Schüler angemessen sein. Während der praktischen Ausbildung an einer genehmigten Lehrrettungswache können die Schülerinnen und Schüler auch zu regulären, dienstplanmäßigen Einsatzdiensten
    herangezogen werden,
    wenn die Teilnahme am Einsatzdienst dem Zweck der Ausbildung dient und sich der Ausbildungsträger nach einer Überprüfung ihrer Kompetenz vergewissert hat, dass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage ist."


    Die Gesetzesbegründung dazu:

    "Durch die Schutzvorschrift in Absatz 2 wird zugunsten der Schülerinnen und Schüler sichergestellt, dass diesen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und deren Ausbildungsstand sowie deren physischen und psychischen Kräften entsprechen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass die Schülerinnen und Schüler lediglich als Arbeitskräfte eingesetzt werden."


    Gut, man hätte einen Einsatz als Arbeitskraft auch einfach gar nicht erst zulassen können... Aber eben auch noch diese Stellungnahme vom Bundesrat gefunden:

    "In Artikel 1 ist dem § 13 Absatz 2 folgender Satz anzufügen:
    „Zu den Aufgaben nach Satz 1 gehört im Verlauf der praktischen Ausbildung in einer genehmigten Lehrrettungswache auch der reguläre, dienstplanmäßige Einsatzdienst, sobald sich der Ausbildungsträger nach einer Überprüfung der Kompetenz vergewissert hat, dass die Schülerin oder der Schüler dazu in der Lage ist.“

    Begründung:

    Der Einsatz der zukünftigen Notfallsanitärinnen und Notfallsanitäter während der gesamten Ausbildung lediglich als „dritte Person“ korrespondiert nicht mit der Ausbildungszielbeschreibung nach § 4 NotSanG. Die Schülerin oder der Schüler muss – gerade während der praktischen Ausbildung in einer Lehrrettungswache – kontinuierlich Verantwortung entwickeln und übernehmen. Dazu ist die Teilnahme und Mitwirkung an realen Einsätzen notwendig, denn eine frühzeitige Einbindung als „zweites Besatzungsmitglied“ unter ständiger Möglichkeit des Feedbacks und Lernbegleitung sichert nachhaltige und gute berufliche Lernerfolge. Dabei ist Voraussetzung, dass die Schülerin oder der Schüler die erforderlichen Kompetenzen entwickelt hat; dies ist bei einer Überprüfung der Kompetenz durch den Ausbildungsträger festzustellen."

    Damit hat man es also schriftlich, der Gesetzgeber wollte sogar ausdrücklich, dass Auszubildende als 2. eingesetzt werden. Da wird mit Sicherheit der ein oder andere Einfluss geltend gemacht worden sein, denn ursprünglich so geplant war das offensichtlich nicht. :)

    Man sieht aber schön, wie der endgültige Text aber nochmal etwas aufgeweicht wurde, aus "gehört zu den Aufgaben" wurde "können herangezogen werden". Denn offenkundig gehen die Meinungen hier ja auseinander.

    Landesrettungsdienstgesetz Baden-Württemberg.

    § 9
    Besetzung von Rettungsfahrzeugen

    (1) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Rettungswagen sind mit einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen; als Fahrer und zweite Person fachlich geeignet ist, wer mindestens als Rettungssanitäter ausgebildet worden ist.


    Es gibt keine gesetzlich geregelte Ausnahme.

    Aus der Begründung zur Änderung des RDG BW in 2016:

    "Absatz 1 Satz 2 wird dahingehend ergänzt, dass Rettungswagen künftig mit einer Rettungsassistentin oder einem Rettungsassistenten beziehungsweise mit einer Notfallsanitäterin oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen sind. Die zweite Person muss wie bisher Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter sein (Satz 2). Unter die Rettungssanitäterin oder den Rettungssanitäter fallen auch die Auszubildenden zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter, die im Rahmen dieser Ausbildung nach ihrem Ausbildungsstand die Qualifikation zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter erworben haben. Ein Einsatz dieser Auszubildenden auf dem Rettungswagen ist in begrenztem Umfang innerhalb der letzten achtzehn Monate der Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter in Vollzeit zu Zwecken dieser Ausbildung zulässig."

    Nein, das war schon auch damals definiert. In Ba-Wü war die „geeignete Person“ in der Regel mindestens Rettungshelfer.


    ah okay

    Wusste ich nicht. Ich selbst komme ursprünglich aus Schleswig-Holstein. 🙈

    Das ist auch jetzt noch so beim KTW. Allerdings ist "geeignete Person" nicht einfach frei definierbar. Die Begründung zu § 9 Abs. 2 RDG sagt dazu: "Die Anforderungen an die zweite Person bestimmt der Rettungsdienstplan 2014 Baden-Württemberg (Kapitel VI.Ziffer 1.1)."

    Und dort heißt es:

    "Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter den Patienten zu betreuen; die zweite Person soll mindestens die Qualifikation zum Rettungshelfer innehaben (§ 9 Abs. 2 RDG; siehe auch Landtagsdrucksache 14/4840). Bisher als zweite Person eingesetzte Personen haben einen Bestandsschutz; auf eine entsprechende Nachqualifizierung sollen die Leistungsträger und Leistungserbringer hinwirken."

    Dazu wünsche ich mir aber Skilltraining, zum Beispiel durch zwei Wochen Anasethesie-Praktikum pro Jahr.

    Wie hier schon angedeutet gibt es häufig bereits erhebliche Schwierigkeiten, allein nur die NotSan-Azubis in der Anästhesie unterzubringen, und wie man hört sollen die Praktikanten dann häufig gaaanz weit hinten in der Schlange der Besucher sein. Von aktiver Teilnahme ganz zu schweigen. Von daher würde ich es praktisch für ausgeschlossen halten, auch noch die gesamte Masse des aktiven RD-Personals regelhaft und in der Häufigkeit dort unterzubringen. Mag im Einzelfall anders sein, aber der einzige Weg wird da über Simulation gehen.

    Sieht man das denn immer noch so, wenn die Tätigkeit im RD endlich wie häufig gewünscht nicht mehr zu 80 % aus Bagatellen besteht?

    Ich bezweifle schon, dass in der Breite schwere Notfälle gleichwertig wie von "Profis" versorgt würden, wenn man 2 mal im Monat fährt.


    Ich zitiere mal aus diesem Artikel https://www.skverlag.de/rettun…rschen-in-2a-notsang.html

    Zitat

    Beherrschen setzt somit sichere Handlungskompetenz voraus, wozu das Verstehen des Eingriffs nebst typischen Komplikationen (kognitiv) und das Vorhandensein der handwerklichen Routine nebst Bewältigungsstrategien für Komplikationsfälle gehören. Für die Einschätzung, ob man Routinier ist, finden sich für Ärzte häufig Richtzahlen, die aufgrund wissenschaftlicher Erfahrung die Mindestanzahl der bereits geübten und anschließend praktizierten Eingriffe in einem bestimmten Zeitraum unter bestimmten Umständen beschreiben. Die Anforderungen werden für Notfallsanitäter nicht niedriger ausfallen können, sodass entsprechende Vorgaben zu berücksichtigen sind.


    Demnach käme es halt doch in gewissem Maße auch auf die Quantität an, und das auch in einem bestimmten Zeitraum.

    Klar, man kann den erforderlichen Aufwand natürlich auch ehrenamtlich betreiben, oder man hat vielleicht das entsprechende Talent.

    Sowas ist halt stark davon abhängig wieviel Geld man in die Ausbildung stecken möchte.

    Was mich da interessiert, wie verhalten sich eure Durfallquoten im Vergleich zum Klassendurchschnitt der Berufsschule?

    Zumindest in BW sollte recht konkret feststehen, wieviel Geld mindestens in die Ausbildung gesteckt werden müsste. Kosten- und Leistungsträger haben ausgiebig die einzelnen Posten ausgehandelt, unter anderem wieviel Personalmittel für PAL und Lehrmaterial an den Lehrrettungswachen pro Auszubildendem anfällt.

    Natürlich kann man auch immer mehr investieren, aber ich wäre ja schon überrascht, wenn der letzten Endes zustande gekommene Pauschalbetrag tatsächlich für das aufgewandt wird, was vorgesehen war. Allerdings ist das jetzt auch über 6 Jahre her, da wird sich an den Posten auch einiges verändert haben.

    Ich lehne mich mal aus dem Fenster und behaupte, dass ein guter Ausbilder/Dozent/Lehrer eine gesunde Mischung aus profundem Fachwissen und einer Portion praktischer Erfahrung, garniert mit einem Klecks didaktischer Fähigkeit mitbringen sollte.

    Ich lehne mich noch weiter aus dem Fenster und behaupte, dass zum Teil sogar gesetzlich verlangt wird!

    Zitat

    Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen, die...

    b) über eine Berufserfahrung als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter von mindestens zwei Jahren verfügen


    Im Interesse einer hohen Qualität der Ausbildung und wegen der Einbeziehung der praxisanleitenden Personen in die staatlichen Prüfungen und Ergänzungsprüfungen sind für diese Aufgaben neben einem einschlägigen Berufsabschluss eine mindestens zwei-
    jährige Berufserfahrung sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden erforderlich.

    Gilt so ähnlich auch für Lehrkräfte, wenn auch nicht gesetzlich.

    Obacht! Bis zur Prüfung vergehen mindestens drei Monate Zeit. Die Prüfungszulassung mit Prüfung des Führungszeugnisses erfolgt ja erst nach dem Lehrgang und nach den Praktika. Die Vorgaben, wie alt das Führungszeugnis sein darf, variiert je nach Bundesland. In einigen Ländern wird auch eine schriftliche Versicherung verlangt, dass es zwischen Ausstellung des Führungszeugnisses und der Prüfung zu keinen Verurteilungen kam und dass aktuell kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen einen läuft. Von Falschangaben in diesem Zusammenhang würde ich dringend abraten, sonst kommen evtl. noch weitere Eintragungen hinzu.

    Nicht jeder Eintrag führt zwingend zur Nichtzulassung. Entscheidend ist, ob sich nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde daraus eine Unzuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit ergibt.

    Ob eine Unzuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit vorliegt hat aber normalerweise keine Auswirkung für die Zulassung zur Prüfung bzw. Ausbildung. Das ist nur Voraussetzung für die Ausstellung der Erlaubnis. Das heißt in der Praxis, man kann zwar die Prüfung machen, es gibt dann aber (erst mal) keine Urkunde.

    Wenn man für die Ausbildung bei einem Arbeitgeber machen muss kann es aber natürlich sein, dass man dort dann abgelehnt wird.