Beiträge von Annika Holzmann

    Nein, sie müssten sich aber kompetenter machen, wenn ich das Urteil richtig verstehe.

    Das ist dem Urteil so nicht zu entnehmen - es geht nur darum, dass der Lehrer nicht in den Genuss einer Haftungsprivilegierung (§ 680 BGB) kommt, die beim zufällig anwesenden Ersthelfer greifen würde. Letzterer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Lehrer auch für einfache Fahrlässigkeit. Er muss also nicht kompetenter sein als der Ersthelfer, sondern er wird nur bei einer Verletzung der (inhaltlich gleichen) Pflichten nicht besonders geschützt, weil man davon ausgeht, dass man ihn nicht in besonderem Maße zur Hilfeleistung motivieren muss. Das muss man imho auch vor dem Hintergrund lesen, dass im konkreten Fall gleichzeitig die Amtshaftung greift, sprich nicht der Hilfeleistende selbst, sondern dessen Dienstherr profitieren würde.

    Selbst in der Kombination kann ich es mir kaum vorstellen, dass ein(e) Fachanwa(e)lt(in) die komplette berufliche Tätigkeit darauf beschränkt.

    Für eine solide strafrechtliche Verteidigung imho auch gar nicht nötig - wichtig ist, dass man das Strafverfahren hoch und runter beherrscht. Das kann man in der Regel nicht einfach mal nebenher, weshalb man als seriöser Nichtstrafrechtler zusätzliche Expertise einholen wird bzw. das empfehlen wird, sobald es über die absoluten Basics hinausgeht.

    Rechtsfragen aus dem Rettungsdienst können so viele Rechtsgebiete berühren, dass es den einen Spezialisten, der das alles beherrscht genauso wenig gibt wie den Allround-Anwalt, der morgens eine Baugenehmigung, mittags eine Mordanklage und am nächsten Tag eine Mietsache bearbeitet. Deshalb ist es ja auch bei Anwälten Alltag, dass man mit unterschiedlichen spezialisierten Kollegen zusammenarbeitet.