Nein, weil unterlassene Hilfeleistung nur vorsätzlich begangen werden kann; das würde also voraussetzen, dass die Besatzung die Notwendigkeit von Versorgung und Transport erkannt hat, aber trotzdem untätig blieb. Das ist ausgesprochen selten.
Die Frage war rhetorisch gemeint. Mir ist auch klar, dass solche Urteile eine Rarität sind, zumindest strafrechtlich.
Und im Zweifel rechtlich geboten ...
Naja. Wenn überhaupt keine Indikation vorliegt, kann auch eine rettungsdienstliche Dokumentation nicht geboten sein. Beispiel: Ein junger Mann stößt sich den Zeh an einem Möbelstück und läuft bei Ankunft des RTW munter in der Wohnung herum, um seine Sachen zu packen in der - freilich irrigen - Annahme, dass ihn dieser RTW in die Klinik fährt. Ich sehe da keinen Grund, irgendeine Dokumentation anzufertigen. Solche Einsätze notiere ich inzwischen oft mit "Fehleinsatz, kein Patient". Und die sind ja bekanntlich inzwischen keine Ausnahmeerscheinung mehr.
In BaWü gibt es (bis jetzt immer noch, soviel ich weiß) ohnehin keine Legal-Dokumentationspflicht. Und eine vertragliche Nebenpflicht sehe ich nicht, wenn überhaupt keine rettungsdienstliche Indikation vorliegt.