Wiederholung der RS-Prüfung

  • Hallo Leute,


    bräuchte mal eure Hilfe. Ein Kollege bei mir auf der Arbeit ist jetzt zwei mal durch die RS-Prüfung gefallen.
    Da der Rettungssanitäter Bedingung für die Laufbahnprüfung ist, muss er dies jetzt nochmal machen.


    Die Frage ist jetzt, ob die Praktika auf Rettungswache und in der Klinik erhalten bleiben, oder ob diese auch verfallen?


    Soweit wir jetzt informiert sind, muss der Grundlehrgang auf jedenfall wiederholt werden!?


    Weiss da jemand was genaues drüber? am besten auch mit rechtlicher Begründung.
    Haben im RettAss Gesetzt und im Rettungsdienstgesetzt dazu nichts gefunden.


    Über eure Antworten wäre ich euch dankbar.


    MfG JG

  • Ein Freund von mir kennt einen, der mal einen getroffen hat, dessen Schwester sagt, dass sie weiß, wie man Gesetz richtig schreibt...


    Steht aber eh in keinem Gesetz, was soll die Ausbildung von nem RS im RettAssG?
    Für Rheinland-Pfalz gilt meines Wissens nach noch immer sie hier: http://www.notfallrettung.com/…%20RettSan%20Rh-Pfalz.pdf , wo in §13 steht:
    "Bestehen und Wiederholen der Prüfung
    (1) Die schriftliche und mündliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mit
    mindestens ausreichend benotet wird. Die Prüfung der praktischen Fertigkeiten ist
    bestanden, wenn jeder Abschnitt mindestens mit ausreichend benotet wird. Wird bei
    der Prüfung in einzelnen Abschnitten nicht die Note ausreichend erreicht,
    entscheidet der Prüfungsausschuß, ob nur der einzelne Abschnitt oder die gesamte
    Prüfung zu wiederholen ist. Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling
    vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung.
    (2) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann auf Antrag einmal wiederholt werden.
    Die Wiederholung des nicht bestandenen Prüfungsteiles muß innerhalb von sechs
    Monaten nach dem letzten Prüfungstag erfolgen. Die dem Prüfungsausschuß
    vorsitzende Person kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.
    (3) Ist die Prüfung in allen Teilen bestanden, erhält die geprüfte Person ein Zeugnis
    nach dem in der Anlage aufgeführten Muster."


    Mir wäre nicht bekannt, dass man durch Wiederholen des Lehrgangs noch einmal an einer Prüfung teilnehmen darf- ich dachte immer, wenn mans zwei mal nicht geschafft hat, is es halt vorbei- lass mich aber gern eines besseren erklären...
    Ich musste damals jedenfalls unterschreiben, dass ich noch nirgends anders an einer Prüfung ohne Erfolg teilgenommen hab- und gleiches ist auch in der RettSanV Rheinland-Pfalz, s.o. festgesetzt.


    Im übrigen brauchst du dich nicht schämen, haben schon andere nicht geschafft...


    Edit: Kopierfehler im zitierten Text verbessert...

  • Hängt sicherlich vom Bundesland ab, da teilweise die alte Bund-/Länder-Verordnung gilt, teilweise gibt es aber auch Bundesländer mit eigener Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
    Daher wäre zunächst mal wichtig, in welchem Bundesland die Ausbildung absolviert wurde.

  • Achso, ja, sorry, bin jetzt einfach mal von Rheinland-Pfalz ausgegangen, weil das ja im Profil steht...


    Aber ich denke, das ist einer der wenigen Punkte, in denen sich auch die VOs der einzelnen Länder nicht großmächtig unterscheiden werden...

  • Laut der Schule soll er die Praktika auch wiederholen.


    Ja es ist Rheinland Pfalz.


    Ist es möglich den Grundkurs z.B. in BaWü zu machen und die Praktika annerkannt zu bekommen?


    ManuR Tut mir leid, wg dem Tippfehler, und um mich geht es auch nicht, falls du dachtest, ich wolllte das umschreiben ;-)
    commd niescht widder for :beer:


    edit: Tippfehler :D

  • Ist es möglich den Grundkurs z.B. in BaWü zu machen und die Praktika annerkannt zu bekommen?


    Er ist durch die Prüfung gefallen und hat Auflagen bekommen. Die Auflagen stehen genau in dem Prüfungsbescheid, dort (und nur dort) steht, ob und welche Ausbildungsabschnitte wiederholt werden müssen.


    Der Wechsel nach BaWü ändert daran nichts.

  • Stimmt, einzig das prüfende Amt legt die Auflagen fest, und diese sind bindend. Manchmal besteht aber von Seiten der Schule die Möglichkeit Einfluss auf die Entscheidung zu nehmen, kommt immer darauf an, wie man miteinander kann. Geleistete Praktika kann man auch nicht wieder aberkennen, allerdings kann nochmal einiges an Stunden draufkommen. z. B. praktische Prüfung: Mangelhaft, Auflage vom Amt: Wegen mangelnder Praxis noch 100 Std. auf Lehrrettungswache abzuleisten.
    Na ja, ok, ist fast wie Praktikum zu wiederholen.

    Einmal editiert, zuletzt von machulle ()

  • Selbst wenn das Anrechnen von der Praktikumszeit machbar wäre - Vorteilhaft niemals !


    Man muss sich nur mal überlegen, warum man 2 mal durch die Prüfung fällt. Welcher Teil der Prüfung war dies ? Warum genau ?


    Wenn der erneute Kurslehrgang besucht werden kann, die Praktikas auch nochmal wiederholt werden müssen/dürfen - sollte man dies auch wiederum als seine Chance sehen, für sich selbst.




    Laufbahnprüfung ??? Bundeswehr ???

  • Hallo Leute,


    danke für eure Beiträge. Er kann die Prüfung vor dem 31.12.2010 ein drittes mal in BaWü wiederholen,
    ab 01.01.2011 gibt es dort auch nur noch 2 Versuche. :thumbsup:


    Grüße JG


    -closed-