Absolventen nach §8.3 RettAssG

  • Ich habe mir grade mal das RettAssG erneut etwas genauer angesehen:
    §8.3 regelt ja, dass Krankenpflegepersonal nach einem sog. Ergänzungslehrgang zur staatl. Prüfung nach §4 zugelassen werden können, außerdem regelt §8.5, dass Intensiv/Anästhesie/OP-Tätigkeiten auf die Zeit der praktischen Tätigkeit angerechnet werden können. Soweit so klar, umgangssprachlich als verkürzte Ausbildung für Krankenpfleger bezeichnet.
    In §8.1 steht nun: "Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätigkeit kann im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit nach § 7 angerechnet werden." und in §8.2: "Eine nach Abschluß der in Satz 1 genannten Ausbildung abgeleistete Tätigkeit im Rettungsdienst ist im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die praktische Tätigkeit nach § 7 anzurechnen.". Verstehe ich das nun richtig, dass diese Aussagen für Krankenpflegepersonal in §8.5 einfach nochmal konkretisiert wurden und gelten diese Aussagen erstmal unabhängig voneinander. Trifft zweiteres zu wäre es ja durchaus eine Option, mal richterlich klären zu lassen, in wie weit z.B. eine Tätigkeit auf einer Intensivstation auf die prak. Tätigkeit nach §7.1 anzurechnen wäre.

  • Zitat

    Verstehe ich das nun richtig, dass diese Aussagen für Krankenpflegepersonal in §8.5 einfach nochmal konkretisiert wurden


    Du bist (glaube ich) ein wenig durcheinander gekommen.


    Absatz 1 regelt grundsätzlich die Möglichkeit einer Anrechnung. In den folgenden Absätzen werden dann Standardfälle definiert, welche nicht über die Generalklausel laufen müssen: Absatz 2: RS. Absatz 3: Krankenpflegepersonal. Absatz 4: Polizei/Bundeswehr. Absatz 4a: DDR-Ausbildungen zu Absatz 3. Absatz 5: Anrechnungsmöglichkeit (für Personen nach Abs. 3.-4a) von Tätigkeiten in der Anästhesie, OP-Dienst oder Intensivpflege.


    Absatz 5 kann daher nicht den Absatz 2 für Krankenpflegekräfte konkretisieren, da sich Absatz 2 mit der Anrechnung der RS-Ausbildung (und -Praxis) beschäftigt.



    Für dich ist die Sache doch relativ einfach: Du bist Krankenpfleger und RS. Das bedeutet: du kannst an einem verkürzten Kurs für Pflegekräfte (300 Stunden) teilnehmen und danach die Prüfung ablegen. Die praktische Tätigkeit verkürzt sich um zunächst 3 Monate für deine Intensiverfahrung (so habe ich dein Anliegen verstanden) und dann um deine RS-Praxisstunden. Oder anders: von den 1600 Stunden Praxis kannst du die ersten 480 Stunden bereits durch die Intensiverfahrung anrechnen lassen. Wenn du bereits weitere 1120 Stunden Praxis als RS vorweisen kannst, könntest du direkt nach der Prüfung deine Urkunde beantragen :-)



    Was du da richterlich klären lassen willst, verstehe ich nicht. Die Anrechnungsmöglichkeit von Intensivpflege wird doch durch § 8 Abs. 5 RettAssG eindeutig definiert.


    Gruß aus Ducksteinfestivalmarzipanien :prost:

  • Natürlich bin ich da durcheinander gekommen, sonst hätte ich ja nicht gefragt... ;)
    Die RS-Stunden gibts halt nicht, da der RS durch Krankenpflegeausbildung + 300h Lehrgang + 160h Praxis erworben wurde.
    Nach einigem Abstand hat sich meine Frage ohnehin erübrigt und war sowieso eher das Produkt einer hitzigen Diskussion mit einem Kollegen...

  • Wenn das so ist, gibt es einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers: Die klinische Tätigkeit wird auf das Anerkennungsjahr mit maximal 3 Monaten angerechnet. Der Rest muss in der Präklinik erwirtschaftet werden.