Ich möchte gerne auf die Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz - GKV-VSG) (BR-Drcks. 641/14 aufmerksam machen. Neben diversen anderen auch den RD betreffenden Änderungen befindet sich auch folgender Passus in dem Beschluss:
ZitatDie Kosten der Ausbildung nach dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348) trägt die Krankenkasse im Rahmen der Leistungen nach Satz 1.
Ganz nebenbei scheint mir mit der folgenden Regelung nun auch die ambulante Versorgung Einzug in den RD zu halten, bislang war ja der Transport der Entgeltzahlungen:
Zitat"§ 38a
Leistungen des Rettungsdienstes
(1) [...]
(2) Notfallrettung umfasst die medizinische Notfallversorgung
sowie den sich gegebenenfalls anschließenden Notfalltransport.
Für diese Lesart spriucht auch die Änderung von § 60 Abs. 1 Satz 1, welche die Krankenfahrten von den Leistungen des RD ausdrücklich absetzt.
Und aus der Begründung:
ZitatDie bisherige Verknüpfung der Kostenübernahme in § 60 Absatz 1 SGB V mit einer weiteren Leistung der Krankenkassen (Transport) führt bei sogenannten "Fehleinsätzen" zu einer Rechtsunsicherheit. So ist davon auszugehen, dass für eine sichere Kostenabrechnung der Leistungserbringer gegenüber den Krankenkassen nicht selten ein Transport der Patienten ins Krankenhaus durchgeführt wird, ohne dass hierfür eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Dadurch entstehen erhebliche zusätzliche und vermeidbare Kosten. Hier soll die eigenständige Regelung im SGB V zu mehr Rechtssicherheit führen und damit unnötige "Transportfahrten" vermeiden.