ZitatAlles anzeigenFür Notfallsanitäter (NFS) und NFS mit Notfallkompetenz
Seit September 2005 sind neue Medikamentenlisten für Notfallsanitäter (NFS) und NFS it allgemeiner und besonderer Notfallkompetenz gültig. Sie wurden vom Gremium der Ladeschefärzte aller neun Landesverbände beschlossen.
Das sagt das Gesetz
§ 10 (1) 3. Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters umfasst: die Verabreichung von für die Tätigkeit als Notfallsanitäter erfoderlichen Arzneimitteln, soweit diese zuvor durch den für die ärztlichen Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arzneimittelliste 1).
§ 11 (1). Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters mit allgemeiner Notkompetenz umfasst: 1. Arzneimittellehre, das ist die Verabreichung spezieller Medikamente, soweit diese zuvor durch den für die ärztliche Versorgung zuständigen Vertreter der jeweiligen Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1 schriftlich zur Anwendung freigegeben wurden (Arneimittelliste 2), und
2. Venenzugang und Infusion, das ist die Punktion peripherer Venen und Infusion kristalloider Lösungen.
Algorithmen
Der Verabreichungsdosis und -form der beschlossenen Medikamente wurde in Algorithmen eingebettet. Deren Beachtung und Anwendung garantieren hohe Sicherheit für Patienten und Helfer. Im Rahmen der Arzneimittellehre (Dauer: 40 Stunden) werden diese Algorithmen als erster Schritt zur Erlangung der allgemeinen Notfallkompetenzen sicher eine Erleichterung für lehrendes und lernendes Personal.
Wichtige Änderungen
Die Arzneimittelliste 1 wird auf die Gabe eines Medikaments beschränkt, bei "Schmerzen/Fieber" wurde bei entsprechender Vorgangsweise lt. Algorithmus neuerlich die Verabreichung von Paracetamol beschlossen. Das Cortisonspray nach inhalativen Rauch- und Reizgasvergiftungen wurde aus der Arzneimittelliste 1 und 2 entfernt, da laut wissenschaftlichen Untersuchungen die inhalative Cortisongabe in der präklinischen Phase keinen nachweislichen Erfolg hat.
Glucosegabe
Nachdem schon 2004 per Chefärztebeschluss für NFS mit allgemeiner und besonderer Notfallkompetenz die Blutzuckermessung erlaubt wurde, kann nun folgerichtig die entsprechende Maßnahmen, nämlich Verabreichung von Glucose 33 % intravenös, wie im Algorithmus "Hypoglykämie" vorgegeben, durchgeführt werden.
Für den Notfall "Kreislaufstillstand" wurde ein "Sympathomimetikum" zur intravenösen Anwendung freigegeben. Auch hier muss nach dem vorgegebenen Algorithmus gearbeitet werden, vor allem ist folgende "Kontraindikation" zu beachten: personelle Kapazität nicht ausreichend - HLW und AED haben Priorität vor Venenpunktion! Als kristalloide Lösung im Falle einer Hypovolämie wurde neuerlich Ringerlactat bestätigt.
Quelle: Info @ktuell (Mitarbeiterzeitung ÖRK)
Mehr Infos: http://www.ris.bka.gv.at und http://www.roteskreuz.at/2122.html. Mail an Chefarzt heinz-peter.slatin@roteskreuz.at