Berufsordnung für Rettungsassistenten

  • In allen Bundesländern gibt es Berufsordnungen für Hebammen und seit dem 1.1.05 auch eine für Krankenpfleger/innen in Bremen. Diese sind zumeist in Form so genannter Rechtsverordnungen vom zuständigen Sozialministerium erlassen worden. In diesen BO befinden sich Regelungen zu Berufspflichten (Fortbildungspflicht, Dokumentationspflicht etc.) und vor allem Regelungen zu den Kompetenzen der entsprechenden Berufsgruppe. In der KrPflBO Bremen wird bspw. zwischen "eigenverantwortlich durchzuführenden Maßnahmen" und "Maßnahmen im Rahmen der Mitwirkung" (gemeint ist wohl Delegation) unterschieden.
    Sollte man anstatt ewig die Not-/Regelkompetenz Debatte zu führen nicht eher die Einführung einer Berufsordnung für Rettungsassistenten anstreben???

  • Eine durchaus interessante Überlegung, zumal damit ein großer Schritt in Richtung bundesweit einheitliche Regelungen gemacht würde.
    Es ist längst überfällig, die (Handlungs-)Kompetenzen der Rettungsassistenten rechtlich nachvollziehbar festzuschreiben. Allerdings darf dabei nicht vergessen werden, daß diese durch einen ärztlichen Leiter Rettungsdienst legitimiert einen gewissen Spielraum offenlassen müssen, um auf regionale Gegebenheiten adäquat reagieren zu können.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • So eine Berufsordnung würde Sinn machen, da dann die zuständige Stelle im Rahmen eines Ministerialerlass arbeiten kann. Das macht das ganze flexibler, da keine Parlamente mehr befragt werden müssen. Allerdings wird die Bundesärztekammer sicherlich weiterhin ein (oder mehrere Worte) mitreden möchten.
    Nur - haben wir dann 16 verschiedene Berufsordnungen, analog zu 16 RD-Gesetzen ? Eine bundeseinheitliche Lösung scheint sicher sinnvoll, aber ob dies durchsetzbar ist, solange Länderrecht tangiert wird ?

  • Verweise mal wieder auf die "Leinsweiler Gespräche der AGSWN 2003" wo dieses Thema auchg schon andiskutiert wurde.
    Ufer gibt in seinem Vortrag einen Abriss der Möglichkeiten die erweiterte Kompetenz den Rettungsfachpersonals auf juristisch sichere Beine zu stellen und gibt als einen Denklansatz eine änderung des RettAssG im Sinne des Hebammengesetzes an, die eine solche BO ermöglichen würde.
    Der RA hätte dann analog zu Heilpraktiker und Hebamme eine eigene "Nische" im Bereich Notfallmedizin, in der er weitgehend eigenverantwortlich tätig werden könnte.


    Die limitierenden Faktoren sind klar:
    Verbesserung (Verlängerung) der Ausbildung, Qualitätssicherung, Rezertifizierungen in regelmässigen Abständen, flächendeckende Einführung eines ÄLRD etc...


    Ein hoffnungsvoller Ansatz aber mMn leider wohl utopisch (Kostenfrage...)

  • Ufer hat allerdings übersehen, dass der Bund im Bereich der Berufsausübung keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. § 4 HebG auf den er anspielt, stellt einen Tätigkeitsvorbehalt dar, der die Leistung der Geburtshilfe den Hebammen (und Ärzten) exklusiv vorbehält. So etwas ist für den Bereich der Notfallmedizin nicht denkbar.
    Die von Vossi genanntem Faktoren sind sicherlich auch wichtig, aber ließe sich eine Abgrenzung vom "Normal"-RA nicht auch im Rahmen einer landesrechtlichen Weiterbildungsordnung (analog Intensivpfleger etc.) erreichen. Diesem weitergebildeten RA könnte man ggf. erweiterte Maßnahmen im Vergleich zum "Normal"-RA einräumen. Dies muss aber mE staatlicherseits geschehen und kann nicht von einem ÄLRD überwacht werden.

  • Schon klar...


    Hab´s ja auch nur inhaltlich wiedergegeben - sozusagen wertfrei und ohne eigene Meinung.
    Ist einerseits sicherlich ne Diskussion wert, andererseits auch irgendwie ein tot geborenes Kind, denn es wird nicht so kommen...