Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) - Effektive Bekämpfung von sogenannten "Gaffern" sowie Verbesserung des Schutzes des Persönlichkeitsrechts von Verstorbenen - in den deutschen Bundestag einzubringen.
Gesetzentwurf zur effektiven Bekämpfung von "Gaffern" wird in den Bundestag eingebracht
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Na dann hoffen wir mal, dass genug Hilfs- und Wachpolizisten eingestellt werden, die dann die Verstöße auch verfolgen können - oder macht das in Zukunft in Bayern dann auch der NA, wenn er schon Platzverweise aussprechen dürfen soll?!
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Zitat
Damit ist sowohl der „Katastrophentourist“, der die Rettungs- und Aufräumarbeiten behindert,
als auch der Schaulustige, der dem Notarzt bei einem Verkehrsunfall im Wege steht,
nicht strafbar. Der Entwurf schlägt zur Schließung dieser Regelungslücke die Einführung
eines neuen § 115 vor; mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe soll bestraft
werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr,
des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes behindert.
Die Tathandlung „behindern“ umfasst – in Übereinstimmung mit der zu § 114 StGB zu
diesem Begriff anerkannten Definition – jedes Verhalten, welches die Hilfsmaßnahmen
zumindest erschwert. Durch den neuen Straftatbestand werden somit auch das bloße
Sitzen- oder Stehenbleiben oder sonstiges Nichtentfernen von Zugangshindernissen erfasst.Wenn man aber nun stehenbleibt ohne jemanden zu behindern?
Ich bin mal auf die ersten Gerichtsverfahren gespannt... :eyeroll:
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Wenn man aber nun stehenbleibt ohne jemanden zu behindern?
Nein, wenn du stehenbleibst und dadurch die Hilfsmaßnahmen erschwerst. Bisher war nur Gewalt gegen Rettungskräfte oder die Androhung unter Strafe gestellt. (§113 StGB ind Kombination mit §114 Abs. 3).Siehe Gesetzantrag S. 1
ZitatDas geltende Recht sanktioniert Behinderungen von Rettungsarbeiten dann, wenn die Behinderungen durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erfolgen bzw. mit einem tätlichen Angriff auf den Hilfeleistenden verbunden sind. Eine Behinderung von Rettungsarbeiten, bei der keine Gewalt im Sinne des § 113 StGB angewendet wird und kein tätlicher Angriff vorliegt, ist bisher nicht explizit unter Strafe gestellt. Diese Strafbarkeitslücke gilt es im Interesse des Opferschutzes zu schließen.
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Genau und deswegen müssen in Zukunft Gerichte die "Behinderung" im Einzelfall definieren.
Das wollte ich mit meinem Post ausdrücken...