Fortbildungspflicht RD-Personal Niedersachsen

  • Hallo Freunde der Nacht,


    vorweg, ich hab die letzten Stunden damit verbracht die alten Diskussionen und Threads für das o.g. Thema hier zu durchforsten, aber ich konnte immer noch keine angemessene Antwort finden, deswegen hier nochmal mein Anliegen.


    1. Die Fortbildungspflicht ist Ländersache, heißt im Klartext, jeder macht was er will. Laut NRettDG § 10 Personal bedeutet das für mich:


    " Es muss entsprechend seiner Verwendung nach einheitlichen Maßstäben aus- oder fortgebildet sein und regelmäßig fortgebildet werden."

    2. Weder im neuen NotSanG noch im alten RettAssG gibt es was genaues zur Stundenanzahl usw.


    Das Problem ist folgendes:
    Bei mir auf der Wache (HiOrg) gilt folgendes System, es gibt eine 30h Fortbildungspflicht, alle Mitarbeiter werden jährlich verplant, machen diese und alles ist gut.
    Selber Bezirk, andere Wache, Wachenleiter hat akutes Personalproblem, kein passendes Personal für die Fortbildung, sagt es gibt kein Gesetz dazu in NDS, welche die Stundenanzahl definiert, er lässt es einfach bleiben.


    Nun zu meinen Fragen,
    Wer definiert die Stundenanzahl, wenn es um das Thema "einheitliche Maßstäbe" geht?
    Kann da jeder Arbeitgeber machen was er will?
    Kann bzw. Muss der ÄLRD dies vorgeben?


    Schonmal vielen Dank für eure Mühe

    Einmal editiert, zuletzt von micha1108 ()

  • Entweder der Träger schreibt was in der Beauftragung vor, ansonsten ist Essig. Jedoch werden mindestens 30Std. in NDS empfohlen, muss man sich ohne Beauftragung und somit fehlender Refinanzierung auch nicht dran halten.

  • 1. Die Fortbildungspflicht ist Ländersache, heißt im Klartext, jeder macht was er will. Laut NRettDG § 10 Personal bedeutet das für mich:


    2. Weder im neuen NotSanG noch im alten RettAssG gibt es was genaues zur Stundenanzahl usw.


    Gerade weil die Fortbildungspflicht Ländersache ist, ist es ja selbstverständlich, dass in den beiden genannten Bundesgesetzen nichts dazu steht.