Schweiz: Rettungssanitäter zu Unrecht fristlos entlassen

  • Ein Rettungssanitäter des Münsinger Spitals im Kanton Bern wurde zu Unrecht fristlos entlassen, nachdem er absichtlich einen alten Transportstuhl überfahren hatte. Dies stellte nun das Bundesgericht fest und wies die Berufung des Regionalspitals Münsingen ab.


    Der Rettungssanitäter, der seit dem Jahr 2000 beim Spital beschäftigt war, nahm 2003 an einer Einweisung für einen geplanten, neuen Transportstuhl teil. Dabei scherzten die Teilnehmer, daß die Anschaffung des neuen Stuhles schneller ginge, wenn der alte kaputt sei.
    Auch der Leiter des Rettungsdienstes äusserte in einer Bemerkung ?der Stuhl müsse z'Bode?.
    Ein paar Tage später überfuhr der Rettungssanitäter dann den alten Stuhl mit einem Allradfahrzeug und informierte seinen Vorgesetzten, der dazu allerdings keinen Kommentar abgab.


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    Auch der Personalchef des Spitals reagierte zunächst nicht, als ihn ein Mitarbeiter informierte. Erst nachdem er eine Woche später einen schriftlichen Bericht erhalten hatte, entliess er den Sanitäter fristlos. Das Berner Obergericht kam 2005 zum Schluss, dass dafür kein wichtiger Grund vorgelegen habe.


    Das Gericht stellte fest, daß das Abwarten einer ordentlichen Kündigungsfrist für den Arbeitgeber zumutbar gewesen wäre und verurteilte das Spital zu einer Zahlung von von 17.000 Franken an den Rettungssanitäter. Dieses Urteil wurde nun durch das Bundesgericht bestätigt.
    Der Arbeitgeber wollte sich darauf berufen, daß der Rettungssanitäter zuvor bereits wegen privater Nutzung eines Notfall-Handys verwarnt worden sei, dies habe thematisch aber nichts mit der Zerstörung von Arbeitsmaterial zu tun, so das Bundesgericht.


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    Vor allem aber habe der Personalchef mit seinem Verhalten gezeigt, dass der Vorfall keiner sofortigen Reaktion bedürfe. Falls er der Meinung gewesen sein sollte, dass eine sofortige Trennung notwendig sei, hätte er nach Ansicht der Lausanner Richter unverzüglich eigene Abklärungen an die Hand nehmen müssen.
    (Urteil 4C.364/2005 vom 12. Januar 2006; keine BGE-Publikation)


    Quelle: http://www.baz.ch/news/index.c…422-0CEF-70CCE5B4BD4A53F3

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