Ich habe die von WolF angesprochenen Fragen bezüglich des Heilpraktikergesetzes bereits in einem früheren Thread mit imgb01 diskutiert. Wer sich die juristischen Hintergründe anschauen mag, wird dort fündig. Deshalb hier nur ein paar kurze Hinweise:
ZitatOriginal von WolF
Denn gegen das Heilpraktikergesetz, auf das sich die BÄK immer beruft verstossen wir nicht, da wir keine Maßnahmen mit dem Ziel von geschäftlichem Profit durchführen.
Dieses Argument ist zum einen wacklig, weil der hauptberuflich tätige RettAss sehr wohl handelt, um Profit zu erzielen - sein Gehalt nämlich. Davon abgesehen beschäftigt sich das Argument nur mit einem Teil des Heilpraktikergesetzes und lässt den anderen geflissentlich außer Acht. Siehe dazu § 1 Abs. 2 HeilPrG.
ZitatOriginal von WolFFür die Juristen sind nämlich alle Maßnahmen, die wir im Rahmen unserer Ausbildung lernen, Maßnahmen der Regelkompetenz. Notkompetenz steht den Juristen nach für die Dinge die man mal gelesen hat oder dabei zugeschaut hat und sie dann zur Rettung eines Patienten einsetzt.
Insofern bedarf es keinem Maßnahmenkatalog der im Gesetz steht, was das ganze nur für die weitere Entwicklung zu unfelxibel macht. Es bedarf nur einer vernüftigen Ausbildungsrichtlinie, wie sie für jeden anderen Lehrberuf existiert.
Das stimmt in dieser Form deshalb nicht, weil es die juristischen und rettungsdienstlichen Begriffe von Not- und Regelkompetenz durcheinanderbringt.
ZitatOriginal von WolF
Übrigens werden wenn wir Maßnahmen im Rahmen unserer "Notkompentenz" durchführen, wird die falsche Durchführung weniger oder seltener bestraft, als wenn wir es nicht tun. "Schädigung durch unterlassen".
Auch das stimmt in dieser Allgemeinheit nicht.
Beste Grüße