Interessante Info für alle Azubis in Ba-Wü

  • Hi Vosi,


    gibt es inzwischen im Netz eine Quelle zu dem Erlass in BaWü?


    Ich finde die Regelung ja gar nicht schlecht, nur wie wird der Erlass formell begründet? Das RetAssG gibt ja diesbezüglich nichts her, deshalb frage ich mich, inwieweit der Erlass rechtlich haltbar ist. Ich würde mal fast tippen, dass der Elass vor dem Verwaltungsgreicht keinen Bestand hätte, da es ja keine entsprechende rechtliche Grundlage dafür gibt.
    Oder mache hier irgendeinen Denkfehler?


    Hat vielleicht jemand ein Quelle für den bayrischen Erlass?

  • Der Erlass dürfte seine Rechtsgültigkeit haben, da die Ausbildungs- und Prüfungsüberwachung Aufgabe der Länder ist. Diese haben für die Berufsanerkennung gewisse Kompetenzen, siehe auch die Anerkennung der vor der RA-Ausbildung geleisteten Stunden als RS. Hier haben die Bundesländer, bzw. die Überwachungsbehörden einen Ermessensspielraum in der Anerkennung.
    Und gerade das RP Karlsruhe macht mir immer einen überaus korrekten Eindruck.
    Grundsätzlich ist die Frage zu stellen, ob hier das RettAssG überhaupt greift, dies fällt meines Erachtens in die RettAssPrüfV.