Hi Vosi,
gibt es inzwischen im Netz eine Quelle zu dem Erlass in BaWü?
Ich finde die Regelung ja gar nicht schlecht, nur wie wird der Erlass formell begründet? Das RetAssG gibt ja diesbezüglich nichts her, deshalb frage ich mich, inwieweit der Erlass rechtlich haltbar ist. Ich würde mal fast tippen, dass der Elass vor dem Verwaltungsgreicht keinen Bestand hätte, da es ja keine entsprechende rechtliche Grundlage dafür gibt.
Oder mache hier irgendeinen Denkfehler?
Hat vielleicht jemand ein Quelle für den bayrischen Erlass?