Frage zur Verkürzung RA Ausbildung

  • Grüße Euch! 8)


    Auf meinen Antrag auf Verkürzung der RA Ausbildung nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 RettAssG ( Verkürzung um 600 Stunden ) bekam ich heute Post vom zuständigen Gesundheitsamt.


    Hier heißt es, dass ich zwar grundsätzlich einen Anspruch auf o. g. Lehrgang hätte, aber aufgrund fehlender Lehrgänge an der Malteser Schule stattdessen den Lehrgang gem. § 8 Abs. 2 RettAssG zu absolvieren habe
    ( Verkürzung um "nur" 520 Stunden ).


    Ist das so o. k.? Ich wundere mich darüber schon etwas, denn dann hätte man sich den § 8 Abs. 4 RettAssG auch sparen können ... ?(?(?(


    Gruß


    WESSY

  • So wie ich das verstanden hab, bietet die Mateser Schule von sich aus "nur" den Kurs an, der anstatt um 600 nur um 520 h verkürzt.


    Das hat mit dem Amt an sich nichts zu tun. Wenn die Schule gut ist, würd ich es trotzdem machen - es sind 80 h Unterschied, sprich ~ 14 Tage. Die Nützen wohl mehr, als sie dir Schaden werden. :]

  • Hallo John!


    Das will ich nicht in Frage stellen - allerdings zählt bei mir jede Stunde, da sie von meinem Urlaub s-/ Überstundenkonto abgehen. UNd das ist weniger spaßig :( . Zudem habe ich noch andere medizinische Fachausbildungen und könnte mir - rein theoretisch den kompletten 1. Unterrichtsblock sparen.


    Die Zuschrift kam vom Gesundheitsamt und nicht von der Malteser Schule selbst. Jene hatten mir nämlich zuvor mündlich zugesagt, dass ich bestimmte Unterrichtseinheiten nicht besuchen bräuchte. Das widerspricht sich also!


    Gruß


    WESSY 8)

  • Nun gibt es 2 Möglichkeiten:


    1. Eine Schule suchen, die einen Kurs nach §8 Abs. 4 Nr. 2 RettAssG anbietet (ich kenne allerdings keine Schule, die explizit einen solchen Kurs anbietet; die Mehrheit wird verkürzte Lehrgänge für RS und Personal der Krankenpflege anbieten)


    2. Über das zuständige Gesundheitsamt klären, welche Unterrichtseinheiten nicht von dir besucht werden müssen, um auf einen um 600 Stunden verkürzten Lehrgang zu kommen. Einzig auf Aussagen der Schule würde ich mich nicht verlassen, da die zuständige Behörde über Anrechnungen und Zulassung zur Prüfung entscheidet.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Ich kenne mich zwar mit der Thematik nicht wirklich aus (wie du weist), aber ich verstehe das auch so wie JohnGage.


    "Hier heißt es, dass ich zwar grundsätzlich einen Anspruch auf o. g. Lehrgang hätte, aber aufgrund fehlender Lehrgänge an der Malteser Schule stattdessen den Lehrgang gem. § 8 Abs. 2 RettAssG zu absolvieren habe
    ( Verkürzung um "nur" 520 Stunden ). "


    Das heißt doch, das die Malteserschule nur diesen Lehrgang anbietet, dir also das Gesundheitsamt nicht zusagen kann, dass du dort einen anderen, nicht angebotenen Lehrgang absolvieren kannst.
    Du musst also diesen Kurs antreten. Wenn dir die Malteserschule aber zusagt, dass du gewissen Unterrichtseinheiten fern bleiben kannst, weil du sie nachweislich schon durch deine andere Ausbildung abgedeckt hast, dann geht das ja sozusagen am Gesundheitsamt vorbei. Wichtig ist, dass dir die Schule die erfolgreiche Teilnahme am Kurs bestätigt, so dass du zum Examen zugelassen wirst.
    So würde ich das interpretieren. Würde das aber auf jedenfall nochmal mit der Schule besprechen und mit der zuständigen Person im Gesundheitsamt telefonieren und letztlich für alles schriftliche Erklärungen einholen.


    In deinem speziellen Fall wäre aber vielleicht doch der Fernlehrgang zum Rettungsassistenten eine Alternative, zumal du in der dadurch gewonnen Zeit dein anderes "Hobby" etwas voran treiben könntest.

  • Da DU, wenn ich richtig informiert bin, so einen Kurs im Gegensatz zu mir belegt hast, könntest DU wessy doch am besten sagen, ob er sich die Ausbildung zum Rettungsassistenten an so einer Akademie mit (meines Wissens) Präsenzblöcken, anstatt eines durchgehenden Vollzeitlehrgangs, neben seinem Vollzeitjob und weiteren Ausbildungen, flexibler gestalten könnte.

  • Na - ich werde mal schauen, ob ich da etwas mit der zuständigen Malteser Schule regeln kann. Das Mädel vom gesundheitsamt war ohnehin völlig überfordert mit "meinem Fall". Das kommt wohl alle Jubel Jahre mal vor.


    Für mich kommt aus verschiedenen persönlichen Gründen nur eine "Vollzeit - Ausbildung" in Betracht. Ggf. wird dieser RA Lehrgang auch durch die eigene BPOL Akademie in Lübeck im Herbst 2007 angeboten ...dann hätte sich das Thema eh hier erledigt, denn dann findet die Ausbildung gem. § 8 Abs. 4 Nr. 2 RettAssG statt. Zumal gewähren die uns aufgrund des Krankenpflegerhelferlehrgangs dann auch eine Reduktion der KH Praktikums.


    Aber ich glaube persönlich noch nicht daran, da uns eine größere Reform ins Haus steht und man nicht wirklich weiß, was mit dem Sanitätsdienst passieren wird... .


    Gruß


    WESSY

  • Kleine Neuigkeiten:


    Ich werde nun die Tage einfach mal einen dienstlich begründet einen Antrag auf Vollzeitschulung zum RA an der Malteser Schule stellen.
    Der 1. Unterrichtsblock würde Ende August starten - bis dahin dürfte mein Antrag bearbeitet - und hoffentlich positiv beschieden - sein.


    Fraglich ist dennoch, ob ich die 3 Monate mit meinen erarbeiteten Überstunden und Erholungsurlaub auskleiden muß, bzw. ob ich auf den anfallenden Kosten von immerhin 2750 Teuro sitzen bleiben werde.


    Die 1600 Praxisstunden muß ich auf alle Fälle in meiner Freizeit an den WEs zusammen fahren ... in den nächsten 10 Jahren bin ich wohl damit beschäftigt - vor allem dann, wenn überall die 24 Stunden Schichten wegfallen... :( .


    Die Malteser Schule will mir tatsächlich der Stunden wegen entgegen kommen - da bin ich jetzt aber mal gespannt :] .


    Gruß


    WESSY

  • Hallo wessy, mein Sanitätsbeamter :D


    In NDS gibt es einige Schulen, die bieten berufsbegleitende Lehrgänge an.
    Siehe mal hier!


    Habe selber den ersten Probelehrgang in NDS gemacht. Ist ein ganz schönes Brett. 3 mal die Woche Abends und jedes zweite Wochenende Sa. und So. Dann kann man das ganze mit relativ wenig Urlaub und Überstunden ab arbeiten.


    Gruß
    Jürgen

  • Grüße Dich Jürgen!


    Danke für den Tipp! Aus verschiedenen Gründen kommt bei nmir leider nur ein Vollzeit Lehrgang in Betracht. Aber schon mal nett zu wissen, dass es doch tatsächlich Schulen gibt, die gem § 8 Absatz 4 RettAssG ausbilden!!!


    Gruß


    WESSY :D