Grüße Euch!
Auf meinen Antrag auf Verkürzung der RA Ausbildung nach § 8 Abs. 4 Nr. 2 RettAssG ( Verkürzung um 600 Stunden ) bekam ich heute Post vom zuständigen Gesundheitsamt.
Hier heißt es, dass ich zwar grundsätzlich einen Anspruch auf o. g. Lehrgang hätte, aber aufgrund fehlender Lehrgänge an der Malteser Schule stattdessen den Lehrgang gem. § 8 Abs. 2 RettAssG zu absolvieren habe
( Verkürzung um "nur" 520 Stunden ).
Ist das so o. k.? Ich wundere mich darüber schon etwas, denn dann hätte man sich den § 8 Abs. 4 RettAssG auch sparen können ...
Gruß
WESSY