Achtung dringend

  • suche dringend die aktuelle Stellungnahme zur "Notkompetenz" der BÄK


    Wichtig wäre mir ob sie noch ne Mediiste veröffentlichen

  • Gefunden auf der Internetseite des BVRD:


    BÄK gibt neue Empfehlung zur Notkompetenz heraus (aus Rettungsdienst-Journal 1/2004)
    geschrieben von: DON am Mittwoch, 07. April 2004, 13:07 Uhr


    Recht und Gesetz Vor einigen Wochen hat die Bundesärztekammer ein Papier zur Notkompetenz veröffentlicht. Der wesentliche Inhalt: Die Gabe von Analgetika durch Rettungsassistentn im Rahmen der Notkompetenz. Die Empfehlung ist im Anschluß im Wortlaut abgedruckt.


    Der Ausschuss 'Notfall-, Katastrophenmedizin und Sanitätswesen' der Bundesärztekammer hat am 20.10.2003 folgende Liste ausgewählter Notfallmedikamente beschlossen, die im Rahmen der Notkompetenz von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten verabreicht werden können.
    Ist der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt und ist rechtzeitige ärztliche Hilfe nicht erreichbar, so darf und muss er, aufgrund eigener Befunderhebung und Entscheidung, die Notfallmedikamente geben, die zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind. Dabei ist das am wenigsten eingreifende Mittel zu wählen, das für die dringend erforderliche Behandlung ausreicht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).


    Welche Notfallmedikamente der Rettungsassistent aufgrund der eigenen Entscheidung applizieren darf, ist vom ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes zu entscheiden und muss fortlaufend überprüft und
    dokumentiert werden.


    In diesem Zusammenhang sind neben der Infusion von Elektrolytlösungen bei Volumenmangelschock derzeit folgende Medikamente für die jeweils zugeordneten Indikationsbereiche zu nennen:


    Reanimation und Anaphylaktischer Schock: Adrena-lin; Hypoglykämischer Schock: Glukose 40%; Ob-struktive Atemwegszustände: ß2-Sympathomimetikum als Spray; Krampfanfall : Benzodiazepin als Rectiole; Akutes Koronarsyndrom: NitratSpray/-Kps .; Verletzungen und ausgewählte Schmerzsymptome: Analgetikum.


    Anamnese, klinischer Befund, Indikation und Dosierung müssen obligat dokumentiert werden. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst entscheidet über die Auswahl, Dosierung und Applikation der Notfallmedikamente und hat Weisungsbefugnis bei der Auswahl und dem Ausschluss der die Maßnahmen durchführenden Rettungsassistenten.


    Jede medikamentöse Therapie durch einen Rettungsassistenten muss verpflichtend dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst zur ständigen Qualitätssicherung vorgelegt werden.



    Quelle:


    http://www.bundesaerztekammer.de/<br />
    Kommentar


    Diese Empfehlung ist nach meiner Meinung wieder ein großer Schritt in Richtung Ziel. Die Empfehlung vom 20.10.2003 ist als Ergänzung zur Stellungnahme der BÄK von 1992 zu verstehen. Stellungnahmen der BÄK haben zwar nicht die rechtliche Qualität von Rechtsnormen, dennoch kommen ihnen, insbesondere für die rettungsdienstliche Praxis, besondere Bedeutung zu.


    Bei der gegenwärtigen Bedrohung durch den internationalen Terrorismus ist ein Anschlag mit einer Vielzahl von Schwerverletzten auch in der Bundesrepublik nicht ausgeschlossen. Aber auch durch Unfälle im modernen Massenverkehr kann es jederzeit und an fast jedem Ort zu einem Massenanfall von Verletzten kommen.


    Deshalb sind Rettungsassistenten so zu qualifizieren, daß sie bei starken Schmerzzuständen gegebenenfalls auch selbständig adäquate Analgetika verabreichen können.


    Nach der BÄK sind jetzt die regional zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst an der Reihe. Sie müssen die Empfehlung der BÄK in ihren Rettungsdienstbereichen in die Praxis umsetzen.


    Dr. Gerhard Nadler, Organisations- und Rechtsfragen, IBSR, München-Neubiberg


    Hoffe das ist das was Du meinst.


    Gruß
    Jörg

  • Hi SRK,


    Du findest beide Dokumente bei der BÄK.


    Notkompetenzstellungnahme


    Medikamentenliste der BÄK (Notkompetenz)



    und dann wäre da noch die Stellungnahme der DIVI, die ebenfalls nicht ganz unwichtig ist...: PDF-Dokument: Stellungnahme zur Empfehlung der Bundesärztekammer vom 20.10.2003
    zur Gabe von Analgetika durch Rettungsassistenten/-assistentinnen
    im Rahmen der Notkompetenz (02.12.2004)


    Hoffentlich konnte ich helfen.


    Gruß, Nils

  • Bin ja nebenbei noch LRA in Deutschland wenn momentan auch wegen eines Unfalles außer Gefecht. Es wurden in meiner Gegenwart Behauptungen über die Regelungen der BÄK aufgestellt. Die Regelung kannte ich zwar hatte sie aber nicht schwarz auf weiß und trotz meines ungewollten Urlaubes hatte ich keine Zeit selber zu suchen.
    Ich war also Faul!


    MKG M.Töpfer