neue Verordung für Praktikanten in Hessen, Ausnahme möglich?

  • Hallo,


    kannst du mir sagen mit wem du gesprochen hast. Ist schon interessant das man vom gleichen RP zwei Aussagen bekommt....


    Wie ich ja oben geschrieben hatte ich mir Frau Fischer telefoniert. Sie sagt klipp und klar das ich nicht als dritter fahren muss.
    Herr Schier ist übrigens nach seinen Angaben, nicht direkt zuständig.


    Das irritiert mich jetzt schon ein wenig


    45% dritter Mann RTW darin enthalten sind (prozentual an der Gesamtzeit gesehen)
    5% Leitstelle
    20% NEF/NAW


    55% Fahrer RTW davon die letzen 10% als Beifahrer RTW


    So wurde mir das gesagt

    Einmal editiert, zuletzt von Obi Wan ()

  • Es entspricht aber exakt dem Wortlaut des diskutierten Erlasses...



    Ich denke, du solltest hier einfach die Zuständigkeiten nicht aus den Augen verlieren:
    Für dein niedersächsisches Ministerium ist das mit den Vorgaben ziemlich schnuppe.
    Für Darmstadt als Kontrollinstanz ist es NICHT schnuppe, ob die Lehrrettungswachen im Zuständigkeitsbereich nach den Vorgaben ausbilden oder nicht. Also wird man ein Auge drauf haben, daß die Vorgaben umgesetzt werden. Für Dich und Dein Praktikum hat das aber keine direkte Bedeutung. Dabei geht es mehr darum, daß sonst nur noch außerhessische Praktikanten eine Chance haben, weil die anderen zu teuer werden.


    Es ist immer die Frage, von welcher Seite man schaut und wessen interessen man betrachtet, wenn man solche Probleme betrachten möchte.

  • ich hoffe du hast mich angesprochen.


    Es irritiert mich nur das zwei Arbeitgeber, die 160km auseinander sitzen, und zusätzlich das RP in Darmstadt was anderes sagen. Ich habe keine Lust mein AKJ als zweiter zu fahren und gegen Ende kommt dann irgendeine Behörde und macht Stress bzw ich bekomme keine Zulassung.
    Es ist auch seltsam das ich beim RP anrufe und als Aussage bekomme ja es ist so und ein anderer ruft da an und bei dem sagen sie nein ist nicht so.
    Ich weiß ja was in der Verordnung steht aber ich kann den AG nicht dazu zwingen das er mich als dritter einsetzt.

  • Zitat

    Original von Jörg
    Wie kann man denn als RAiP als Beifahrer RTW eingesetzt werden? Ich mein jetzt nicht den Sitzplatz...


    J.


    lies mal das hier: http://www.rettungsfachpersona…ent.php?attachmentid=1158


    Gruß!




    edit:

    Zitat

    Original von Obi Wan
    Ich habe keine Lust mein AKJ als zweiter zu fahren und gegen Ende kommt dann irgendeine Behörde und macht Stress bzw ich bekomme keine Zulassung.


    Da für deine Anerkennung nicht Darmstadt zuständig ist, würd ich mir da keine Sorgen machen. Probleme kriegen kann eher der Arbeitgeber, der abseits der Vorgaben ausbildet. Das sind aber zwei verschiedene Paar Schuhe und betreffen eher den Status der Lehrrettungswache, der nicht zwangsläufig auf immer und ewig bestehen bleiben muß, wenn man sich an den geforderten Vorgaben vorbeimogeln will.

  • Zitat

    Original von Rettungshund



    Dann rechne Du auch nochmals nach, ich komme auf 120 % - mein Taschenrechner gibt mir übrigens recht! :D


    10% krank :D 8) :P

  • So, nu gibts Butter bei die Fische...


    Ich habe schriftich bei Frau Fischer im RP Darmstadt angefragt und um eine Stellungnahme gebeten, die heut gekommen ist.


    Klare Aussage:


    Der Erlass gilt für alle Praktikanten in Hessen ebenso wie für alle gilt, die in Hessen die Schule besucht haben.
    Soll heissen, wer in Sachsen die Schule gemacht hat und in Hessen das Anerkennungsjahr machen will, fällt genauso unter den Erlass wie der, der in Hessen die Schule gemacht hat und in Niedersachsen sein Praktikum machen möchte. Ergo: 40% als Dritter...

  • Abend, war ja so auch abuzusehen da sich die Lehrrettungswachen im Einzugsbereich des RP Da natürlich auch an deren Spielregeln halten müssen, selbst wenn der Praktikant der Aufsicht eines anderen RP unterliegt.


    Gruß Nico

  • Zitat

    Original von stammi
    war ja so auch abuzusehen da sich die Lehrrettungswachen im Einzugsbereich des RP Da natürlich auch an deren Spielregeln halten müssen, selbst wenn der Praktikant der Aufsicht eines anderen RP unterliegt.


    Der Praktikant unterliegt zwar der Aufsicht einer anderen Behörde, die Lehrrettungswache Als anerkannte Ausbildungseinrichtung wird aber weiterhin von Darmstadt beaufsichtigt. Das sind halt zwei verschiedene Paar Schuhe ;)

  • @Obi Wan:


    Ungern, da ich gelernt habe, dass man eMails nicht ohne Zustimmung des Absenders weiterleiten/veröffentlichen sollte...


    Aber: Gegen Zitate hat wohl keiner was, ausserdem habe ich eh noch eine Nachfrage an Fr. Fischer, und werde bei der Gelegenheit anfragen, ob sie etwas gegen eine Weiterleitung hat (wovon ich eigentlich nicht ausgehe).

  • So, mit freundlicher Genehmigung von Frau Fischer hier die komplette Stellungnahme des RP Darmstadt im Original:



    "Sehr geehrter Herr XXXXXX,


    ich nehme Bezug auf Ihre heutige Anfrage.


    Gemäß Erlass des Hessischen Sozialministeriums vom 5. Juli 2007 gilt die darin geregelte Verteilung der praktischen Tätigkeit für alle an hessischen Lehrrettungswachen auszubildenen Praktikantinnen und Praktikanten, d.h. auch für Praktikantinnen und Praktikanten, die den Lehrgang nach § 4 RettAssG außerhalb Hessens absolviert haben.


    Der Erlass regelt ebenfalls, dass Praktikantinnen und Praktikanten, die Ihr Praktikum nicht in Hessen absolvieren, die entsprechenden Lehrrettungswache außerhalb Hessens über die in Hessen geltenden Regelungen zu informieren haben. Die praktische Tätigkeit muss also auch wenn sie außerhalb Hessens absolviert wird nach der Verteilung gemäß Erlass vom 5.7.2008 erfolgen.
    Die hessischen Schulen sind angehalten, die Schüler im Rahmen der Ausbildung (Berufs- Gesetzes- und Staatsbürgerkunde) über solche Regelungen zu unterrichten (Hessisches Rettungsdienstgesetz, relevante Erlasse usw.).
    Ich werde Ihren Hinweis jedoch gerne aufgreifen und die Schulen in meinem Zuständigkeitsbereich erneut darauf hinweisen, die Schüler speziell über die Ableistung der praktischen Tätigkeit hinreichend zu informieren.


    Es ist richtig, dass die Tätigkeit im freiwilligen sozialen Jahr nicht als Tätigkeit im Rahmen einer praktischen Ausbildung zum Rettungsassistenten anerkannt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres sind Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes Personen, die einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten.


    Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich unter der u. g. Telefonnummer gerne zur Verfügung (allerdings umzugsbedingt nicht in der Zeit vom 26. bis 28. Februar 2008 ).


    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag
    Christiane Fischer
    -------------------------------------
    Regierungspräsidium Darmstadt
    Dezernat II 24
    64278 Darmstadt
    Tel.: 06151 12 5349
    Fax.: 06151 12 5722
    mailto:christiane.fischer@rpda.hessen.de
    www : www.rp-darmstadt.de <http://www.rp-darmstadt.de> "



    Das RP wird wohl nicht nur die Schulen, sondern auch die hess. LRWs per Rundschreiben noch einmal auf die Rechtslage hinweisen.

  • Zitat

    Original von brause
    [...]
    Es ist richtig, dass die Tätigkeit im freiwilligen sozialen Jahr nicht als Tätigkeit im Rahmen einer praktischen Ausbildung zum Rettungsassistenten anerkannt werden kann. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres sind Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes Personen, die einen freiwilligen Dienst ohne Gewinnerzielungsabsicht, außerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung leisten.
    [...]


    Womit auch dieser Punkt wieder einmal offiziell bestätigt wird. Und dass das FSJ nicht fürs Anerkennungsjahr genutzt werden darf, gilt aus den angeführten Gründen nicht nur für Hessen.


    Danke für die Mühe!
    Jörg

  • Zitat

    Original von Jörg


    Womit auch dieser Punkt wieder einmal offiziell bestätigt wird. Und dass das FSJ nicht fürs Anerkennungsjahr genutzt werden darf, gilt aus den angeführten Gründen nicht nur für Hessen.


    Danke für die Mühe!
    Jörg


    Ich hatte mich bisher mit dem Thema FSJ-AKJ bisher noch nie eingehend beschäftigt, war aber immer stillschweigend davon ausgegangen, dass die Kombination nicht rechtens ist. Dann fiel mir der Tage auf, dass auf dem Antragsformular des RP Darmstadt zur Erteilung der RettAss-Urkunde eine entsprechende Selbsterklärung des Praktikanten zu finden ist. Und so frug ich denn bei der Gelegenheit auch nach der Rechtsgrundlage...


    Und dieser Passus ist natürlich nicht ohne Grund aufgenommen worden, da waren wohl einige Wachen sehr kreativ...(und ich befürchte, die ein oder andere ist es immer noch).


    Ist aber gerne geschehen, war ja selber auch neugierig.

  • Grundsätzlich verlasse dich bei einer Informationsanfrage an eine Amtsstelle nur auf die schriftlichen Aussagen.


    In Streitfällen wird die Amtsstelle immer einen Erlass oder irgend ein anderes fürchterlich wichtiges Schreiben aus der Schublade zaubern das dich erblassen lässt.


    Es wird im Telefonat so manches vom Anrufer anders verstanden als gesagt, das liegt in der Natur dieser elektronischen Trommeln und Sprachübermittlungsgeräte.


    Wer schreibt der bleibt!


    Grüße aus dem .....Hessen



    Martin