ZitatPauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - einseitige Ausschlussfristen
Der Kläger war bei dem beklagten privaten Rettungsdienst bis zum 31. März 2002 mit einer Stundenvergütung in Höhe von 7,93 Euro als Rettungsassistent beschäftigt. Anschließend war er gegen ein festes Grundgehalt in Höhe von 1.690,00 Euro (= 9,07 Euro je Arbeitsstunde) tätig. Mehrarbeitsstunden sollten mit 7,93 Euro vergütet werden. Im Bruttoarbeitsentgelt waren nach dem vorformulierten Arbeitsvertrag Nachtarbeitszuschläge enthalten. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger die Zahlung von Nachtarbeitszuschlägen verlangt.
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Quelle: http://juris.bundesarbeitsgeri…t=3&nr=10565&pos=0&anz=55