Frist für Praktika

  • Hallo,
    Habe meinen Theorie-teil der RS-Ausbildung ende juli erfolgreich abgeschlossen und muss nun noch meine Praktika ableisten.
    Nun ist meine Frage in welchem Zeitraum ich das Krankenhaus und das Rettungswachenpraktikum ableisten muss?
    Innerhalb von 12Monaten, oder?
    Gruß

  • Zwischen Beginn der RS-Ausbildung (Grundlehrgang, erster Tag) und dem Ende (Abschlußlehrgang, letzter Tag) dürfen nicht mehr als zwei Jahre liegen.


    Ende!

  • Zitat

    Original von sbs45
    das kommt auf das betreffende bundesland drauf an. es kann sein, dass es keine frist gibt wie z.b. in schleswig-holstein


    Woher hast Du denn diese Information?
    Bei den "Bund- Länderrichtlinien Rettungswesen" handelt es sich um ein bundesweites Regularium.
    Die Ausbildung ist in Art und Umfang in allen Bundesländern gleich und wird wechselseitig anerkannt - wieso sollte SH da eine Ausnahme zulassen?

  • Hi Vossi,


    es gibt doch etliche Länder, die eine eigene Ausbildungs- u. Prüfungsordnung erlassen haben. Und die unterscheiden sich teilweise erheblich, wobei mir jetzt allerdings auf Anhieb keine bekannt ist, wo die es die genannte Zweijahresfrist nicht gibt.


    Aber dass der Umfang der Ausbildung überall gleich sein oll, stimmt so nicht. Als Beispiel NRW vs. NS:


    NS will die eigenständige Intubation und PVZ, NRW fordert jeweils nur die Assistenz. In einem der beiden Ländern muss der M1 erfolgreich bestanden werden, im anderem reicht die Teilnahme am M1 als Zugangsvorraussetzung für den M4 (neben den Praktika).


    Du siehst, es doch schon deutliche Unterschiede.

    Einmal editiert, zuletzt von brause ()

  • Ja schon, das sind aber Marginalien...


    Grundsätzlich ist die Ausbildung überall 520 Stunden lang und in einem gewissen Zeitraum abzuleisten, auch die Grundsätzlichen Inhalte sind überall in etwa gleich...


    So meinte ich das - wobei Du völlig recht hast, mit dem was Du schreibst.

  • Zitat

    Original von Vossi


    Woher hast Du denn diese Information?
    Bei den "Bund- Länderrichtlinien Rettungswesen" handelt es sich um ein bundesweites Regularium.
    Die Ausbildung ist in Art und Umfang in allen Bundesländern gleich und wird wechselseitig anerkannt - wieso sollte SH da eine Ausnahme zulassen?


    ein bundesweites regularium auf empfehlungsbasis, welches durch die einzelnen verordnungen der länder geregelt wird. und da ist zB in der verordnung in SH keine rede von fristen, - ganz einfach also...