Beiträge von Michael Neupert

    Haha... das hat krumel auch geschrieben.

    Scheinbar ist einem Arzt wie mir aber nicht klar wofür man das außerhalb einer Praxis die damit e-Rezepte, etc signiert brauchen kann.

    D.h. was kann ich als Privatperson damit anfangen, wenn zB mein Arbeitgeber mich dazu verpflichtet diesen Ausweis zu haben. Denn seine Aussage hörte sich so an, als habe das durchaus auch Vorteile/Einsatzmöglichkeiten...

    Ach so, ja. Das hängt von Deinem Leben ab ;). Gedacht ist das, um jede beliebige Unterschrift zu ersetzen, vorausgesetzt, der jeweilige Empfänger kann damit umgehen. Kommt also etwas darauf an, wie oft Du unterschreibst.

    Schön, dass Ihr beide das dann geklärt habt. Wirklich !


    Ganz generell kann man natürlich seine Meinung äußern (und wenn man dabei aufs Grundgesetz Bezug nimmt, bedenken, dass es dann definitionsgemäß um Wertung und Stellungnahme geht, nicht um Tatsachen). Wir könnten uns im Interesse sinnvoller Diskussionen im Forum aber auch darauf verständigen, dass Kritik besonders gerne gesehen ist, wenn sie konstruktiv erfolgt. Nicht umsonst kennt das Grundgesetz ja auch das konstruktive Misstrauensvotum.

    Du meinst, weil sie als Organisation auftreten?

    Aber selbst dann: ist der Aufwand der hier betrieben wird nicht etwas extrem?

    Nein, weil sie Rettungsdienst betreiben. Das wäre in NRW auch als unorganisierte One-man-show genehmigungspflichtig (allerdings nicht genehmigungsfähig). Egal, ob jemand zu Schaden kommt. Das soll ja durch die Genehmigungspflicht präventiv verhindert werden.

    Das Problem ist nicht die Durchführung als solche, denn natürlich dürfen Privatpersonen andere Privatpersonen ins Krankenhaus fahren.

    Wenn man das in NRW mit einem Krankenkraftwagen macht und sich vorher / währenddessen mit einer umfangreichen rettungsdienstlichen Ausbildung um die andere Privatperson kümmert, ist das genehmigungspflichtig. Ich gehe mal davon aus, dass das in anderen Bundesländern ähnlich sein dürfte.

    Wobei man sicherlich erklären müsste, warum ein Notarzt bei gegebener (Standard)Indikation laut Katalog nur erforderlich sein soll, wenn ihn die Leitstelle direkt alarmiert.


    Ich bin auch skeptisch, wo die Einmischung liegen könnte, wenn der Arbeitgeber vorgibt, dass bei bestimmten Szenarien die bessere medizinische Qualifikation anzufordern ist. Da sehe ich ehrlich gesagt keinen Konflikt mit dem NotSanG. Allenfalls ein Ressourcenthema, aber das geht den NotSan im Ausgangspunkt doch nichts an.

    Ohne mich zu sehr in die Materie eingearbeitet zu haben: wie können die Krankenkassen auf die Hilfsfristen und Erreichungsgrade als wesentliche Kenngröße der Kosten Einfluss nehmen?

    Ohne das lange durchdacht zu haben: sie könnten argumentieren, dass die GKV nicht für die allgemeine Gefahrenabwehr zuständig ist, sondern dass das Ländersache sei. Es ist ja kein Naturgesetz, dass der Leistungskatalog der GKV sich mit den Hilfsfristen deckt. Und man könnte natürlich überlegen, ob die Hilfsfristen nur durch teure Rettungsmittel eingehalten werden können.

    Ja, sicher. Eine "Vorabdelegation" ist nur möglich, wenn die Indikationsstellung durch den delegierenden Arzt, also in der Praxis durch die SOP, erfolgt, so dass eine eigene Indikationsstellung durch den NotSan nicht mehr nötig ist. Das ist m.E. ja einigermaßen offensichtlich.


    (Ich verstehe sowieso nicht, was die ganze Delegiererei nach Einführung des § 2a NotSanG noch soll. Da, wo sie sinnvoll wäre - bspw. peripher-venöser Zugang außerhalb von Notfallsituationen - gibt es in der Regel keine SOP ...)

    Ja, sofern man nicht annimmt, dass der Gesetzgeber des NotSanG die Rechtsdogmatik um etwas Neues bereichern wollte. Er ist ja nicht daran gebunden.


    Ich sehe das eher als organisationsrechtliches Thema. Da geht es um ein Steuerungsbedürfnis, plus Qualitätssicherung.

    Ja, ich weiß. Und daraus schließt zB Andreas, dass es in diesem Bereich bei Befolgung von SOP zu Verstößen gegen das HPG komme, wenn die SOP den NotSan mit inhaltlichen Beurteilungen beauftrage. Das ist in der Tat ein Punkt, auf das ich in Besprechungen auch schon hingewiesen habe (zB in meiner ersten Sitzung des ersten Pyramidenprozesses).

    Gibt es aus Eurer Sicht ein Delta in der Praxis zwischen den unter § 2a NotSanG und den unter § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG fallenden Sachverhalten? Ein Problem kann ja nur dann auftreten, wenn es SOP-Maßnahmen gibt, die nicht der Lebensrettung oder der Abwendung wesentlicher Folgeschäden dienen. Das wäre ggf. ein Thema der zunehmenden erweiterten Versorgung durch Rettungsfachpersonal in einer Art "Vorfeldbereich".

    Wie kann man D. E. den Tatbestand (besser) einordnen?

    Der Gesetzgeber spricht ja vom Handeln auf ärztliche Veranlassung bzw. von standardmäßigen Vorgaben der ÄLRD bei notfallmedizinischen Zustandsbildern. Das finde ich ganz treffend.


    Der Gesetzgeber selbst spricht auch an einer Stelle von "Delegation" (ohne "Vorab"). Das dürfte aber dem Umstand geschuldet sein, dass die Gesetzesbegründung zum § 2a NotSanG damals mit heißer Nadel gestrickt wurde (und, soweit ich weiß, ohne besonderen juristischen Rat). Deshalb würde ich nicht überbewerten, dass der Gesetzgeber das Ganze an diesem einen Punkt Delegation nennt. Wenn man sich aber auf diesen Punkt stützen wollte, könnte man vielleicht sagen, dass der Gesetzgeber die Vorabdelegation im NotSanG eben erfunden hat.


    Ich bin mir nicht sicher, was Du damit meinst.

    Ich meine damit, dass vollkommen egal ist, wie man das nennt, was unter § 4 Abs. 2 Nr. 2c NotSanG geregelt wird. Außerhalb einer juristisch-akademischen Diskussion ist das heute so bedeutsam wie die Frage, ob das Hackbällchen Frikadelle oder Bulette heißt.

    Mit § 4 2 2 c NotSanG soll die "Vorabdelegation" geschaffen werden.

    Das ist, glaube ich, eine Fehlinterpretation. Weder das Gesetz noch der Gesetzgeber sprechen davon.


    Es gab eine Diskussion darüber, wie man Abs. 2 Nr. 2c verstehen soll, und im Rahmen dieser Diskussion ist (nach meiner düsteren Erinnerung) richtigerweise darauf hingewiesen worden, dass man diesen Tatbestand wohl nicht als eine Unterform der Delegation im bis dahin bestehenden Sinn einordnen kann. Diese Diskussion ist aber heute nur noch von akademischem Interesse, weil der Tatbestand jedenfalls geltendes Recht ist.

    Ich würde noch weiter gehen, und sagen, dass die Berufsausübung schlecht auf Landesebene eingeschränkt werden kann. Die Kompetenz des Bundes, Heilberufe zuzulassen, soll ja wohl kaum durch die Länder ausgehebelt werden können?

    Tatsächlich gibt es ein Spannungsfeld, weil Regelungen zur Berufsausübung der Heilberufsträger Ländersache sind. Daraus resultieren z.B. die so genannten Heilberufsgesetze verschiedener Bundesländer. Oder auch solche Anforderungen wie die, dass man nicht im RTW rauchen darf. Oder das medizinische Weisungsrecht von Notärzten, die Fortbildungspflicht des nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals und Meldepflichten bezüglich Erkrankungen.


    Ich hatte dazu vor längerer Zeit mal etwas veröffentlicht ("Die konkurrierende Gesetzgebung im Gesundheitswesen am Beispiel der Regelkompetenz von Rettungsassistenten", MedR 2004, 134 - 138). Da würde man fündig, wenn man den Faden weiterspinnen wollte, um sauber zu vermessen, wie das mit SOP rechtlich sein könnte. Auch für NotSan, denn die Fragen haben nichts mit der konkreten beruflichen Qualifikation zu tun. Da geht es um organisationsrechtliche Überlegungen.

    Und ähnlich geistreich, wie die Argumentation, dass man mit Absetzen des Notrufs in alle Maßnahmen des RD einwilligt.

    Die Argumentation habe ich in dem Beitrag nicht gefunden.



    Das verstehe ich nicht.

    Ich glaube, dass die Autoren die Gleichsetzung der Qualifikationen "schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden" der StVO und "wesentliche Folgeschäden abzuwenden" des NotSanG nutzen, um die Einschränkungen des § 2a NotSanG zu relativieren und die Eigenverantwortlichkeit des NotSan hervorzuheben.

    Ich überlege, wie man die Ausführungen verstehen kann, ohne den Autoren einen offensichtlichen Denkfehler zuzuschreiben (in diesem Fall: Kategorieverwechslung). Das, finde ich, ist ein Gebot des redlichen Umgangs miteinander. Und immerhin schreiben sie in dem bewussten Zusammenhang: "Für die Beurteilung kommt es maßgeblich auf die Sicht der vor Ort anwesenden Notfallsanitäterin oder des -sanitäters im Augenblick des Handelns an "(S. 10). Das verstehe ich so, dass sie im Ergebnis nicht sagen möchten, die Einschätzung der Rettungsleitstelle (die auf einer ganz anderen Grundlage und ex ante stattfindet) sei uneingeschränkt maßgeblich (im Sinne von: "Die Leitstelle hat gesagt, Sie sind tot, wir machen jetzt eine Reanimation").


    Mangels diesbezüglicher Urteile, sind m E. viele juristische Fragen im RD "nicht einfach" zu beantworten. Falls überhaupt.

    Das stimmt so nicht. Einzelfallentscheidungen werden regelmäßig überbewertet, und man kann die allermeisten Rechtsfragen ganz gut auch ohne Präzedenzfälle beantworten. Die Antwort lautet nicht immer so, wie man sie gerne hätte, aber das ist ein anderes Problem. Ich habe geschätzt zwei- oder dreimal in der Woche Fragen, die darauf hinauslaufen, ob man risikofrei von Rechtsvorschriften abweichen kann oder ohne Diskussion mit anderen Beteiligten mit Sicherheit bekommt, was man will. So funktioniert die Welt halt nicht.