Wegen Rechnungsstellung für Fehlfahrten im Rettungsdienst: Hausarzt empfiehlt Notruf über Kassenärztlichen Notdienst

  • Amb. Versorgungen und Mitfahrtverweigerungen sind bei uns kostenpflichtig, Fehlfahrten nicht. Die amb. versorgungen werden idR von den Krankenkassen beglichen, die restlichen Fälle werden auch gerne mal von der Abrechnungsstelle fallen gelassen, ergo, wenn die KK nicht zahlt, gibts auch keine Rechnung mehr. oder es wird nur eine REchnung für den NA Einsatz gestellt und nicht für den RTW, die amb. Versorgung durch den NA muss die KK bezahlen.

  • Ich denke, das Hauptproblem ist die Gebührenordnung der Stadt Aachen in Verbindung mit der Unwissenheit der betroffenen Personen, das sie derartige Rechnungen bei der Krankenkasse einreichen können. Damit würde das Geschäftsverhältnis ja vom Patienten auf die Krankenkasse übergeben. In wie weit die Patienten dann noch mit einer Eigenbeteiligung im Bereich Aachen belastet werden, weiß ich nicht. Alleine die Kommentierung des Hausarztes zeigt ja eine große Unwissenheit aber auch Unverständnis in der Bevölkerung für derartiges an. Nicht desto Trotz halte ich die Gebührenordnung der Stadt Aachen ebenfalls für falsch, da tatsächlich keine Leistungen vom Rettungsdienst erbracht werden, trotzdem aber Gebühren den Kostenträgern und/oder betroffenen Personen angerechnet werden. Ausnahmen wären hier nur Behandlungen mit frustralem Verlauf. Meines Wissens gibt es diesbezüglich auch schon Gerichtsurteile, gerade aus dem Bereich NRW, die derartige Durchführungen von Gebührenordnungen unterbinden. Vielleicht kann einer unserer juristisch versierten Forumsmember was dazu sagen?

  • Ich denke, das Hauptproblem ist die Gebührenordnung der Stadt Aachen in Verbindung mit der Unwissenheit der betroffenen Personen, das sie derartige Rechnungen bei der Krankenkasse einreichen können.

    Hast du das von mir verlinkte Urteil des Bundessozialgerichts gelesen?

    What I cannot create, I do not understand. (Richard Feynman)


    Mein Name ist Hans, das L steht für Gefahr.

  • Zitat

    Hast du das von mir verlinkte Urteil des Bundessozialgerichts gelesen?

    Nein....such mal den Link und hol es doch flux nach. Danke für den Hinweis.

  • Sorry der Link von 2008 funktioniert bei mir nicht mehr.
    Aber inhaltlich wollte sich hier die Kasse vor Kosten schützen. Jetzt hat der Anrufer ein Problem, da wenn er den RD mit dem Verdacht auf ein zu hospitalisierendes Ereignis anruft und dieser feststellt, dass dies seiner Meinung nach nicht notwendig ist. Denn wenn er jetzt der Empfehlung des RettAss folgt und z.B. zum Hausarzt geht, weil kein klinischer Behandlungsbedarf besteht muss er zahlen.
    Sollte er jetzt wegen der Kosten sagen ich bestehe auf einem Transport, da sie als RettAss können keine abschließende Diagnose und Therapieempfehlung ausstellen und wir transportieren ihn in das Krankenhaus und dort sagt der Arzt nein es besteht keine Indikation und verweigert den Transportschein, was ja auch schon vorgekommen ist, so bleibt die Person auch auf den Kosten sitzen.
    Ich frag mich wann es zum ersten Prozess kommt, warum sind sie mit ihrer Großmutter im Privat PKW in das Krankenhaus gefahren? Herr Richter ich konnte nicht ausschließen, dass es sich um ein nicht transportwürdiges Ereignis handelt und die Kosten von 250 â?? im Fall des "unberechtigten" Notrufs könnte ich nicht aufbringen.

  • das erklärt sich doch von selbst, auf der leitstelle werden personalien erhoben um nach indikation die rettung raus zu schicken. der ÄND fragt nach den kassendaten und stellt eine telefonische beratung in rechnung und ruft die leiststelle selber an oder gibt den hinweis an den patienten die 112 an zu rufen. das ist leider schon gängige praxis.

  • Also bei uns werden so genannte Fehleinsätze (Anfahrt RM ohne Transport) von den Kostenträgern mit einem Pauschbetrag / Einsatz abgegolten, der sich deutlich unterhalb der üblichen KTW-Marge bewegt. Bei einer Erstversorgung (wird eigentlich nur bei erfolgloser Rea abgerechnet) gibt's einmal den KTW-Satz und einmal die NEF+NA-Pauschale. Dem Kunden entstehen bei Fehleinsätzen keine Kosten, bei der EV wird lediglich der übliche Selbstbehalt von der Kasse in Rechnung gestellt. Da sich jedoch in der Politik und auch bei der Ärzteschaft mittlerweile die Ansicht herausprägt, das eine Abrechnung RD als reine Transportleistung gemäß SGB V wohl nicht mehr Zeitgemäß ist, wird sich dies in den nächsten Jahren wohl ändern. Vielleicht gibt's dann ja bundesweit gültige Regelungen

    Unter den Blinden ist der Einäugige der Arsch - er muss allen Anderen vorlesen...