Beim Recherchieren bin ich noch auf die Information gestossen, nach die Leitstellenmitarbeiter nicht unter den Schweigepflichtparagraphen 203 StGB fallen, weil sie keine Gehilfen des Notarztes sind. Unter anderem haben sie kein Zeugnisverweigerungsrecht.
Schweigepflicht und Zeugnisverweigerungsrecht muss man juristisch auseinanderhalten, weil beides (unglücklicherweise) leicht voneinander abweichend geregelt ist.
Die Schweigepflicht beruht im Wesentlichen auf § 203 StGB. Rettungsassistenten unterfallen Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift, sie gelten in diesem Sinne als "anderer Heilberuf". Damit kann ein Rettungsassistent bei jeder beruflichen Tätigkeit eine Straftat nach § 203 StGB begehen, unabhängig davon, ob er in concreto mit einem Arzt zusammenarbeitet. Auch ein Rettungsassistent im Leitstellendienst wird also erfasst.
Leitstellenmitarbeiter, die nicht Rettungsassistenten sind, sind m. E. nicht "raus", sondern über Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift in den Kreis möglicher Täter - und damit Schweigeverpflichteter - einbezogen. Dazu gehören alle berufsmäßig tätigen Gehilfen, deren Arbeit in einem inneren Zusammenhang mit der Tätigkeit der nach Abs. 1 Nr. 1 Schweigepflichtigen steht. Dies wird im juristischen Schrifttum bezogen auf Krankenhäuser beispielsweise bejaht für "das Pflegepersonal (zB auch Zivildienstleistende) und das Personal der mit den Patienten befassten technischen Dienste, von Labors, Röntgenabteilungen und internen Dokumentationsstellen, in denen im Interesse des Patienten dessen Daten archiviert werden (...), nicht aber für das gesamte Verwaltungspersonal. Noch als Gehilfen iS des S. 2 sind allerdings die mit der Kostenabrechnung betrauten Angestellten anzusehen, da andernfalls Widersprüche zwischen externen â?? vgl. dazu Abs. 1 Nr. 6 â?? und internen Verrechnungsstellen bestünden." (Lenckner/Eisele, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 28. Auflage 2010, § 203 Rn. 64). Wenn schon die Kostenabrechner erfasst sind, dürften Leitstellenmitarbeiter zumindest in einem gewissen Risiko stehen, von einem Gericht als Schweigeverpflichtete nach § 203 StGB betrachtet zu werden.
Unabhängig davon gibt es noch andere Grundlagen der Schweigepflicht - öffentliches Dienstrecht, Tarifverträge -, auf die ich hier aber nicht näher eingehen will.
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist sozusagen die prozessuale Sicherung der Schweigepflicht. Es ergibt sich für den Strafprozess aus § 53 und § 53a StPO.