... und gegebenenfalls kommt § 31a StVZO zur Anwendung, sofern die Zuwiderhandlung mit Punktevergabe belastet ist.
Und vom Bußgeld mal abgesehen: die Kosten des Verfahrens können auch dem Halter auferlegt werden, § 25a StVG. Das ist eine Form der Halterhaftung, auch wenn diese nicht das Begleichen des Bußgeldes betrifft.