Bundesverkehrsministerium plant Konkretisierung der Rettungsgasse in der StVO

  • ... und gegebenenfalls kommt § 31a StVZO zur Anwendung, sofern die Zuwiderhandlung mit Punktevergabe belastet ist.


    Und vom Bußgeld mal abgesehen: die Kosten des Verfahrens können auch dem Halter auferlegt werden, § 25a StVG. Das ist eine Form der Halterhaftung, auch wenn diese nicht das Begleichen des Bußgeldes betrifft.

  • ... und gegebenenfalls kommt § 31a StVZO zur Anwendung, sofern die Zuwiderhandlung mit Punktevergabe belastet ist.


    Und vom Bußgeld mal abgesehen: die Kosten des Verfahrens können auch dem Halter auferlegt werden, § 25a StVG. Das ist eine Form der Halterhaftung, auch wenn diese nicht das Begleichen des Bußgeldes betrifft.

    Das ist schon soweit richtig, bedeutet aber dennoch nicht, daß es bei Halte- und Parkverstößen eine generelle Halterhaftung gäbe?

    Em Herrgott sei schönschde Gab`isch ond bleibt dr`Schwob!