Ausbildungspflicht

  • Meine Frage bezieht sich sowohl auf den RD als auch auf die Feuerwehr!


    Gibt es nicht eine gewisse Fortbildungspflicht?
    Es soll ja RA's o.Ä. geben, die seit 20 Jahren auf keiner Fortbildung mehr waren.
    Genauso wie bei der FF.
    Ich bin jetzt seit August 2004 in meiner Freiwilligen Feuerwehr und habe noch keinen einzigen Lehrgang machen dürfen.
    Das frustriert mich schon ziemlich, wenn man sich gerne Fortbildungen möchte und es dann heisst, dass nur eine begrenzte Anzahl an Lehrgangsplätzen vorhanden sind und das, obwohl einem ein paar Monate früher gesagt wurde, man möge doch seine Verfügbarkeit auf einen Zettel schreiben, damit man für etwaig anfallende Lehrgänge eingeplant werden kann.
    Hilft es was den Einsatzdienst zu verweigern mit dem dezenten Hinweis, dass man "unausgebildet" nicht auf die Menschheit losgelassen werden möchte/kann?

  • Das DRK verlangt über einen Bundesentscheid eine jährliche Fortbildung von 30 Stunden für das nicht-ärztliche Personal im Rettungsdienst. Die anderen Hilfsorganisationen haben ähnliche Forderungen.

  • Zitat

    Original von LiebeGrisumaus
    Ich bin jetzt seit August 2004 in meiner Freiwilligen Feuerwehr und habe noch keinen einzigen Lehrgang machen dürfen.


    Was hast Du denn dann für eine Funktion? Machst Du das Tor auf und zu, wenn Deine Kameraden rausfahren? Ich kann Dir sagen wie es (rein theoretisch) in Berlin läuft. Dort wirst Du nach zwei Jahren wieder rausgeschmissen, wenn Du nicht in dieser Zeit die komplette Grundausbildung (Berliner Model = Truppmann, Atemschutz, Rettungshelfer) absolviert hast.

  • Zitat

    Original von LiebeGrisumaus
    Meine Frage bezieht sich sowohl auf den RD als auch auf die Feuerwehr!


    Gibt es nicht eine gewisse Fortbildungspflicht?
    [...]
    Ich bin jetzt seit August 2004 in meiner Freiwilligen Feuerwehr und habe noch keinen einzigen Lehrgang machen dürfen.


    Nun, die Fortbildungspflicht im Rettungsdienst kann auf verschiedenen Pflichten beruhen:
    - evtl. (je nach Bundesland) nach dem Landesrettungsdienstgesetz
    - nach den internen Regelungen der Hilfsorganisation (Ehrenamt)
    - arbeitsvertragliche Pflichten (Hauptamt)


    Zur Feuerwehr kann Dir bestimmt in einem gut besuchten Feuerwehrforum (z.B. http://www.db-server.de/fw-forum/index.afp?n= ) besser geholfen werden als hier.


    Gruß, Nils

  • Also:
    Im Rettungsdienst:


    Wenn Du Deinen Staatsexamen bestanden hast und dann im Anerkennungsjahr bist, musst Du 50 Stunden (Zeitstunden) Fortbildung nachweisen.
    Nach der Ausbildung jedes Jahr 30 Stunden.


    In der Feuerwehr (bin auch in einer FF) musst Du ja mindestens den Truppmann machen (1+2).
    Dann musst Du Deinen Löschzugführer bekaspern um andere Lehrgänge zu bekommen.
    Da wären z.B. Funker, Atemschutzgeräteträger, Technische Hilfeleistung, Gefahrgut, Maschinist, Truppführer.
    Aber wie gesagt, das liegt im Wohlwollen Deines Löschzugführers. Der schickt Dich ja auf die Lehrgänge.
    Aber in der FF sind nur für Atemschutzgeräteträger jährliche Abnhamen vorgesehen (soweit ich weiss). Die müssen einmal im Jahr an einer Atemschutzprüfung teilnehmen und auch durch die Atemschutzstrecke.
    MfG
    Helmchen

  • Die jährliche Fortbildungspflicht ist in den Bundesländern unterschiedlich.In Niedersachsen hat der RA lediglich die Pflicht ,, sich regelmäßig fortzubilden" so im Gesetzestext. Darauf berufen sich gern Arbeitgeber wenn die Kollegen um Kostenübernahme oder Kostenteilübernahme bitten,weil intern keine Fobis angeboten werden.

  • Zitat

    Original von Lord Helmchen
    Also:
    Im Rettungsdienst:


    Wenn Du Deinen Staatsexamen bestanden hast und dann im Anerkennungsjahr bist, musst Du 50 Stunden (Zeitstunden) Fortbildung nachweisen.
    Nach der Ausbildung jedes Jahr 30 Stunden.


    So, muß ich? Wo steht das?
    Ich habe im letzten Jahr (2005) nicht eine einzige Fortbildung besucht. Bei den Maltesern z.B. hätte ich damit kein Problem, weil ich 2004 deutlich über 60 Stunden Fortbildung besucht habe und davon 30 Stunden ins Jahr 2005 "retten" könnte.


    Irgendwie fehlen mir die Quellen zu Deinem pauschalen "muß"...


    Nils

  • @ Nils:


    Schau doch mal in die RettAssAPrV - § 2 (1) Satz 2. ;)


    Die 30h ergeben sich wie bekannt durch die RDG der Länder.

  • Und erhöht sind diese "Pflichtstunden" mal ganz schnell...
    Bei meinem alten Arbeitgeben in diesem Jahr (wegen der neuen ERC-Guidelines) 40 Stunden angeordnet!

  • Zitat

    Original von Medic5754
    @ Nils:


    Schau doch mal in die RettAssAPrV - § 2 (1) Satz 2. ;)


    Die 30h ergeben sich wie bekannt durch die RDG der Länder.


    Die RettAssAPrV regelt die Ausbildung, nicht die berufliche Tätigkeit.


    Eine 30-Stunden-Pflicht kann ich im Niedersächsischen Rettungsdienstgesetz nicht finden.


    Folglich ist die Aussage in ihrer Pauschalität falsch.


    Ansonsten verweise ich gerne auf meinen ersten Beitrag in diesem Thread :)


    Gruß, Nils

  • @ Nils:


    Ist schon richtig. Aber das "Lordchen" sprach vom RAiP, und den dort vorgegeben 50 Std. ( § 2 (1) RettAssAPrV: "... Durch Teilnahme an mindestens 50 Unterrichtsstunden sind die in der theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zuz lernen...").


    Und bzgl. der 30h Fortbildung p.a. sprach ich von den Ländern im allgemeinen.
    Und nicht von NDS im speziellen.


    Tut mir leid, wenn der Eindruck entstanden ist ich würde das Eine mit dem Anderen vermischen. Die beiden Aussagen/Sätze waren als jeweils eigenständig zu betrachten.

    Einmal editiert, zuletzt von Medic5754 ()

  • Okay...
    Auch hier gilt es mal wieder zu differenzieren, zwischen den vorgeschriebenen 50 Theoriestunden, die der RAiP abzuleisten hat (bzw. besser: die die LRW abieten muss) und den 30 fortbildungsstunden für hauptamtliches Personal im RD, die

    Zitat

    auf verschiedenen Pflichten beruhen:
    - evtl. (je nach Bundesland) nach dem Landesrettungsdienstgesetz
    - nach den internen Regelungen der Hilfsorganisation (Ehrenamt)
    - arbeitsvertragliche Pflichten (Hauptamt)

    .


    Das sind zwei verschiedene Baustelen, die hier gerade ein bissl durcheinander gewürfelt werden...

  • Liebe Leute,


    ich hebe es einfach mal fett hervor, zum besseren Verständnis:


    Zitat

    Original von Nils


    So, muß ich? Wo steht das?


    Die Aussage, die ich anzweifelte lautete als (aus beiden Sätzen zusammengesetzt:
    Nach der Ausbildung mußt Du jedes Jahr 30 Stunden Fortbildung machen


    Das zweifelte ich (aufgrund meiner etwas anderen Darstellung, siehe erstes Posting) an, da ich die 30-Stunden-Regelungen alle als "kann"-Regelungen definiert habe und nicht als muß. Es gibt Bundesländer, in denen ist es nach LRDG verpflichtend vorgeschrieben, aber ein bundesweites muß kann ich nicht sehen.


    Das war eigentlich alles. Meinem ersten Posting habe ich auch nach wie vor nichts hinzuzufügen.


    LG, Nils