Bereits daraus kann man m.E. ableiten, dass die Intubation - oder die Anwendung von Larynxtuben pp. - eine Maßnahme ist, die der NotSan ausführen können muss, weil hier wohl kaum die Einlage eines Güdeltubus oder das Überstrecken des Kopfes zu verstehen sein kann.
Ich teile Deine Auffassung, thh. Siehe aber etwa die an anderer Stelle verlinkten Handlungsempfehlungen BW (im Entwurfsstadium), Ziff. 1 auf Bl. 7, wo lediglich ein supraglottischer Atemweg als NotSan-Maßnahme beschrieben wird. Das führt dann - wenn man das Thema beiseite lässt, wer eigentlich auf welcher Grundlage SOP verbindlich einführt - zu der Frage, ob ein Normkonflikt zwischen den SOP und der Ausbildungsregelung besteht.