Aktueller Stand der Novellierung | Notfallsanitätergesetz

  • Wie kann und soll ich diesen Passus verstehen? Nach meinem Rechtsverständnis ist es wieder eine Auffassung, die viel zu schwammig ist, da sie nichts der eigentlichen Intention des NFS Gesetzes in der Ausbildungsbeschreibung zu tun hat. Dort ist beschrieben, das invasive Maßnahmen auch ergriffen werden sollen, um weiteren Schaden (auch vorsorglich) vom Patienten abzuwenden. Hier will man sich auf den rechtfertigen Notstand beziehen - was für mich völlig daran vorbei geht - und die Ergänzung des HPG verstehe ich in "diesem" Zusammenhang nicht. Vielleicht jemand mit entsprechender Rechtsexpertise?

    Stark vereinfacht ausgedrückt möchte man mit dieser Formulierung ausdrücken, dass man seitens des Bundesrates nicht glücklich darüber ist, dass das NotSanG keine explizite Ausnahmeregelung zum HPG enthält. Aus diesem Grunde wird seitens des Bundesrates nun eine direkte Änderung des HPG selbst gefodert - ein nicht ganz ungeschickter Schachzug, wie ich finde. Das im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum NotSanG teilweise vorgebrachte Argument, dass eine solche Regelung im NotSanG juristisch nicht möglich sei, halte ich übrigens für nicht ganz stichhaltig, da sich in den entsprechenden Berufsgesetzen für GuK durchaus eine entsprechende Regelung findet!

    Natürlich ist das ernst gemeint. Erst wird das von den Fraktionen abgelehnt, jetzt aber explizit in der Anlage von diversen Bundesländern "gefordert". Wie passt das zusammen?


    s.o. - der Bundesrat fordert jetzt nicht mehr eine Ausnahme im NotSanG, sondern eine (in inhaltlicher Sicht gleichwertige) Anpassung des HPG. Das zeigt, dass es dem Bundesrat mit der Schaffung von Rechtssicherheit ernst ist. Erfreulich!

    Paragr. 4 (2) Nr. 2 c) : eigenständiges Durchführen von heilkundlichen Maßnahmen, die vom ärztl. Leiter RD ..... verantwortet werden,

    Mit dieser Passage wird eine Möglichkeit zur "Generaldelegation" geschaffen (bzw. sie soll geschaffen werden), denn der ÄLRD kann auf diesem Weg auch Algorithmen incl. invasiver Maßnahmen "freigeben", ohne dass zwingend eine NA-Alarmierung erfolgen muss. Entsprechende Algorithmen sind bereits heute vielerorts Standard, wenn auch auf wackeliger Rechtsgrundlage. Die Zulässigkeit einer Generaldelegation wurde in der Vergangenheit von einigen Juristen in Frage gestellt - offensichtlich hat der Gesetzgeber damit kein Problem...

    Unterscheidet sich nicht von der jetzigen Tätigkeit des RettAss die Durchführung der Maßnahmen begründen sich aus dem Rechtfertigenden Notstand. Keine rechtsichere Handlungskompetentz als der RettAss, alles bei alten.

    So sieht es leider derzeit aus. Aus diesem Grunde halte ich das Gesetz auch für alles Andere als einen großen Wurf. Neu ist lediglich, dass der NotSan im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes ggf. alle seine "Skills" zur Anwendung bringen kann & nicht mehr nur jene, in denen er vom ÄLRD zertifiziert ist. Wird juristisch sicher spannend, wenn der erste NotSan mit ACLS-Providerstatus kardiovertiert hat ;-)

    Zumindest mir ist nicht bekannt, dass eine solche Regelung jetzt tatsächlich in Angriff genommen werden soll.

    Soll sie (noch) nicht. Der Bundesrat fordert dies jedoch anscheinend, und ich bete mit Nachdruck dafür, dass das Thema noch eine Weile auf der Agenda bleibt. Ansonsten wird nämlich wahr, was ich schon seit geraumer Zeit prophezeie: Im NotSan-Zeitalter wird noch intensiver über Kompetenzen diskutiert werden als jemals zuvor! Nur bringen uns diese teilweise tagtäglich zu führenden dümmlich-kleingeistigen Diskussionen in der Sache nicht weiter.

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

    2 Mal editiert, zuletzt von Jan Waldorf ()

  • Super, jetzt haben wir ein ein RettAss-Gesetz mit einem neuen Namen, einer 3 Jährigen Ausbildungszeit und einer (noch) ungeklärten Finanzierung. Da haben wir es ja weit gebracht :ironie:

  • Neu ist lediglich, dass der NotSan im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes ggf. alle seine "Skills" zur Anwendung bringen kann & nicht mehr nur jene, in denen er vom ÄLRD zertifiziert ist.


    Sooo neu ist das ja nun nicht. Es überrascht vielleicht den einen oder anderen ÄLRD. Von denen wollte mir allerdings schon vor Jahren auf einer Fortbildung einer erzählen, dass ich mit einem privaten Defi unter das MPG fiele. Meine Antwort hat den auch überrascht, und wir haben uns dann darauf geeinigt, dass er seine "Notkompetenzprüfung" vielleicht mehr auf medizinische als auf juristische Themen erstrecken möchte.

  • Meine Antwort hat den auch überrascht, und wir haben uns dann darauf geeinigt, dass er seine "Notkompetenzprüfung" vielleicht mehr auf medizinische als auf juristische Themen erstrecken möchte.


    Auch wenn ich auf der medizinischen Seite stehe...
    muss ich sagen:
    Gute Einigung! :-D

  • Stark vereinfacht ausgedrückt möchte man mit dieser Formulierung ausdrücken, dass man seitens des Bundesrates nicht glücklich darüber ist, dass das NotSanG keine explizite Ausnahmeregelung zum HPG enthält. Aus diesem Grunde wird seitens des Bundesrates nun eine direkte Änderung des HPG selbst gefodert - ein nicht ganz ungeschickter Schachzug, wie ich finde. Das im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum NotSanG teilweise vorgebrachte Argument, dass eine solche Regelung im NotSanG juristisch nicht möglich sei, halte ich übrigens für nicht ganz stichhaltig, da sich in den entsprechenden Berufsgesetzen für GuK durchaus eine entsprechende Reglung findet!


    Danke, das war die Antwort die ich erwartet habe, bzw. mit der ich nun weiterarbeiten kann ;).


    Vielen Dank.

  • ...Neu ist lediglich, dass der NotSan im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes ggf. alle seine "Skills" zur Anwendung bringen kann & nicht mehr nur jene, in denen er vom ÄLRD zertifiziert ist. Wird juristisch sicher spannend, wenn der erste NotSan mit ACLS-Providerstatus kardiovertiert hat ;-)...


    Von mir fett gemacht....


    Der rechtfertigende Notstand wird m.W. aber nicht vom ÄLRD oder mir als Anwender bestimmt. Ist es nicht schlussendlich der Richter, der bestimmt, ob es Einer war? Somit kann m.E. die Wahl der Waffen durch den ÄLRD gar nicht eingeschränkt werden, oder?

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • Meines Wissens nach ist ein rechtfertigender Notstand für den Rettungsdienstler juristisch nicht unumstritten. Ein Notstand setzt Merkmale wie eine Ausnahmesituation und eine fehlende Planbarkeit voraus. Das wäre im Rettungsdienst durchaus diskutabel, da die Situationen für uns ja planbar sind. Es mag die genaue Einsatzart variieren, aber vom Grundsatz her liegt eine Planbarkeit vor. Und sind wir ehrlich, mit Übernahme einer 12h RTW Schicht kann man auch 10 - 14 Ausnahmesituationen fest einkalkulieren. Ich habe inzwischen einige Vorträge gehört und durchaus auch Juristen gesprochen, die eine Anwendbarkeit des rechtfertigenden Notstands deshalb ablehnen...

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Ich dachte, ich hätte es deutlich als Rezitation aus verschiedenen Vorträgen gekennzeichnet. Aber vielleicht möchtest du dich einfach direkt mit einem von ihnen unterhalten? Recht prominent dürfte Ralf Tries sein, er sprach im Rahmen des Hannoverschen Notfallsymposiums.

    Land zwischen den Meeren,
    vor dem sich sogar die Bäume verneigen,
    du bist der wahre Grund,
    warum Kompassnadeln nach Norden zeigen!

  • Ich hatte schon verstanden, dass Du es in Vorträgen gehört hast. Ich frage mich, wie man das begründen möchte.


    Und natürlich auch, wie man dem Rettungsfachpersonal eine Rechtsgrundlage für Handeln in Notsituationen geben möchte, wenn man den rechtfertigenden Notstand ausschließt. Wobei ich eine Vermutung habe, was die Vertreter dieser Auffassung dazu sagen.


    Ergänzung: Und es wundert mich, wie weit man gehen kann, um seine Meinung zu verteidigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Schmunzel ()

  • Sooo neu ist das ja nun nicht. Es überrascht vielleicht den einen oder anderen ÄLRD.


    Der rechtfertigende Notstand wird m.W. aber nicht vom ÄLRD oder mir als Anwender bestimmt. Ist es nicht schlussendlich der Richter, der bestimmt, ob es Einer war? Somit kann m.E. die Wahl der Waffen durch den ÄLRD gar nicht eingeschränkt werden, oder?

    Ich habe mich schlecht ausgedrückt & letztlich habt Ihr natürlich beide Recht. Ich meinte eher, dass der NotSan über ein breiteres Kompetenzspektrum (i.s. medizinischer Fachkompetenz) verfügen wird und damit auch Maßnahmen zur Anwendung bringen kann (bzw. soll / muss), die weit über das heute allgemein übliche Spektrum hinausgehen.

    Meines Wissens nach ist ein rechtfertigender Notstand für den Rettungsdienstler juristisch nicht unumstritten. Ein Notstand setzt Merkmale wie eine Ausnahmesituation und eine fehlende Planbarkeit voraus. Das wäre im Rettungsdienst durchaus diskutabel, da die Situationen für uns ja planbar sind. Es mag die genaue Einsatzart variieren, aber vom Grundsatz her liegt eine Planbarkeit vor. Und sind wir ehrlich, mit Übernahme einer 12h RTW Schicht kann man auch 10 - 14 Ausnahmesituationen fest einkalkulieren. Ich habe inzwischen einige Vorträge gehört und durchaus auch Juristen gesprochen, die eine Anwendbarkeit des rechtfertigenden Notstands deshalb ablehnen...

    Das ist auch mein wesentlicher Kritikpunkt an der ganzen Sache, auch wenn Schmunzel sicher Recht hat: In §34 StGB steht in der Tat nichts davon, dass ein rechtfertigender Notstand nicht 8x täglich eintreten kann. Der gesunde Menschenverstand sagt jedoch, dass der Gesetzgeber mit diesem Paragraphen eine Möglichkeit zum "legalen Brechen von Gesetzen" in absoluten Extrem- bzw. Ausnahmesituationen eröffnet. Denn §34 ändert ja nichts an der Tatsache, dass ich ein Gesetz breche - ich bekomme lediglich eine Rechtfertigung dafür, dies zu tun. Und meines Erachtens kann und darf es nicht der "Normalfall" sein, dass ich 8x täglich Gesetze brechen muss, egal ob ich dafür eine Rechtfertigung habe oder nicht.

    Wobei ich eine Vermutung habe, was die Vertreter dieser Auffassung dazu sagen.


    :-)

    „Ein Staat ist immer nur so frei wie sein Waffengesetz.” (Gustav Heinemann)

  • Aber mal ehrlich gesprochen: Es wird doch dem deutschen Bundesstaat möglich sein, analog anderer Rettungsdienste, einen therapeutischen Spielraum dem Notfallsanitäter einzuräumen den er eigenverantwortlich bedient und der nicht auf einem nur in bestimmten Situationen vorkommenden, abwägenden und fraglichen Konstrukt erlaubt ist.


    Das gehört für mich auch zu einer Weiterentwicklung und Professionalisierung. Der rechtfertigenden Notstand wurde damals nicht vom Gesetzgeber (und bitte belehrt mich) für die regelrechte Ausübung von Maßnahmen durch eine Berufsgruppe geschaffen. Daher sollte man vielleicht über eine Art Approbation, Heilkundegesetz Notfallsanitäter oder andere Optionen nachdenken. Wobei mit das Heilkundegesetz für den Notfallsanitäter am besten gefällt - mit der Ausnahme von Heilpraktikergesetz.

  • Bitte vergesst bei der nun wieder aufkommenden Diskussion über Maßnahmen nicht die Patienten Einwilligung, denn ob rechtfertigender Notstand oder nicht, ist doch die Einwilligung für mich die wichtigste und stichhaltigste Rechtssicherheit eine Maßnahme durch zuführen.



    Zitat

    Ich meinte eher, dass der NotSan über ein breiteres Kompetenzspektrum (i.s. medizinischer Fachkompetenz) verfügen wird und damit auch Maßnahmen zur Anwendung bringen kann (bzw. soll / muss), die weit über das heute allgemein übliche Spektrum hinausgehen.


    Das halte ich für pures Wunschdenken, für mich gibt es in der Tat keinen Grund noch weitreichendere Maßnahmen als heute möglich dem Rettungsdienstpersonal an die Hand zugeben. Natürlich wäre es wichtig das in der BRD der Versorgungsgrad angeglichen wird, wobei ich mir irgendwie nicht vorstellen kann das es tatsächlich noch Regionen gibt wo die Maßnahmen der BÄK Probleme machen. Und sollte man natürlich in so einem Breich sitzen könnte ich den obigen Wunsch schon nachvollziehen.

  • Und meines Erachtens kann und darf es nicht der "Normalfall" sein, dass ich 8x täglich Gesetze brechen muss, egal ob ich dafür eine Rechtfertigung habe oder nicht.


    Wenn man das als rechtspolitisches Argument vorträgt und nicht, um eine Auslegung des geltenden Rechts zu begründen, finde ich das auch gar nicht mehr so schwierig. Ich habe nur gewisse Schmerzen damit, dass aus der "Ich mach mir die Welt, wie sie mir gefällt"- Rechtsargumentation anscheinend bei manchen mittlerweile eine Art "Bist Du nicht willig, so brauch´ ich Gewalt wird".

  • Wobei mit das Heilkundegesetz für den Notfallsanitäter am besten gefällt - mit der Ausnahme von Heilpraktikergesetz.


    Weil man immer wieder das Heilpraktikergesetz anführt...
    Warum macht eigentlich niemand die Prüfung zum Heilpraktiker? Die ist relativ preiswert.


  • Weil man immer wieder das Heilpraktikergesetz anführt...
    Warum macht eigentlich niemand die Prüfung zum Heilpraktiker? Die ist relativ preiswert.


    Weil die Heilpraktikerprüfung dir an dieser Stelle nichts bringt. Das geht leider in eine ganz andere Richtung. Du bist als Heilpraktiker weiterhin an die gleichen, uns als Rettungsfachpersonal betreffenden Gesetze gebunden.
    Weiteres gerne später, ich hab grad einiges zu erledigen.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • uns als Rettungsfachpersonal betreffenden Gesetze gebunden.


    Aber du verstößt nicht gegen das Heilpraktikergesetz und bist zur Ausübung der Heilkunde ermächtigt.
    Das bezieht sich jetzt weniger auf die Koniotomie, als vielmehr darauf zu sagen: "Herr Müller Sie haben nichts ernstes. Ich habe ihnen jetzt eine Infusion gegeben und sie können daheim bleiben und müssen nicht ins Krankenhaus."
    Das würde auch einer regelhaften Ausübung der Heilkunde entsprechen.

  • Wenn wir ehrlich sind, werden unsere erweiterten Maßnahmen schon lange von der Bevölkerung und dem Gesetzgeber (still?) akzeptiert und vielleicht sogar erwartet. Wenn sich jemand anders mit dieser Regelmäßigkeit wie wir auf den "rechtfertigen Notstand" zu berufen versuchen würde, wäre sicherlich alsbald ein Berg von zu bearbeiteten Fällen für den Staatsanwalt vorhanden. Das hängt sicher mit unserem Berufsstand und der Sparte zusammen. Ich bin bekanntlich Hobbypilot und wenn ich eine Landung ausserhalb eines zugelassenen Flugplatzes mache, brauche ich schon eine verdammt gute Begründung. Mache ich es 5 Mal am Tag, stehe ich in der Bildzeitung. Und das, obwohl bei korrekter Durchführung die Gefährdung der Allgemeinheit gering ist. Ich übertreibe an dieser Stelle gerne, es scheint mir jedoch genau hier mehr als legitim, Äpfel mit Birnen zu vergleichen.

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.


  • Aber du verstößt nicht gegen das Heilpraktikergesetz und bist zur Ausübung der Heilkunde ermächtigt.
    Das bezieht sich jetzt weniger auf die Koniotomie, als vielmehr darauf zu sagen: "Herr Müller Sie haben nichts ernstes. Ich habe ihnen jetzt eine Infusion gegeben und sie können daheim bleiben und müssen nicht ins Krankenhaus."
    Das würde auch einer regelhaften Ausübung der Heilkunde entsprechen.


    Dafür brauchst Du als Heilpraktiker einen Vertrag mit Hr. Müller. Bist Du nun als Rettungsfachpersonal dort oder als Heilpraktiker? Hast Du mit Hr. Müller pflichtgemäß den Termin über Deine Praxis ausgemacht?

    Speed is life!
    Es gibt 10 Arten von Menschen. Solche, die binär zählen können, und Solche, die es nicht können.

  • brauchst Du als Heilpraktiker einen Vertrag mit Hr. Müller


    Diesen Vertrag kannst du auch mündlich bzw. dann durch konkludentes Handeln abschließen.
    Im übrigen gilt anders als für Ärzte, keine GOÄ bzw. Musterberufsordnung, die eine "kostenlose" Behandlung verbietet.


    Und die Frage oder das konstruierte Problem war der Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz. Und dieser findet eben nicht statt.
    (Wie es mit der Berufshaftplicht beim Heilpraktiker aussieht kann ich nicht sagen, da ich nicht aus der Ecke stamme und mir kein solcher Vertrag vorliegt.)