Medizinstudium contra Rettungsdienst

  • Hallo liebes Forum



    Ich habe da mal eine Frage:


    Ist Euch eine gesetzliche Regelung bekannt, wonach man als weit fortgeschrittener Medizinstudent und RD- Mitarbeiter ab einem gewissen Wissensstand nicht mehr als RS/RettAss fahren darf?
    Angeblich hätte es da mal so einen Fall gegeben, weil der Medizinstudent ja wesentlich mehr weiss und kann und so u. U. in einen Gewissenskonflikt geraten könnte...???


    Bitte um Eure Meinung...



    Gruss, Christian

  • @ Rosthy


    Also von dieser Regelung habe ich noch gar nicht gehört. Fände ich aber auch absolut Schwachsinnig. Ist doch nur von Forteil wenn jemand mehr weiß.
    Und was soll derjenige den dann machen? Als Not-/Arzt darf er nicht fahren da er noch zu wenig weiß (da er das Studium noch nicht abgeschlossen hat) und als Rett.San./Rett.Ass. darf er nicht mehr da er zu viel weiß?!? ?(
    Da kann doch was nicht stimmen. Also ich persönlich denke, dass es diese Regelung NICHT gibt - falls doch, finde ich es zwar doof, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren


    Gruß

  • Stimmt diese Behauptungen werden immer wieder aufgestellt. Es ist nicht klar ob es solche Regelungen gibt wenn auf welcher Ebene und ob es überhaupt eine Rechtsverbindlichkeit hat.
    Ich kenn Leute die deswegen aufgehört haben aber auch Leute die weitergemacht haben.

  • So eine Regelung ist mir auch nicht bekannt.


    Ein Medizinstudent kann nicht in einen Gewissenskonflikt geraten, da er formal-juristisch genausowenig ärztliche Maßnahmen durchführen darf wie ein Rettungsassistent oder Rettungssanitäter.
    Er wäre dann in so einem Fall nur ein etwas "umfangreicher" weitergebildeter Rettungsassistent.



    Gruß,


    Ani


    ?Schlaf? besser... mit einem Anästhesisten!?

  • Eine solche Regelung gibt es, aber nicht für den noch studierenden, sondern wenn der betreffende sich schon "Arzt" schimpfen darf. Dann geht das nicht, weil man ja in den Konflikt kommt, ärztliche Massnahmen durchzuführen, weil man ja Arzt ist, dann fehlt aber der Rettungsassistent/-sanitäter auf dem Auto. Fährt man nur als ein solcher, darf man wiederum nicht die ärztlichen Massnahmen ergreifen, die man aber ergreifen muss, weil man ja Arzt ist, wobei dann ja wieder der RA/RS fehlt.... und wieder von vorne....

    Ich bin nur für das verantwortlich, was ich schreibe...
    ...nicht für das, was Du verstehst!!!

  • Also ich hab über das Thema auch schonmal ausführlich mit meinen Mitstudenten diskutiert, aber ab wann der Zeitpunkt gekommen ist und wo das rechtlich geregelt ist weiß ich nicht so wirklich.
    Es ist doch definitiv so, dass spätestens ab Studiumsende nicht mehr als RA/RS etc gearbeitet werden darf,oder?

  • Aha. Das deckt sich ungefähr mit meinem Wissenstand.
    Ab wann darf sich der Arzt "Arzt" schimpfen?

  • ... nach erfolgreicher Approbation... (oder Ani?)

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    ...nicht für das, was Du verstehst!!!

  • Ist ein AiP´ler nicht teilapprobiert? D.h. darf er nicht die ärztliche Heilkunde ausüben, allerdings nicht eigenständig praktizieren?

  • Den AiP ler gibt es nicht mehr seit letztem Jahr.....
    (Schon zu Ende gefeiert?)

    Ich bin nur für das verantwortlich, was ich schreibe...
    ...nicht für das, was Du verstehst!!!

  • Es gibt allerdings noch AiP´ler, auch wenn der Teil der ärztlichen Ausbildung für die Jetztstudenten wegfällt.
    (Ja, gehe jetzt ins Bettchen und freue mich auf Donnerstag.)

  • Das Thema wurde auch schon im alten Forum behandelt, dort wurde eine Stellungnahme der Bundesärztekammer eingestellt:


    Zitat

    Vielen Dank für Ihre Anfrage, die wir Ihnen gern beantworten.
    Aus Sicht der Approbationsordnung spricht unserer Meinung nach nichts gegen die parallele Ausübung ärztlicher Tätigkeit und Tätigkeit auf dem Boden der Qualifikation als Rettungsassistent. Auch kann aus unserer Sicht kein Grund dafür gesehen werden, das ein gelernter Krankenpfleger bei persönlichem oder wirtschaftlichem Erfordernis nach Erlangen der ärztlichen Approbation nicht wieder in seinen Ausgangsberuf zurückgeht. Allerdings ist von Zeiten, in denen ein gravierender Ärztemangel besteht, derzeit nicht auszugehen. Hier scheint eine zielgerichtete Zukunftsplanung sinnvoll, da sonst sowohl persönliche auch wirtschaftliche Ressourcen vergeudet werden.
    Ein approbierter Arzt, der als Rettungsassistent angestellt ist, wird sich allerdings immer im Spannungsfeld zwischen ärztlichem Können und rechtlich abgesichertem Handeln bewegen (z. B. Haftungsrecht / Organisationsverschulden des Trägers einer Einrichtung u. s. w.). Gleiches gilt für die Rückkehr in die pflegerische Laufbahn. Diese Aspekte gilt es immer zu bedenken. Eine rechtliche individuelle Beratung sollten Sie ggf. bei Ihrer zuständigen Landesärztekammer anstreben.
    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Aussagen hilfreich zu sein.


    Die komplette Diskussion: http://forum.myphorum.de/read.php?f=9223&i=2634&t=2634&nr=21

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • @ Grillmaster:


    Wenn z.B. auf dem RTW ein RS als Fahrer und ein Arzt als Beifahrer fungieren, so "fehlt" zwar der RA, aber die Besetzung F= RS und BF = RA ist eine Mindestbesetzung.


    Somit kann dieser RTW nachwievor als solcher eingesetzt werden.
    Nur das halt der Beifahrer nun ein Arzt ist, und somit die ihm/ihr entsprechenden Massnahmen ergreifen darf.


    Synonym Deiner Aussage wäre das Problem ja auch gegeben, wenn 2 RA den RTW besetzen. Also der RS fehlt.
    Wer fährt dann das Auto, keiner der beiden, weil dafür der RS vorgesehen ist...?


    Just my 2/100 Euro.

  • Zitat

    Wenn z.B. auf dem RTW ein RS als Fahrer und ein Arzt als Beifahrer fungieren, so "fehlt" zwar der RA, aber die Besetzung F= RS und BF = RA ist eine Mindestbesetzung.


    Ich bin bisher davon ausgegangen, daß der Arzt allemale zusätzlich dabei sein kann und die eigentliche Besetzung durch mind. RS&RA bestehen muss....
    Einer unserer (jetzt ehemaligen) Aushilfen hat sich aus persönlichen Gründen, denn ihn betrifft das, mit diesem Thema auseinander gesetzt und hat bei der Abklärung des Sachverhaltes diese von mir beschriebene Aussage bekommen.


    Zitat

    Synonym Deiner Aussage wäre das Problem ja auch gegeben, wenn 2 RA den RTW besetzen. Also der RS fehlt.


    s.o.

    Ich bin nur für das verantwortlich, was ich schreibe...
    ...nicht für das, was Du verstehst!!!

  • Hallo Grillmaster T!


    Man ist Arzt mit der Ausstellung der Approbationsurkunde. Die bekommt man in der Regel frühestens ein paar Wochen nach dem 3. Staatsexamen.



    Huhu cheeta!


    Soweit ich weiß, gibt es keine AiP'ler mehr. Seit letzten September sind alle Mediziner vollapprobiert.



    Gruß,


    Ani


    ?Schlaf? besser... mit einem Anästhesisten!?

  • Also ich habe letzte Woche bei einer Entlassung noch eine AiP´lerin gesehen; die hat uns die Übergabe gemacht.

  • @ Grillmaster:


    Du sagst ja selbst: "... Besetzung mind. durch RS&RA bestehen muss."


    Eben: mindestens!


    Wer kommt also "über" dem RA? Der Arzt. Auch wenn er kein NA ist.
    Und alleine Aufgrund der Ausstattung bzw. Einplanung in den RD-Bedarfsplan, etc. bleibt der RTW ein RTW, und wird durch den Arzt nicht automatisch zum NAW.

  • Hi...
    Also ich hatte einen Kollegen der Medizin studiert hat und ehrenamtlich im RD arbeitete, aber nur so lange bis er seinen Doc hatte.Danach durfte er es nicht mehr ...Gesetzlich gesehen...
    weil wie schon oben geschrieben er in Gewissenskonflikte kommen könnte.Wenn er auf nem RTW ist müßte er wie ein RA denken und nicht wie ein Doc... ?(


    LG Kathrin

  • Es gibt nach meinem derzeitigen Informationsstand keine gesetzliche Regelung die es einem Arzt, der gleichzeitig auch die Ausbildung als RettAss hat verbietet, als solcher tätig zu sein. Dies wäre auch in keinster Weise nachvollziehbar und das gibt auch die oben zitierte Antwort der Bundesärztekammer wieder.


    Konform mit den Diskussionsaussagen über erweiterte, invasive Maßnahmen durch Rettungsassistenten, die diese Maßnahmen nachweislich erlernt haben, kann ein Arzt, der als Rettungsassistent tätig ist, sehrwohl erweiterte, ärztliche Maßnahmen ergreifen. Daran dürfte die Tatsache, daß er "nur" als RettAss angestellt ist, meines Erachtens nichts ändern. Als Rettungsassistent sind ihm gewisse Maßnahmen zwar untersagt, als Arzt (und diese Qualifikation besitzt er ja zusätzlich) werden diese aber sogar von ihm erwartet.
    Somit dürfte es auch nicht zu einem Gewissenskonflikt kommen, denn sein Eid gebietet dem Arzt grundsätzlich, die bestmögliche Hilfe zuteil werden zu lassen.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Hi Jens!


    Ich glaube, es gab da keine Übergangsregelung. Alles, was so bis September teilapprobiert in Deutschland 'rumwerkelte, war von einem Tag zum anderen ein "richtiger" Arzt. Auch finanziell! ;-))


    Werde mich aber am Wochenende aus sicheren Quellen informieren.



    Gruß,


    Ani


    ?Schlaf? besser... mit einem Anästhesisten!?