Wieviele Fehltage im RAiP

  • Diese Frage richtet sich an die LRA-Fraktion hier im Forum.


    Wieviele krankheitsbedingte Fehltage darf ich im Anerkennungsjahr haben?


    Macht es dabei einen Unterschied, ob ich mich bei der Arbeit verletze oder zuhause?

    Einmal editiert, zuletzt von LiebeGrisumaus ()

  • §7 des RettAssG:
    ?1) Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate.?
    In der Regel bekommst Du einen Praktikanten-, bzw. Ausbildungsvertrag. In meinem Club ist der befristet bis zum erfolgreichen Bestehen des Abschlußgespräches, längstens jedoch auf 12 Monate.
    Wenn Du in dieser Zeit krank bist und die 1.600 Stunden bis zum Auslaufen nach 12 Monaten nicht erreichst? Tja. Wenn Du eine Gute wärest, würde der Vertrag ggf. verlängert werden.
    Für die üblichen Husten Schnupfen Heiserkeit Erkrankungen ist das völlig ausreichend. Fällst Du länger aus, muss der Einzelfall geprüft werden.
    Es macht da gar keinen Unterschied, auf Grund wessen der Ausfall durch Krankheit entstanden ist (ob Zuhause oder auf der Arbeit).

    Ich bin nur für das verantwortlich, was ich schreibe...
    ...nicht für das, was Du verstehst!!!

  • Zitat

    Original von Grillmaster T
    §7 des RettAssG:
    ?1) Die praktische Tätigkeit umfasst mindestens 1600 Stunden und dauert, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, zwölf Monate.?


    Die weiteren Ausführungen hätest Du Dir sparen können, wenn Du auch Absatz 3 (s.u.) gequotet hättest ;)
    Entgegen Deinen Ausführungen gehe ich übrigens davon aus, daß ein Ausbildungsvertrag in "Deinem Club" entsprechend der Ausbilderverpflichtungen in diesem unseren Land nicht mit Auslaufen des Vertrages enden, sondern euer RAIP ggf. einen Rechtsanspruch auf die Ableistung seiner nachzuholenden Ausbildungszeit hat. Selbst anderslautende Absprachen in irgendwelchen Ausbildungs- oder Arbeitsverträgen dürften arbeitsrechtlich nicht lange Bestand haben. Das aber nur am Rande.



    Zitat

    Original von http://bundesrecht.juris.de/rettassg/BJNR013840989.html
    (3) Wird die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 außer durch Urlaub um mehr als 160 Stunden oder, sofern sie in Vollzeitform abgeleistet wird, von mehr als vier Wochen, unterbrochen, ist die über diese Frist hinausgehende Zeit nachzuholen. Dies gilt entsprechend, wenn eine nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 verkürzte praktische Tätigkeit um mehr als 80 Stunden oder mehr als zwei Wochen unterbrochen wird. § 6 letzter Satz gilt entsprechend.


    Frage beantwortet, Julia?


    Gruß, Nils

  • Da rege ich mich in regelmässigen Abständen darüber auf, dass es Leute gibt, die nicht müde werden, immer wieder Halbwahrheiten und dummes Zeug zu posten. Schwupps... passiert es mir an dieser Stelle selbst Das hat mir wirklich zugesetzt, weil Nils völlig recht hatte mit seiner Antwort.
    Habe mich erkundigt bei unserer Personalabteilung und musste mich wirklich belehren lassen, daß meine bisherige Annahme unrichtig ist. Die zeitliche Begrenzung der Arbeitsverträge greift tatsächlich nur im Falle eines erfolgreichen Abschlußgespräches.
    Ansonsten bleibt uns der Praktikant prinzipiell bis zum Erfolg erhalten.
    Meine Lehre: Demnächst noch genauer nachdenken, bevor ich zur Tastatur greife.

    Ich bin nur für das verantwortlich, was ich schreibe...
    ...nicht für das, was Du verstehst!!!