ABSCHLUSSGESPRÄCH PFLICHT OR NONSENSE?

  • Mir hängt das alles zum Hals heraus!!
    Bis heute lassen sich Leute noch ihren RA überschreiben....

    @ Rubi
    Ich habe meine Stunden erbracht !!!!


    Von 2003 - 2008 hab ich meine RettSan Stunden regelmäßig auf dem RTW eingefahren!!!
    Auch im öffentlichen Rettungsdienst ( Feuerwehr ).


    Und da unsere Organisation (Beruf ) allerdings vom RettG ausgenommen ist, darf der RettSan bei uns Dinge, die
    "da draußen" nur ein RettAss durchführt ( z. B. bei Auslandseinsätzen o. ä. ).
    Von daher hab ich mich auch so darüber aufgeregt, warum man hier keiner eine leistungsmäßige
    Überprüfung und Einzelfallentscheidung seitens des Bonner Gesundheitsamtes durchgeführt hat.


    Ich will mal so behaupten, dass ich mein Handwerk beherrsche ...das hat mir im übrigen auch der
    leidende NA nach dem Abschlussgespräch so bestätigt. Von daher habe ich überhaupt
    kein schlechtes Gewissen, dieses "Schlupfloch" genutzt zu haben.


    Allerdings gebe ich Dir recht, dass man noch immer viel zu leicht an den RettAss kommt...da rutscht dann auch schon mal unqualifiziertes Personal mit durch... .
    Ich weiß sogar von Leuten, die sich mit einer Ersten Hilfe Bescheinigung ( die läßt sich ja schnell "organisieren"...) von VOR 1989
    ( nach dem Motto: Beginn der RettSan Ausbildung ...) heute noch den RettAss ANERKENNEN LASSEN!!!!
    Da pack ich mir an den Schädel!!!

  • Ich habe das auch nicht persönlich gemeint, und ich kann Dich sehr gut verstehen, dass Du diesen Weg gegangen bist.
    Ich will Dir auch nicht unterstellen, dass Du ein schlechter RA bist, aber wie Du selbst schreibst, die Tatsache, dass es unter Umständen so leicht geht, spricht allgemein nicht für eine gute Ausbildungsform.
    Ich sehe halt nur die Unterschiede am Beispiel unserer Wache:


  • Wenn ich mich hier mal einklinken darf...


    Mir geht es genauso wie Wagen8. Ich arbeite beim selben RD wie er, habe auch meine Ausbildung in Bonn (mit ihm zusammen) gemacht und fahre nun auch als RS meine Stunden.
    Ich verstehe den Beschluss vom BVerwG auch so, dass man als RS einfach seine Stunden einreichen kann. Ohne Berichtsheft und ohne Abschlussgespräch. Und da es ein Beschluss des BVerwG ist, denke ich auch, dass das für das gesamte Bundesgebiet gelten müsste, oder?

    wenn das schule macht... na dann prost mahlzeit


    meines wissens nach kann man das abschlussgespräch nicht nicht bestehen - wenn euch das schon zu viel erscheint ein paar minuten mit dem doc zu quatschen ... ich denk mir nur meinen teil


  • wenn das schule macht... na dann prost mahlzeit


    meines wissens nach kann man das abschlussgespräch nicht nicht bestehen - wenn euch das schon zu viel erscheint ein paar minuten mit dem doc zu quatschen ... ich denk mir nur meinen teil


    1) nicht die Schule ist für die Anerkennung zuständig.
    2) selbstverständlich kann das Abschlußgespräch als nicht bestanden klassifiziert werden. Ein Blick in die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung hätte gereicht um dies zu erkennen. Ein Widerholen dieser falschen Aussage in anderen Threads macht sie auch nicht richtiger.
    3) Ich denk mir auch so meinen Teil, wenn ich mir andere Beiträge dieses Abends so durchlese.

  • 1) nicht die Schule ist für die Anerkennung zuständig.
    2) selbstverständlich kann das Abschlußgespräch als nicht bestanden klassifiziert werden. Ein Blick in die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung hätte gereicht um dies zu erkennen. Ein Widerholen dieser falschen Aussage in anderen Threads macht sie auch nicht richtiger.
    3) Ich denk mir auch so meinen Teil, wenn ich mir andere Beiträge dieses Abends so durchlese.


    zu 1. <- da hast du meinen Satz missinterpretiertzu 2. hast du einen lebenden Beweis dafür? - ich werde mich jetzt bei meiner zuständigen Behörde mal informieren. Lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen.

  • taeb.de:


    Ja, ich kenne mindestens einen lebenden Beweis dafür, dass deine These falsch ist.


    Und hier die Rechtsgrundlage:


    RettAssPrV:


    § 2 Praktische Tätigkeit


    (2) Die erfolgreiche Ableistung der praktischen Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Die Bescheinigung wird erteilt, wenn
    1. der Praktikant ein Berichtsheft vorlegt, das er in Form eines Ausbildungsnachweises geführt hat, und
    2. im Rahmen eines Abschlussgespräches festgestellt worden ist, dass der Praktikant die in Absatz 1 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat.

  • Auch ich habe schon mal jemanden durchs Abschlußgespräch "fallen" lassen.
    Das Ausbildungsziel konnte nicht als erreicht dargestellt werden.
    Halbes Jahr Praktikumsverlängerung und neuer Anlauf.