Nebenberufliche Ausbildung

  • nein, ganz richtig. darüber hinaus muss man auch sehen, dass eine "sonderrechts"-fahrt mit einem privat-PKW, also einem ungekennzeichneten zivilen fahrzeug, ein viel größeres gefahrenpotential bietet als die signalfahrt mit einem feuerwehr- oder rettungsdienstfahrzeug. wenn man überhaupt sonderrechte - in welcher form auch immer - mit dem privat-PKW in anspruch nehmen will, dann werden da nur sehr milde verstöße möglich sein. man wird kaum im berufsverkehr über eine rote ampel fahren können. insofern stellt sich natürlich die frage, ob es überhaupt sinnvoll ist, sich auf dieses dünne eis zu begeben oder ob man nicht viel eher ruhig und normal gesittet zum einsatz fahren sollte. es passieren ja wohl genug verkehrsunfälle durch sonderrechtsfahrende feuerwehrleute.


    gott, schweifen wir gerade vom thema ab.

  • Wenn du durch in Anspruch genommen Sonderrechte gegebenenfalls andere Verkehrsteilnehmer gefährdest, greifst du deren Leib und Leben, sprich das selbe Rechtsgut, was du eigentlich bei dem besagten Schadensereignis schützen willst, indirekt an.


    Oder verstehe ich da etwas falsch?


    nein, ganz richtig.


    Nein, doch falsch verstanden. Oder vielmehr: Zu schnell gesprungen. Das beeinträchtigte Rechtsgut ist ja zunächst einmal die Straßenverkehrsordnung. Die ist sicher weniger wichtig als das Leben eines Patienten. Das Problem gleichwertiger Rechtsgüter taucht frühestens auf, wenn jemand anders konkret gefährdet wird.


    Das Problem liegt vielmehr darin, ob die Anwendung von § 16 OWiG durch die besonderen Regelungen in der StVO gesperrt ist (weil es sich ggf. bei diesen um abschließende Regelungen für Verletzungen der Straßenverkehrsordnung handelt, die nicht durch andere Vorschriften umgangen werden sollen). Das kann man argumentieren.

  • das lex-specialis-argument halte ich in diesem zusammenhang allerdings für fragwürdig. schließlich stammt die StVO aus einer zeit, in der es zwischen rettungsdienst und katastrophenschutz nichts gab [oder?]. die frage, ob die mitglieder einer schnell-einsatz-gruppe auf der anfahrt sonderrechte genießen sollen, stellte sich also nicht, und wurde von der StVO insofern auch nicht beantwortet. ich würde auch noch argumentieren, dass privatpersonen aus viel geringerem anlass sonderrechte in anspruch nehmen dürfen. ich erinnere mich an ein urteil, in dem es um die frage ging, ob man aufgrund eines sich plötzlich aufdrängenden, unwiderstehlichen stuhldranges im rahmen einer durchfallerkrankung mit dem privatwagen die zulässige höchstgeschwindigkeit überschreiten dürfe, um eine sanitäre einrichtung zu erreichen. die rechtfertigende wirkung von diarrhoe wurde in diesem urteil bejaht. ferner kann die dringlichkeit eines SEG-einsatzes die eine sonderrechte auslösenden FF-einsatzes auch bei weitem übersteigen. wenn ich einen vollgelaufenen keller neben einen brennenden reisebus stelle, gewinnt ganz klar der reisebus.


    aber wie gesagt. ohne kennzeichnung eines fahrzeuges mit bekannter lackierung und einer sonersignalanlage ist das fahren mit sonderrechten höchst gefahrengeneigt, und man sollte unabhängig von der rechtslage enorme vorsicht alten lassen.

  • das lex-specialis-argument halte ich in diesem zusammenhang allerdings für fragwürdig. schließlich stammt die StVO aus einer zeit, in der es zwischen rettungsdienst und katastrophenschutz nichts gab [oder?]. die frage, ob die mitglieder einer schnell-einsatz-gruppe auf der anfahrt sonderrechte genießen sollen, stellte sich also nicht, und wurde von der StVO insofern auch nicht beantwortet.


    Dem könnte man entgegen halten, dass Absatz 1 (Feuerwehr und so) zuletzt 2005 aktualisiert wurde und insofern durchaus den aktuellen Willen des Gesetzgebers spiegelt. Allerdings handelte es sich bei der letzten Änderung lediglich um die Umbenennung des Wortes "Bundesgrenzschutz" in "Bundespolizei". Ich halte die Regelung des § 35 StVO für umfassend und abschließend. Heß schreibt in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 21. Auflage 2010 Rn 9: "Zu den Fzen des Rettungsdienstes gehören alle Fahrzeuge, welche ihrer Bestimmung nach der Lebensrettung dienen, auch wenn sie private Halter haben, wie private Krankenwagen [...]". Kritisch zu dieser Auffassung Beck, NZV 2009, 324, der sich deiner Argumentation bedient, jedoch deutlich macht, dass HvO-Projekte der Ersten Hilfe zuzuordnen sind (ausdrücklich geregelt für Bayern, in anderen Bundesländern könnten andere Einschätzungen möglich sein).


  • Bei diversen Schulungen in Landesschulen o.ä. der Hiorg's sind das die Vertreter, die beim FAB (Feierabendbier) immer die Story's erzählen, lt. denen SIE ganz persönlich den kompletten Ortsverein/Kreisverband/was-auch-immer vor dem drohenden Untergang gerettet haben und ohne die ein Dienst nie-niemals-nicht ordentlich laufen kann.


    "Glaubs mir: Das Blut stand mir bis zu den Knien!"


    8)

  • So... erster Schritt ist getan... habe am Wochenende den Erste-Hilfe-Lehrgang gemacht... Bin damit dann nun wohl Betriebshelfer...


    Nun steht in Kürze die Helfergrundausbildung an... hoffentlich ;)