Stundenlohn als Aushilfe

  • Nach einem harten Kampf im letzten Jahr bekommen GfB bei unserer HiOrg im Norden BWs jetzt 9 Euro/h, statt vorher 7,67. Inkonsistenterweise wird dabei aber nicht die Qualifikation beachtet, d.h. RS stehen auf der gleichen Gehaltsstufe wie RA... :grumble:

  • Schau mal einer an...


    Wobei, wenn ich die Verträge von vor 2 Jahren der hauptamtlichen Kräfte mir anschaue...das macht das Kraut auch net fett...


    Naja 2250 Euro brutto+Wechselschichtzulage+arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge...
    Meckern darf man nicht!


  • Naja 2250 Euro brutto+Wechselschichtzulage+arbeitgeberfinanzierte Altersvorsorge...
    Meckern darf man nicht!

    Kenn ich deutlich andere...
    Selbst schuld, wenn man selbst für so ein Hungelohn arbeitet-und wer mit Bananen zahlt kriegt halt auch nur Affen.

    ...mit Legenden ist das so eine Sache...
    ...manche sind wahr... 8)

  • Jeder Arbeitgeber ist sehr gut beraten Aushilfen und Studenten entsprechend den hauptamtlichen Beschäftigten zu entlohnen, da der Grundsatz gilt "gleiche Arbeit/Qualifikation gleiches Gehalt". Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich eine andere Regelung trifft. Neben dem Risiko der Gehaltsnachzahlung trägt der Arbeitnehmer zudem noch das Risiko der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, da diese Beiträge sich nicht nach dem tatsächlich gezahlten, sondern nach dem zu zahlenden Lohn richten. Offensichtlich wird dieses Risiko von den Arbeitgebern gerne übersehen.

  • Jeder Arbeitnehmer ist sehr gut beraten Aushilfen und Studenten entsprechend den hauptamtlichen Beschäftigten zu entlohnen


    Du meinst: Arbeitgeber.


    , da der Grundsatz gilt "gleiche Arbeit/Qualifikation gleiches Gehalt". Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Tarifvertrag ausdrücklich eine andere Regelung trifft.


    siehe BAG NZA 2009, 450:
    "Wendet der tarifgebundene Arbeitgeber auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifbindung den einschlägigen Vergütungstarifvertrag an, kann er von dieser Regel nicht ohne Sachgrund hinsichtlich der nicht tarifgebundenen Angehörigen einer einzelnen Arbeitnehmergruppe abweichen."


    Neben dem Risiko der Gehaltsnachzahlung trägt der Arbeitnehmer zudem noch das Risiko der Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, da diese Beiträge sich nicht nach dem tatsächlich gezahlten, sondern nach dem zu zahlenden Lohn richten. Offensichtlich wird dieses Risiko von den Arbeitgebern gerne übersehen.


    Sehr interessant in dieser Richtung: nachdem die christlichen Gewerkschaften vor Weihnachten als nicht tariffähig klassifiziert wurden, sind die ganzen Billigtarife der Leiharbeit hinfällig. Die Sozialversicherungen gehen von rund einer halben Milliarde an Beiträgen aus, die sie nun nachfordern können. Leider ist ein Teil der Forderungen mittlerweile verjährt, es bleibt allerdings ein Betrag von etwa 4 Milliarden Euro über, der die Leiharbeitsfirmen (alternativ: die ausleihenden Unternehmen) wohl zahlen dürfen.

  • siehe BAG NZA 2009, 450:
    "Wendet der tarifgebundene Arbeitgeber auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifbindung den einschlägigen Vergütungstarifvertrag an, kann er von dieser Regel nicht ohne Sachgrund hinsichtlich der nicht tarifgebundenen Angehörigen einer einzelnen Arbeitnehmergruppe abweichen."


    Allerdings muss man sich da auch nicht wundern, dass viele Arbeitnehmer zum Thema Gewerkschaft (wie ja auch zum Thema Berufsverband) mit den Achseln zucken: sie profitieren ja auch bequem ohne Mitgliedschaft.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.


  • Allerdings muss man sich da auch nicht wundern, dass viele Arbeitnehmer zum Thema Gewerkschaft (wie ja auch zum Thema Berufsverband) mit den Achseln zucken: sie profitieren ja auch bequem ohne Mitgliedschaft.


    Du hast die entscheidende Komponente entweder übersehen oder ihr nicht das entsprechende Gewicht beigemessen. Das Profitieren setzt ein entsprechendes Verhalten des Arbeitgebers voraus.

  • Nein, ich habe die Ausführung schon verstanden. Der Regelfall dürfte aber tatsächlich so sein, dass ein Tarifvertrag - sollte er Anwendung finden - auf alle Arbeitnehmer angewandt wird. Bei uns ist dies bspw. in den Arbeitsverträgen so festgelegt - unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Mitglied in der Gewerkschaft ist. Und wie deine Ausführung ja zeigt, ist eine Abwendung von dieser Praxis dann nicht mehr so einfach möglich.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Das wäre aber ziemlich kurzsichtig gedacht: Schließlich kann eine leistungsstarke Gewerkschaft mit vielen Mitgliedern deutlich mehr bewirken, und zweitens ist der Sinn und Zweck der Gewerkschaftsarbeit ja nicht ausschließlich das Abschließen besserer Tarifabschlüsse.

  • Das wäre aber ziemlich kurzsichtig gedacht: Schließlich kann eine leistungsstarke Gewerkschaft mit vielen Mitgliedern deutlich mehr bewirken, und zweitens ist der Sinn und Zweck der Gewerkschaftsarbeit ja nicht ausschließlich das Abschließen besserer Tarifabschlüsse.


    Dieses Thema hatten wir an anderer Stelle hier im Forum ja schon einmal diskutiert. Wenn ich allen Mitarbeitern - unabhängig ihrer Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft - den Tariflohn zahle, gibt es für diese keinen Grund, einer Gewerkschaft beizutreten. So gesehen werden die Gewerkschaften geschwächt.

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Der Regelfall dürfte aber tatsächlich so sein, dass ein Tarifvertrag - sollte er Anwendung finden - auf alle Arbeitnehmer angewandt wird. Bei uns ist dies bspw. in den Arbeitsverträgen so festgelegt - unabhängig davon, ob der Mitarbeiter Mitglied in der Gewerkschaft ist.


    Der Austritt aus einer im Arbeitsvertrag verweisenden Klausel ist bedeutend einfacher als aus einem Tarifvertrag.

  • Der Austritt aus einer im Arbeitsvertrag verweisenden Klausel ist bedeutend einfacher als aus einem Tarifvertrag.


    Wie kann der Arbeitgeber einseitig von einer Klausel im Arbeitsvertrag zurücktreten? Zur Änderung des AV würde mir spontan nur eine Änderungskündigung einfallen, zu der der Arbeitnehmer aber zustimmen muss. Ist der Austritt aus einer Tarifgemeinschaft für den Arbeitgeber nicht einfacher?

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.


  • Wie kann der Arbeitgeber einseitig von einer Klausel im Arbeitsvertrag zurücktreten?


    Wo nimmst du jetzt das "einseitig" her?


    Die Drohkulisse eines Arbeitsplatzverlustes macht so manche Änderungen möglich. Die Änderungskündigung ist da doch erst die Eskalationsstufe. Das funktioniert nur bei Arbeitsverträgen, Tarifverträge sind als zwingende Normen durch ArbGeber und ArbN nicht unterlaufbar.

  • Das "einseitig" bezieht sich darauf, dass der Arbeitnehmer wohl kaum einer diesbezüglichen Änderung zu seinem Nachteil zustimmen würde. Würde er zustimmen, wäre das Mittel ja die Änderungskündigung. Die Drohkulisse des Arbeitsplatzverlustes ist für den Arbeitgeber unter normalen Umständen nicht so einfach aufzubauen. Eine Kündigung müsste er ja entsprechend begründen können.


    Vielleicht verdeutlicht ein Beispiel den Sachverhalt:


    Ein Arbeitgeber möchte seinen Gewinn maximieren oder auch einfach nur Personalkosten senken. Nun kommt er auf die Idee, den Mitarbeitern, welche nicht Mitglied einer Gewerkschaft sind, nicht weiter den im Arbeitsvertrag festgelegten Tariflohn zu zahlen. Dazu bedarf es aber einer Änderung des Arbeitsvertrages, welcher beide Seiten - AN und AG - zustimmen müssen. Die AN weigern sich jedoch, einer entsprechenden Änderung zuzustimmen.
    Welche Möglichkeiten hat der AG nun konkret, den Arbeitsvertrag "einseitig" zu ändern?

    Knüpfe dich nicht an Geringes, es zieht dich ab und hinab, fügt dir Geringeres zu.

  • Das sind alles theoretische Erwägungen. In der Praxis bleibt es tatsächlich dabei, dass aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes alle Mitarbeiter mit gleicher Quali und gleicher Tätigkeit den gleichen Lohn erhalten.


    Die Sozialversicherungsträger haben inzwischen im Rahmen der Betriebsprüfungen ein sehr genaues Auge auf die Problematik der "richtigen" Entlohnung (= richtigen Höhe der Sozialversicherungsbeiträge). Ich hatte kürzlich einen Fall aus der Sicherheitsbranche auf dem Tisch bei der es um eine dem RTD vergleichbare Problematik ging. Studentische Aushilfen mit gleicher Tätigkeit wie hauptberuflich Beschäftigte, allerdings ohne gleiche Bezahlung. Glücklicherweise verglichen....

  • Zitat

    Das sind alles theoretische Erwägungen. In der Praxis bleibt es tatsächlich dabei, dass aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes alle Mitarbeiter mit gleicher Quali und gleicher Tätigkeit den gleichen Lohn erhalten.


    Das stimmt aber nur, solange der ArbG sich selber durch entsprechende Anwendung des TV auch auf nicht-tarifgebundene MA bindet. Grundsätzlich ist es problemlos möglich, für die nicht tarifgebundenen MA 10-20% weniger zu bezahlen. Damit wäre ja eben nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da es sich um eine umschriebene Gruppe handelt, bei der aus sachlichen Gründen (keine Tarifbindung) weniger gezahlt wird als bei den tarifgebundenen Arbeitnehmern.



    "Die Praxis" sieht nach Auffassung des BAG vor allem so aus wie von dir beschrieben, weil den nichtorganisierten Arbeitnehmern "der Anlass genommen werden [soll], die normative Geltung der Tarifregelungen durch einen Gewerkschaftseintritt herbeizuführen" (DB 2002, 1005, 1006). Interessant finde ich, dass die ausdrücklich nicht als Verstoß gegen Art. 9 III 2 GG betrachtet wird.