@ RA Pioneer:
Das HPG ist nach derzeitiger Meinung der aktuellen juristischen Literatur auf den Rettungsassistent nicht anwendbar. Nadler führt dazu aus, daß das HPG und das RettAssG hirarchisch gleichrangig nebeneinander stünden und damit keine automatische "Höherwertigkeit" des HPG gegenüber dem RettAssG (vergleiche § 3 RettAssg, Ausbildungsziel) besteht. Überdies will ja auch ein Rettungsassistent keine Heilkunde ausüben, sondern den Patienten einem Arzt zuführen, welcher die Behandlung (Heilkunde) dann übernimmt/beginnt, ein gewerbsmäßiges Ausüben der Heilkunde wird einem angestellten Rettungsassistenten also kaum unterstellt werden können, da sein vorrangiges Arbeitsgebiet ja eben der TRANSPORT des Patienten in eine (ärztlich geleitete) Einrichtung (Krankenhaus/Praxis) erfolgt.
@ Frittenverkäufer:
es ist tatsächlich so, daß die ("ärztlichen") Maßnahmen (hierzu gehören Dinge wie der periphervenöse Zugang, die Intubation des Patienten ohne Bewußtsein, die Defibrillation des Kammerflimmerns [eine Maßnahme, die man sogar Laien mit den sog. AEDen zutraut...] sowie die Applikation von [ausgewählten??] Medikamenten) keinesfalls in irgendeiner Weise geregelt sind. Es gibt diverse Veröffentlichungen von Organisationen wie der Bundesärztekammer, der DIVI, der Hilfsorganisationen, der Bundesärzte der Hilfsorganisationen etc, die alle einen einigermaßen gleichen Konsens (aufbauend auf der Vorlage der Bundesärztekammer, die medizinischen Fachgesellschaften schränken da allerdings schon wieder eher ein), welche sich mit den "zumutbaren" beziehungsweise den zuzutrauenden Maßnahmen durch den Rettungsassistenten beschäftigen. Dem bleibt jedoch entgegenzustellen, daß die deutsche Justiz das wesentlich weniger restriktiv sah (siehe auch meine Ausführungen unter http://www.notruf-19222.de/wbb2/thread.php?threadid=886 ) und sogar die Applikation von Medikamenten, die in keiner jener Veröffentlichungen angesprochen waren, als für den Patienten notwendig und als eine auch durch den hinzukommenden Arzt als Mittel der Wahl bestehende Therapie nicht nur tollerierte, sondern ausdrücklich als richtig einschätzte. Hier war auch (anders als von den arzttreuen Juristen wie Ufer etc. in der "Rettungsdienst" stets wiederholten Leier) nicht die Frage nach der Anwendungspraxis ("Routine"), sondern lediglich die Frage der Richtigkeit der Wahl der Mittel entscheidend.
Das Handeln des Rettungsassistenten stützt sich nach Literatur vor allem auf die Einwilligung des Patienten in die Maßnahme (einwilligung in die Körperverletzung nach StGB).
LG, Nils