Wer darf was in welchem Bundesland?

  • @ RA Pioneer:


    Das HPG ist nach derzeitiger Meinung der aktuellen juristischen Literatur auf den Rettungsassistent nicht anwendbar. Nadler führt dazu aus, daß das HPG und das RettAssG hirarchisch gleichrangig nebeneinander stünden und damit keine automatische "Höherwertigkeit" des HPG gegenüber dem RettAssG (vergleiche § 3 RettAssg, Ausbildungsziel) besteht. Überdies will ja auch ein Rettungsassistent keine Heilkunde ausüben, sondern den Patienten einem Arzt zuführen, welcher die Behandlung (Heilkunde) dann übernimmt/beginnt, ein gewerbsmäßiges Ausüben der Heilkunde wird einem angestellten Rettungsassistenten also kaum unterstellt werden können, da sein vorrangiges Arbeitsgebiet ja eben der TRANSPORT des Patienten in eine (ärztlich geleitete) Einrichtung (Krankenhaus/Praxis) erfolgt.




    @ Frittenverkäufer:


    es ist tatsächlich so, daß die ("ärztlichen") Maßnahmen (hierzu gehören Dinge wie der periphervenöse Zugang, die Intubation des Patienten ohne Bewußtsein, die Defibrillation des Kammerflimmerns [eine Maßnahme, die man sogar Laien mit den sog. AEDen zutraut...] sowie die Applikation von [ausgewählten??] Medikamenten) keinesfalls in irgendeiner Weise geregelt sind. Es gibt diverse Veröffentlichungen von Organisationen wie der Bundesärztekammer, der DIVI, der Hilfsorganisationen, der Bundesärzte der Hilfsorganisationen etc, die alle einen einigermaßen gleichen Konsens (aufbauend auf der Vorlage der Bundesärztekammer, die medizinischen Fachgesellschaften schränken da allerdings schon wieder eher ein), welche sich mit den "zumutbaren" beziehungsweise den zuzutrauenden Maßnahmen durch den Rettungsassistenten beschäftigen. Dem bleibt jedoch entgegenzustellen, daß die deutsche Justiz das wesentlich weniger restriktiv sah (siehe auch meine Ausführungen unter http://www.notruf-19222.de/wbb2/thread.php?threadid=886 ) und sogar die Applikation von Medikamenten, die in keiner jener Veröffentlichungen angesprochen waren, als für den Patienten notwendig und als eine auch durch den hinzukommenden Arzt als Mittel der Wahl bestehende Therapie nicht nur tollerierte, sondern ausdrücklich als richtig einschätzte. Hier war auch (anders als von den arzttreuen Juristen wie Ufer etc. in der "Rettungsdienst" stets wiederholten Leier) nicht die Frage nach der Anwendungspraxis ("Routine"), sondern lediglich die Frage der Richtigkeit der Wahl der Mittel entscheidend.
    Das Handeln des Rettungsassistenten stützt sich nach Literatur vor allem auf die Einwilligung des Patienten in die Maßnahme (einwilligung in die Körperverletzung nach StGB).


    LG, Nils

  • warum dürfen dann die narkospfleger 8-10 mal am tag i.v. zugänge legen ?
    oder ist das auch nur ne interne absprache ?
    ist das bei euch so ? nicht das ich mich da nun verplappere ?

  • sind RA´s nicht delegiert ?
    warum kann bloß ein akademiker entscheiden ob der patient einen zugang/tubus bekommen sollte ?

  • Zitat

    sind RA´s nicht delegiert ?


    Aufgaben werden deligiert, nicht Personen!


    Voraussetzung zur Delegation:
    Der Aorndnende hat den Patienten gesehen und übernimmt somit die Verantwortung, ob die Maßnahme indiziert ist oder nicht. Die ausführende Person hat die Maßnahme korrekt ausführen zu können (theoretisch + praktisch erlernt), ansonsten muss sie dieses ablehnen.
    Je nach Krankenpflegeschule (spätestens in der Ausbildung zur Fachpflegekraft) wird die Punktion peripherer Venen gelehrt und auch unter Anleitung/Aufsicht durch entsprechend qualifizierte Personen praktisch geübt.
    Unter diesen Bedingungen ist eine Delegation rechtlich überhaupt kein Problem.
    Gerade in der Anästhesie hat der Doc den Patienten ja schon gesehen (Prämedikationsvisite), hat sich somit eine Anästhesieform entschieden und deligiert die Vorbereitung und die Assistenz dazu an das Pflegepersonal - also ist dieses keine selbstständige Maßnahme, die getroffen wird (wie es im RD in der NK wäre), sondern die Ausführung einer Anordnung, die eine primär ärztliche Maßnahme an eine qualifizierte Person deligiert.
    Genauso z.B. die Blutentnahme beim Hausarzt, dieser deligiert die Abnahme ja auch meist an seine MTA´s.

    Zitat

    warum kann bloß ein akademiker entscheiden ob der patient einen zugang/tubus bekommen sollte ?


    Es muss dazu eine entsprechende Indikation bestehen, die diese Maßnahme rechtfertigt, meist auf Grundlage einer Diagnose. Dieses ist primär ärztliche Aufgabe.
    Ansonsten gibt es immer noch den rechtfertigenden Notstand, bei der auch ein Laie (i.w.S ein Nicht-Arzt) eine Indikation sieht und daraufhin auch entsprechende Maßnahmen durchführen darf.

    2 Mal editiert, zuletzt von MarkusB ()

  • Kleiner TIP Jörg:


    Im RettAssG steht soch das der RA den Patienten zu versorgen hat, bis zu Übernahme durch einen Arzt. MIt allen Lebensrettenden Maßnhamen, eenso Vitalfkt sicherstellen etc...


    Das kannst du doch nach Erschöpfung aller anderen Maßnhamen auch mit nem Zugang


    ( Natürlich nur wenn mann es kann und es wirklich nötig ist!!! )

    Einmal editiert, zuletzt von Bastian ()

  • @fentanyli
    Da RettSanSRK auch mehrfach darauf angesprochen wurde, auch an Dich die Bitte die deutsche Rechtschreibung in diesem Forum nicht völlig außen vor zu lassen. Auch Satzzeichensetzung würde schon einiges bringen! ;)


    Danke!


    EDIT: Da löscht anscheinend jemand einfach seine Posts... ?( :rolleyes:

  • Jörg: Hab ich ja ned behauptet... Nur sdo rechtfertige ich das wenn. Und zum Thema können sag ich ja eh nix... :-)


    PN folgt wegen Münster